Steuertipps: Schenkung, Schenkungssteuer und Freibeträge

Schenkungssteuer

Als Themen immer aktuell: Schenkung, Schenkungssteuer und die gesetzlichen Freibeträge

Gar nicht so selten verursacht eine Schenkung, die eigentlich an sich ja eine recht erfreuliche Sache ist, beinahe so viel finanziellen und natürlich auch organisatorischen Ärger wie ihr „Verwandter“, das Erbe. Woran das liegt? Ganz einfach: Obwohl die „Schenkung“ Schenkung heißt, bekommt man als Steuerbürger, wenn man ein Haus oder Geld verschenkt, in Deutschland im Gegenzug natürlich nichts geschenkt sondern muss Schenkungssteuer bezahlen. Dank der so genannten Schenkungssteuerpflicht – also der steuergesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Schenkungssteuer – kommt um die Abführung der Schenkungssteuer an das jeweils zuständige Finanzamt auch keiner herum. Sinnvollerweise und damit auch für BGB-Laien einigermaßen übersichtlich finden sich die gesetzlichen Regelungen zur Schenkungssteuer im gleichen Gesetzestext wie die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer, nämlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuer-Gesetz (ErbStG). Die für den gewöhnlichen Steuerbürger interessantesten Passagen finden sich dabei vor allem in den Textabschnitten § 13, § 13a, § 13b und § 13c, § 16 sowie § 19 ErbStG. Die vier erst genannten behandeln dabei in aller Ausführlichkeit die sowohl für Privatleute als für Unternehmer sehr interessanten Themen „Steuerbefreiungen“ und „Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen“. In § 16 ErbStG wendet sich der Gesetzgeber der erfreulichen Thematik „Freibeträge“ zu, um dann in § 19 ErbStG quasi zur Sache zu kommen: Dort finden sich alle aktuellen Informationen zu den Steuersätzen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer.

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Steuer sparen – Erbrecht – Vereinfachung durch neue EU-Verordnung

ErbrechtDie Justizminister der Europäischen Union haben eine neue EU-Erbrechtsverordnung beschlossen, die das internationale Erbrecht neu regelt. Die Verordnung tritt ab 2015 in Kraft und ist für alle Vertragsstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland bindend. Geregelt wird mit dem neuen Erbrecht insbesondere die Zuständigkeit der Gerichte, für den Fall, dass ein EU-Bürger im Ausland verstirbt. Nach derzeitigem Erbrecht gelten in jedem Mitgliedsland unterschiedliche Regelungen. So erben beispielsweise in Deutschland der Ehepartner und die Kinder gemeinsam, während in Schweden generell der Ehemann erbberechtigt ist. Dazu hängen die genauen Regelungen in einigen Ländern von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ab, während anderswo der letzte Wohnort maßgebend ist. Pro Jahr kommt es zu etwa 450.000 Erbfällen von im Ausland wohnenden EU-Bürgern, weshalb einheitliche Regelungen dringend erforderlich sind.

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Erbschaftssteuer: Geben mit warmen oder mit kalten Händen?

Herausgeber: Presseverbund der neuen Länder

Zum 01.01.2010 trat das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechtes in Kraft. Änderungen ergeben sich insbesondere beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsansprüche sind nicht nur im Todesfall, sondern auch dann zu bedenken, wenn man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten (auf die nachfolgende Generation) verteilen möchte.

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers – gleich, ob ehelich oder nichtehelich geboren, sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner und ggf. seine Eltern. Letztere jedoch nur, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind. Die Pflichtteilsberechtigten werden selbst dann am Nachlass beteiligt, wenn der Verstorbene sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Sie können vom Erben allerdings nicht die Herausgabe bestimmter Vermögensgegenstände verlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist vielmehr nur auf Geldzahlung gerichtet. Wertmäßig ist er auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten beschränkt. Dazu folgendes Beispiel:

Verstirbt ein im gesetzlichen Güterstand verheirateter Ehemann, der zwei Kinder hat, und haben sich die Ehegatten – klassisch – in einem sog. Berliner Testament zu Alleinerben eingesetzt, dann sind die beiden Kinder nach dem Tod ihres Vaters enterbt. Gleichgültig ist, ob sie im Testament als sog. Schlusserben eingesetzt sind, also nach dem Tod des letzten Elternteils das verbleibende Vermögen erben sollen. Die Kinder haben aber gegen ihre Mutter als Alleinerbin einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils. Dieser beträgt hier pro Kind 1/8 des Vermögens.

Dass der Pflichtteilsanspruch den Erben erhebliche Probleme bereiten kann, liegt auf der Hand: Denn oftmals steckt das gesamte Vermögen in dem gemeinsamen Familienheim, dass zumeist verkauft werden muss, um denjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt, „auszubezahlen“. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und schützt nunmehr jeden Erben vor „Notverkäufen“ durch großzügigere Stundungsmöglichkeiten. Eine geschickte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann jedoch ein solches Szenario ebenfalls vermeiden helfen: In Betracht kommen etwa sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Unter Umständen sind die Kinder aber auch bereit, gegenüber dem Erblasser auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

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