Schenkungssteuer

Schenkungssteuerfreibetrag 2013 – das sollten Steuerzahler wissen

19. Juli 2013

SchenkungssteuerfreibetragFür Schenkungen gelten dieselben steuerlichen Regelungen, wie bei Erbschaften. So sind Schenkungen unter Ehepartnern und Kindern oftmals steuerfrei, während Schenkungen unter entfernten Verwandten durchaus besteuert werden. Grund hierfür ist der Schenkungsfreibetrag, welcher unter nahen Verwandten deutlich höher ist. Wer beim Schenkungsfreibetrag jedoch die richtige Strategie verfolgt, der kann dabei jede Menge steuern einsparen.

Nahe Verwandte haben Vorteile

Dir richtige Strategie hängt immer vom Grad der Verwandtschaft und von der Höhe des zu verschenkenden Vermögens ab. Nahe Verwandte müssen sich beim Schenken weniger Gedanken um eine Versteuerung machen. So beträgt der Schenkungsfreibetrag unter Eheleuten beispielsweise 500.000 Euro. Eltern können an ihre Kinder bis zu 400.000 Euro verschenken, ohne dass hierfür Steuern bezahlt werden müssen. Der Schenkungsfreibetrag gilt immer für 10 Jahre. So können alle 10 Jahre dieselben Beträge steuerfrei verschenkt werden.



Die einzelnen Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Ehegatten und Lebenspartner profitieren mit 500.000 Euro vom höchsten Schenkungsfreibetrag. Für die Schenkungen an Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und an die Kinder von verstorbenen Kindern steht alle 10 Jahre ein Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Für andere Enkel und Stiefenkel gilt ein Schenkungsfreibetrag von 200.000 Euro. In eine weitere Kategorie fallen Urenkel, Eltern sowie Groß- und Urgroßeltern. Für diese Gruppe gilt ein Schenkungsfreibetrag von 100.000 Euro. Für alle anderen Verwandten wie Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder- und Eltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner sowie für Freunde und Bekannte gilt ein Schenkungsfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro.

Genaue Planung zahlt sich aus

Wer Schenkungen richtig plant, kann dem Finanzamt oftmals ein Schnippchen schlagen. So kann Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt werden und dabei alle 10 Jahre der Schenkungsfreibetrag in Anspruch genommen werden. So kann ein Neffe beispielsweise alle zehn Jahre bis zu 20.000 steuerfrei geschenkt bekommen. Im Falle einer Erbschaft würde je nach vererbtem Betrag eine hohe Steuer anfallen. Sofern innerhalb von 10 Jahren mehrere Schenkungen durchgeführt werden, prüft das Finanzamt, inwieweit der Schenkungsfreibetrag bereits erreicht wurde. Bei einem Übersteigen des Schenkungsfreibetrags wird dann die Schenkungssteuer entsprechend berechnet. Sollten von der letzten Schenkung bis zu einer Erbschaft keine 10 Jahre vergehen, wird das in diesem Zeitraum verschenkte Vermögen ebenfalls zur Erbschaft hinzugerechnet.

Eine Immobilie verschenken

Eltern haben die Möglichkeit ihren Kindern bereits zu Lebzeiten eine Immobilie zu übertragen. Dabei darf jedes Elternteil einem Kind alle 10 Jahre einen Wert von 400.000 Euro steuerfrei übertragen. So geht das Finanzamt bei einer Schenkung beider Elternteile an ihr Kind bis zu einem Betrag von 800.000 Euro leer aus. Ehepaare können untereinander eine selbst genutzte Immobilie zu Lebzeiten komplett steuerfrei verschenken. Dabei spielt es keine Rolle, für welchen Zeitraum der Beschenkte noch in der Immobilie lebt. Zudem hat der Wert der verschenkten Immobilie keinerlei Auswirkungen auf den Schenkungsfreibetrag. Für Eltern und Großeltern gibt es die Möglichkeit zur Übertragung von Immobilien ohne das hierfür die Grunderwerbssteuer berechnet wird. Dies gilt in gleichem Maße auch für die Übertragung unter Eheleuten.

Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent

Wurde der Schenkungsfreibetrag überschritten, wird die Schenkungssteuer abhängig von der jeweiligen Steuerklasse und dem zu verschenkenden Vermögen berechnet. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer gibt es drei unterschiedliche Steuerklassen. In die Steuerklasse I fallen Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern sowie Groß- und Urgroßeltern. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten sowie getrennt lebende Lebenspartner. Die Steuerklasse II gilt für Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn sowie Freunde und Bekannte. Für Geschwister sowie Neffen und Nichten gilt im Übrigen generell die Steuerklasse II. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie im selben Haushalt legen und sich dabei gegenseitig unterstützen. Je nach Steuerklasse gilt noch ein zusätzlicher Schenkungsfreibetrag beispielsweise für das Verschenken von Hausrat oder Schmuck.

Die höchsten Steuersätze gibt es in den Steuerklassen II und III. Bei einer Schenkung von 75.000 Euro zahlen Personen in der Steuerklasse III einen Steuersatz von 30 Prozent. Für die Steuerklasse I gilt lediglich ein Steuersatz von 7 Prozent. Die höchsten Steuersätze gelten bei Schenkungen von mehr als 13 Millionen Euro. In der Steuerklasse III werden dann 50 Prozent Steuern fällig.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.