Schenkungssteuer

Steuertipps: Schenkung, Schenkungssteuer und Freibeträge

6. Dezember 2016

Schenkungssteuer

Als Themen immer aktuell: Schenkung, Schenkungssteuer und die gesetzlichen Freibeträge

Gar nicht so selten verursacht eine Schenkung, die eigentlich an sich ja eine recht erfreuliche Sache ist, beinahe so viel finanziellen und natürlich auch organisatorischen Ärger wie ihr „Verwandter“, das Erbe. Woran das liegt? Ganz einfach: Obwohl die „Schenkung“ Schenkung heißt, bekommt man als Steuerbürger, wenn man ein Haus oder Geld verschenkt, in Deutschland im Gegenzug natürlich nichts geschenkt sondern muss Schenkungssteuer bezahlen. Dank der so genannten Schenkungssteuerpflicht – also der steuergesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Schenkungssteuer – kommt um die Abführung der Schenkungssteuer an das jeweils zuständige Finanzamt auch keiner herum. Sinnvollerweise und damit auch für BGB-Laien einigermaßen übersichtlich finden sich die gesetzlichen Regelungen zur Schenkungssteuer im gleichen Gesetzestext wie die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer, nämlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuer-Gesetz (ErbStG). Die für den gewöhnlichen Steuerbürger interessantesten Passagen finden sich dabei vor allem in den Textabschnitten § 13, § 13a, § 13b und § 13c, § 16 sowie § 19 ErbStG. Die vier erst genannten behandeln dabei in aller Ausführlichkeit die sowohl für Privatleute als für Unternehmer sehr interessanten Themen „Steuerbefreiungen“ und „Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen“. In § 16 ErbStG wendet sich der Gesetzgeber der erfreulichen Thematik „Freibeträge“ zu, um dann in § 19 ErbStG quasi zur Sache zu kommen: Dort finden sich alle aktuellen Informationen zu den Steuersätzen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer.

Schenkungssteuer in Deutschland – was genau wird bei Schenkungen eigentlich besteuert?

Besteuert wird laut Gesetz der Zuwachs an Vermögen bei der Person, die von einer Schenkung finanziell oder materiell profitiert. Der Gesetzgeber spricht in § 1 ErbStG in diesem Zusammenhang von den „Schenkungen unter Lebenden“ und ordnet die Verantwortung für die Zahlung der Schenkungssteuer dem Beschenkten – oder der Beschenkten – zu. Jeder Vermögenszuwachs, der die gesetzlichen Freibeträge überschreitet, unterliegt in der Folge dann der Schenkungssteuer. Wie sich diese Freibeträge in der Praxis bemessen? Ganz einfach, der Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem ist hier entscheidend. Je näher diese beiden verwandt sind, desto höher sind auch die Freibeträge. Diese Freibeträge wurden in der Vergangenheit immer wieder angepasst, zuletzt zum 1. Januar des Jahres 2009. Auch bei den Steuersätzen der Schenkungssteuer war und ist Bewegung, die letzte Aktualisierung der Schenkungssteuer-Steuersätze datiert erst aus dem Jahre 2010, und zwar ebenfalls vom Stichtag 1. Januar. Einige Beispiele zu den Bereichen Freibetrag/Freibeträge und Steuersatz der Schenkungssteuer in Zahlen:

Schenkungen unter Verwandten und Nichtverwandten: Steuersätze und Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Für Schenkungen unter Ehegatten, eingetragenen Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gilt ein Freibetrag von 500.000 €, erst darüber greift ein Steuersatz bei der Schenkungssteuer im Bereich von 7-30 Prozent. Vergleichbar ist die Situation bei der Schenkung an die eigenen Kinder. Hier gilt ein Freibetrag von 400.000 € pro Kind, erst danach fällt ein Schenkungssteuer-Satz in Höhe zwischen 7 und 30 Prozent an. Auch beschenkte Enkel und Enkelinnen kommen „noch gut davon“: In einem solchen Fall gilt ein Freibetrag von 200.000 € und ebenfalls ein Steuersatz im Bereich zwischen 7% und 30%. Richtig „teuer“ wird es erst bei Nichten, Neffen, Geschwistern und nichtverwandten Personen. Hier sind die Freibeträge mit 20.000 € geradezu mickrig und auch die bei der Überschreitung des Freibetrags geltenden Steuersätze der Schenkungssteuer fallen deutlich höher aus. Zwischen 15 % und 43 % werden bei den erwähnten entfernten Verwandten fällig, bei den gar nicht blutsverwandten Personen sind es dann sogar zwischen 30 und 50 Prozent!

 

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