Steuerfreibetrag für Rentner – das müssen Sie zur Rentenbesteuerung wissen!
Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich seit dem Jahr 2005 die Situation für Rentner grundlegend geändert. Seitdem zählt die Rente zum steuerpflichtigen Einkommen. Rentner, deren gesetzliche Rente gewisse Grenzwerte übersteigt, müssen seitdem Steuern zahlen, auch wenn sie keine weiteren Einkünfte haben. Seit Einführung des Gesetzes wird der Steuerfreibetrag für Rentner schrittweise angepasst. Sind für Rentner, die bereits im Jahr 2005 eine gesetzliche Rente bezogen haben, noch 50 Prozent der Rente steuerfrei, fällt der Steuerfreibetrag für Rentner im Jahr 2040 komplett weg. Jedes Jahr steigt der steuerpflichtige Anteil bis 2020 um zwei Prozentpunkte an. Zwischen 2020 und 2040 schrumpft der Steuerfreibetrag für Rentner um jährlich ein Prozent. So sind für Rentner, die im Jahr 2009 in Rente gegangen sind, nur noch 42 Prozent der Rente steuerfrei, 2013 sinkt der Steuerfreibetrag für die Rente auf 34 Prozent. Und wer 2014 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, genießt nur noch einen Steuerfreibetrag von 32 Prozent.
Den Steuerfreibetrag für Rentner ermitteln
Welcher Steuerfreibetrag Ihnen als Rentner zusteht, hängt davon ab, wann Sie zum ersten Mal gesetzliche Rentenzahlungen erhalten und in welcher Höhe die Rente ausgezahlt wird.
Beispiel 1:
Heinz S. ist im Jahr 2005 bereits Rentner. Seine Rente beträgt 1.000 Euro monatlich, das macht 12.000 Euro Rente im Jahr.
Für alle Rentner, die im Jahr 2005 bereits Rente bezogen haben oder die in diesem Jahr in den Rentenbezug gekommen sind, beträgt der Steuerfreibetrag für die gesetzliche Rente 50 Prozent. Damit bleibt Heinz S. ein Steuerfreibetrag von 6.000 Euro jährlich. Wenn Heinz S. keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat, bleibt er von 2005 bis heute durch den Steuerfreibetrag unter dem Grundfreibetrag und muss keine Steuern zahlen.
Beispiel 2:
Helena L. bezieht im Januar 2014 erstmals die gesetzliche Altersrente. Auch Ihre Rente beträgt monatlich 1.100 Euro, also 13.200 Euro im Jahr 2014.
Ihr Steuerfreibetrag liegt durch den Renteneintritt im Jahr 2014 nur noch bei 32 Prozent, das ergibt einen Betrag von 4.224 Euro. Der steuerpflichtige Anteil der Rente von Helena L. beträgt 8.976 Euro. Der jährliche Grundfreibetrag für Alleinstehende liegt bei 8.354 Euro. Das heißt, dass Helena L. 622 Euro Ihrer Rente in 2014 versteuern muss.
Maßgeblich für den Steuerfreibetrag ist die Rentensumme eines ganzen Jahres. Da die meisten Rentner im ersten Jahr des Rentenbezugs kein volles Kalenderjahr lang Rente erhalten, ermittelt sich der Steuerfreibetrag aus der Gesamtsumme der gesetzlichen Rentenzahlungen im zweiten Bezugsjahr.
Der zu Beginn festgelegte Steuerfreibetrag bleibt bestehen
Wichtig für Sie als Rentner zu wissen ist, dass sich die zu Beginn des Bezugs der gesetzlichen Rente festgelegten Werte nicht mehr verändern. Der Prozentsatz des Steuerfreibetrags wird einmalig im Jahr des ersten Rentenbezugs ermittelt. Für Bestandsrentner, die bereits vor 2005 Rente bezogen haben, gilt das Jahr 2005 als Stichtag. Aus der ersten Jahresrente wird der Steuerfreibetrag berechnet. Auch dieser Betrag bleibt fest bestehen. Das bedeutet für Sie, dass zukünftige Rentenanpassungen grundsätzlich dem steuerpflichtigen Anteil der Rente zugerechnet werden.
Beispiel 3:
Heinz S. erhält 2005 eine Jahresrente von 12.000 Euro, daraus ergibt sich ein Steuerfreibetrag für Rentner von 6.000 Euro. Die Rentenanpassungen der letzten Jahre haben die Rente von Heinz S. erhöht. Sein Steuerfreibetrag bleibt aber trotzdem bei 6.000 Euro stehen. Jede Erhöhung der gesetzlichen Rente ist damit voll steuerpflichtig.
Das bedeutet für Rentner, deren Rente sich im Grenzbereich bewegt, dass Sie in Zukunft eventuell Steuern zahlen müssen, auch wenn sie heute nicht steuerpflichtig sind.
Erhalten Sie Ihre Rente nur zeitweise oder wird die Rente wegen Überschreitung von Einkommensgrenzen gekürzt, dann verringert sich auch der Steuerfreibetrag für Rentner. Auf Wunsch stellt Ihnen die gesetzliche Rentenversicherung Bescheinigungen aus. Dort finden Sie den Rentenbetrag, Ihre Beiträge zur Sozialversicherung und die Anpassungsbeträge genau aufgelistet. Das erleichtert das Ausfüllen der Steuererklärung deutlich.
Die Steuererklärung ist für viele Rentner sinnvoll
Da viele Rentner nun ähnlich wie Arbeitnehmer Steuern zahlen müssen, gelten für sie auch ähnliche Regeln. Neben dem Steuerfreibetrag für Rentner und dem Grundfreibetrag stehen Ihnen noch weitere Möglichkeiten offen, in der Steuererklärung die Steuerlast zu senken. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie neben der gesetzlichen Rente noch weiteres Einkommen wie betriebliche Renten und andere Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, haben. Lediglich das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (450-Euro-Job) ist für Rentner steuerfrei.
Steuermindernd dürfen Sie dem Finanzamt folgende Posten anführen:
- Sonderausgaben wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die private Haftpflichtversicherung oder von Ihnen geleistete Spenden
- außergewöhnliche Belastungen wie die Kosten für Krankheit oder das Pflegeheim, Arzt- oder Medikamentenrechnungen oder die Kosten für eine Beerdigung
- Werbungskosten wie die Kosten für den Steuerberater, Gewerkschaftsbeiträge oder Zinsen für Kredite
- sofern sie älter als 64 Jahre sind, den sogenannten Altersentlastungsbetrag, der bis zu 1.900 Euro jährlich betragen kann
Auch wenn viele Rentner noch keine Steuern für ihre Rentenleistungen bezahlen, kann sich das durch zukünftige Rentenanpassungen ändern. Sollten Sie unter die Steuerpflicht fallen, dann lohnt sich die Beratung durch einen Fachmann, um die Steuer so gering wie möglich zu halten.