Steuer sparen

Steuerklassenrechner – auch Beamte können hiermit die persönliche Steuerklasse ermitteln

15. Juli 2013

SteuerklassenrechnerFür Beamte gelten grundsätzlich die gleichen Steuerklassen wie für Angestellte. Deshalb lohnt es sich auch für Beamte, mit dem Steuerklassenrechner die persönlich günstigste Steuerklasse zu ermitteln. Allerdings ergeben sich Spielräume bei der Steuerklasse nur für verheiratete Beamte. Wer nicht verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt, wird automatisch in die Steuerklasse I eingestuft.

Wie funktioniert der Steuerklassenrechner?

Auf Grundlage der eingegebenen Daten berechnet der Steuerklassenrechner die günstigste Kombination der Steuerklassen. Hierzu müssen lediglich einige Daten in den Steuerklassenrechner eingegeben werden. Benötigt werden unter anderem Angaben zum Familienstand, die Höhe des Einkommens sowie vorhandene Freibeträge und das Bundesland, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Zudem muss angegeben werden, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht oder nicht. Bezüglich der zu zahlenden Sozialabgaben gibt es bei Beamten einige Besonderheiten. So können diese im Steuerklassenrechner angeben, dass keine Rentenversicherungspflicht besteht. Zudem muss hier die Option für die private Krankenversicherung gewählt werden. Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung, kann dies ebenfalls im Steuerklassenrechner angegeben werden. Die betreffenden Angaben werden für den Steuerzahler und seinen Ehegatten getrennt angegeben. Anschließend ermittelt der Steuerklassenrechner in wenigen Augenblicken, wie hoch die fällige Steuer in der jeweiligen Steuerklasse ausfällt.

Ehepaare und Lebenspartnerschaften haben die Wahl

Wer auf die Nutzung eines Steuerklassenrechners verzichtet, kann unter Umständen viel Geld verlieren. Für Ehepaare oder Lebenspartnerschaften ist ein Wechsel der Steuerklasse problemlos möglich. Allerdings besteht die Chance nur einmal pro Jahr, weshalb die Entscheidung genau überlegt sein sollte. Grundsätzlich bestehen dabei auch für Beamte verschiedene Optionen. So können beide Partner die Steuerklasse IV nutzen, was bezüglich der Steuerlast in etwa der Steuerklasse I entspricht. Bezieht einer der Partner ein deutliches höheres Einkommen, empfiehlt sich unter Umständen ein Wechsel in die Steuerklassen III und III. Dabei erhält der besser verdienende Partner die Steuerklasse V und der Partner mit dem geringeren Einkommen die Steuerklasse V.

Das neue Faktorverfahren nutzen

Mit Einführung des neuen Faktoverfahrens für die Steuerklassen IV/IV sollen einige Nachteile der Kombination III/V ausgeglichen werden. Bei letzterer besteht nämlich immer die Gefahr, dass nach der Einreichung der Steuererklärung zu Nachzahlungen kommt. Dabei gilt, je größer der Unterschied zwischen beiden Gehältern ist, desto höher ist auch das Risiko einer Steuernachzahlung. Bei Anwendung des Faktoverfahrens werden verschiedene steuermindernde Faktoren berücksichtigt. Hierzu gehören beispielsweise der Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge, Vorsorgepauschale oder der Sonderausgabenabzug. Diese Punkte werden mit dem Faktor korrigiert, welcher aufgrund der Steuerprogression bei unterschiedlich hohen Einkommen entsteht. Dabei für jedes Ehepaar ein individueller Faktor ermittelt und durch den Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.

Mehr Netto vom Brutto

Wer mit dem Steuerklassenrechner die richtige Kombination der Steuerklassen ermittelt, kann dadurch ein höheres Nettoeinkommen erzielen. Eine tatsächliche Steuerersparnis ist dies jedoch nicht. Denn zum Jahresende findet über die Einkommenssteuererklärung eine Verrechnung zwischen der Steuerschuld und der bereits abgeführten Steuer statt. Sollten Ehepaare während des Jahres zu viel Steuern gezahlt haben, dann werden diese nun wieder erstattet. Im Gegenzug müssen zu wenig berechnete Steuern nachgezahlt werden. Dennoch ist es natürlich von Vorteil, jeden Monat ein höheres Nettoeinkommen zu erzielen und nicht auf eine Rückerstattung am Jahresende warten zu müssen.

Vorsicht bei Lohnersatzleistungen

In einigen Fällen kann die Wahl der Steuerklasse auch Nachteile einbringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn einer der beiden Ehepartner in Kürze Lohnersatzleistungen in Anspruch nimmt. Deren Höhe bestimmt sich nämlich immer nach dem jeweiligen Nettoeinkommen. Das Arbeitslosengeld wird beispielsweise anhand des Nettogehalts der vergangenen 12 Monate berechnet.

Ein kleines Beispiel zeigt, wie sich die Wahl der Steuerklasse auf ein mögliches Arbeitslosengeld auswirken kann. Bezieht der Ehepartner eines Beamten beispielsweise ein Bruttogehalt von 4.000 Euro, so hat er bei Lohnsteuerklasse IV einen Anspruch auf 1.549,50 Euro Arbeitslosengeld. War er in den letzten 12 Monaten in der Lohnsteuerklasse III eingestuft, liegt das Arbeitslosengeld mit 1.764 Euro um einiges höher. Bei einem Verlust des Arbeitsplatzes würde das Paar als etwa 200 Euro pro Monat verlieren.

Ähnliche Voraussetzungen beim Elterngeld

Das Elterngeld hängt ähnlich wie das Arbeitslosengeld ebenfalls vom zuvor erzielten Nettoeinkommen ab. Da in der Regel die Frau eine Elternzeit in Anspruch nimmt, kann es sich lohnen, bei einer Schwangerschaft die Steuerklasse zu wechseln. Am günstigsten ist es dabei, wenn die Ehefrau in die Steuerklasse III wechselt und der Ehemann dafür die Steuerklasse V wählt. Dann ist die monatliche Steuerbelastung zunächst zwar etwas höher, zu viel gezahlte Steuern werden jedoch am Jahresende wieder erstattet. Ein Wechsel der Steuerklasse ist auch noch möglich, wenn die Frau bereits von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat.

 

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