Schenkungssteuerfreibetrag 2013 – das sollten Steuerzahler wissen

SchenkungssteuerfreibetragFür Schenkungen gelten dieselben steuerlichen Regelungen, wie bei Erbschaften. So sind Schenkungen unter Ehepartnern und Kindern oftmals steuerfrei, während Schenkungen unter entfernten Verwandten durchaus besteuert werden. Grund hierfür ist der Schenkungsfreibetrag, welcher unter nahen Verwandten deutlich höher ist. Wer beim Schenkungsfreibetrag jedoch die richtige Strategie verfolgt, der kann dabei jede Menge steuern einsparen.

Nahe Verwandte haben Vorteile

Dir richtige Strategie hängt immer vom Grad der Verwandtschaft und von der Höhe des zu verschenkenden Vermögens ab. Nahe Verwandte müssen sich beim Schenken weniger Gedanken um eine Versteuerung machen. So beträgt der Schenkungsfreibetrag unter Eheleuten beispielsweise 500.000 Euro. Eltern können an ihre Kinder bis zu 400.000 Euro verschenken, ohne dass hierfür Steuern bezahlt werden müssen. Der Schenkungsfreibetrag gilt immer für 10 Jahre. So können alle 10 Jahre dieselben Beträge steuerfrei verschenkt werden.


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Herausgeber: Presseverbund der neuen Länder

Zum 01.01.2010 trat das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechtes in Kraft. Änderungen ergeben sich insbesondere beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsansprüche sind nicht nur im Todesfall, sondern auch dann zu bedenken, wenn man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten (auf die nachfolgende Generation) verteilen möchte.

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers – gleich, ob ehelich oder nichtehelich geboren, sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner und ggf. seine Eltern. Letztere jedoch nur, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind. Die Pflichtteilsberechtigten werden selbst dann am Nachlass beteiligt, wenn der Verstorbene sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Sie können vom Erben allerdings nicht die Herausgabe bestimmter Vermögensgegenstände verlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist vielmehr nur auf Geldzahlung gerichtet. Wertmäßig ist er auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten beschränkt. Dazu folgendes Beispiel:

Verstirbt ein im gesetzlichen Güterstand verheirateter Ehemann, der zwei Kinder hat, und haben sich die Ehegatten – klassisch – in einem sog. Berliner Testament zu Alleinerben eingesetzt, dann sind die beiden Kinder nach dem Tod ihres Vaters enterbt. Gleichgültig ist, ob sie im Testament als sog. Schlusserben eingesetzt sind, also nach dem Tod des letzten Elternteils das verbleibende Vermögen erben sollen. Die Kinder haben aber gegen ihre Mutter als Alleinerbin einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils. Dieser beträgt hier pro Kind 1/8 des Vermögens.

Dass der Pflichtteilsanspruch den Erben erhebliche Probleme bereiten kann, liegt auf der Hand: Denn oftmals steckt das gesamte Vermögen in dem gemeinsamen Familienheim, dass zumeist verkauft werden muss, um denjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt, „auszubezahlen“. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und schützt nunmehr jeden Erben vor „Notverkäufen“ durch großzügigere Stundungsmöglichkeiten. Eine geschickte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann jedoch ein solches Szenario ebenfalls vermeiden helfen: In Betracht kommen etwa sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Unter Umständen sind die Kinder aber auch bereit, gegenüber dem Erblasser auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

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