Steuer sparen

Splittingtabelle gilt jetzt für alle Lebenspartnerschaften!

10. Juli 2013

SplittingtabelleDas Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 klargestellt, dass die Splittingtabelle auch von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern genutzt werden kann. Bisher sahen die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes vor, dass ausschließlich Ehepaare zusammen veranlagt werden und dabei die Splittingtabelle zur Anwendung bringen konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entscheiden, dass diese Regelung verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber dazu verpflichtet, eine Neuregelung zur Splittingtabelle zu veranlassen. Diese muss rückwirkend zur Einführung Lebenspartnerschaft am 01. August 2001 eingeführt werden.

Unzulässige Benachteiligung von Lebenspartnerschaften?

Das Ehegattensplitting sieht vor, dass die Einkommen beider Ehepartner zusammengezählt werden. Die Besteuerung erfolgt dann auf der Annahme, dass beide Partner ein Einkommen in gleicher Höhe erzielen. Vor allem für Ehepaare, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient, wirkt sich dies positiv auf die steuerliche Gesamtbelastung aus. In der Tatsache, dass Lebenspartnerschaften das Ehegattensplitting verweigert wurde, sah das Bundesverfassungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung. Der von den Verfechtern der bisherigen Regelung ins Feld geführte besondere Schutz der Ehe sahen die Richter nicht als Rechtfertigung für die bestehende Benachteiligung an. Auch die Begründung durch das Ehegattensplitting diene dem Zweck einer besseren Familienplanung und unterstütze Personen die beispielsweise Angehörige Pflegen ließ das Gericht nicht gelten. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Splittingtabelle auch von Ehepaaren genutzt werden kann, die keine Kinder haben. Dazu komme, dass es auch immer mehr Lebenspartnerschaften mit Kindern gibt.

Welche Auswirkung hat die die Entscheidung?

Auch wenn die Entscheidung rückwirkend zum 1. August 2001 gültig ist, können Lebenspartnerschaften nicht alle seither ausgestellten Steuerbescheide überprüfen und ändern lassen. Geändert werden können nur solche Einkommenssteuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind. Hierunter fallen beispielsweise Bescheide, die noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Lebenspartnerschaften, bei denen es einen solchen Vorbehalt gibt, sollten mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Änderung des Steuerbescheides verlangen. Zwar muss die Änderung durch das Finanzamt nicht sofort vorgenommen werden, jedoch findet eine Korrektur in jedem Fall statt. Zu beachten ist dabei, dass der Vorbehalt mit Ablauf der Festsetzungsfrist von 4 Jahren automatisch entfällt. Dies gilt auch dann, wenn dieser in der verstrichenen Zeit nicht aufgehoben wurde.

Des Weiteren gelten alle Steuerbescheide als nicht rechtskräftig, bei denen die einmonatige Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt gleichzeitig auch für Bescheide, gegen die bereits ein Einspruch eingelegt wurde und bei denen noch keine Entscheidung des Finanzamtes vorliegt. Sofern die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sollten Betroffene in jedem Fall einen Einspruch einlegen.

Neuregelung gilt ab sofort

Der Gesetzgeber hat zwar noch keine Neuregelung zum Ehegattensplitting beschlossen, dennoch dürfen die Finanzämter die Anwendung für Lebenspartnerschaften nicht mehr ablehnen. Auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kann die Splittingtabelle in der Übergangszeit auch von Lebenspartnerschaften in Anspruch genommen werden.

Auch abgelaufene Steuerbescheide prüfen

Auch bei Steuerbescheiden mit abgelaufener Einspruchsfrist lohnt sich eine genauere Prüfung. In vielen Fällen haben Betroffene per Fax oder E-Mail die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften angeprangert. Ein solches Schreiben kann durchaus als Einspruch gewertet werden, auch wenn dies vom Absender gar nicht so gewollt war. Um einen Einspruch beim Finanzamt einzulegen, muss nicht zwangsläufig auch das Wort „Einspruch“ auf dem Schreiben stehen. Die Ablehnung eines Einspruchs seitens des Finanzamtes muss in jedem Falle schriftlich erfolgen. Kommt es zu einer solchen Ablehnung, so steht den betroffenen Steuerpflichtigen der Klageweg vor dem Finanzgericht offen. Sollte also für Steuerbescheide ab 2001 ein solcher Einspruch bestehen, über den noch nicht entschieden wurde, so gilt der betreffende Bescheid als nicht rechtskräftig. Infolgedessen muss der Bescheid hinsichtlich einer Anwendung der Splittingtabelle geändert werden.

Ein nicht rechtskräftiger Bescheid reicht aus

Da für Lebenspartnerschaften bisher keine gemeinsame Veranlagung möglich war, hat jeder Partner einen eigenen Steuerbescheid erhalten. Um nun rückwirkend in den Genuss der Splittingtabelle zu kommen, reicht es aus, dass einer der beiden Bescheide noch nicht rechtskräftig ist. Bei einer Beantragung der Zusammenveranlagung müssen dann in jedem Fall beide Steuerbescheide geändert werden. Allerdings sollten die beiden Partner zunächst prüfen, ob sich eine Anwendung der Splittingtabelle für sie überhaupt lohnt. Denn nicht immer ist diese auch wirklich günstiger.

 

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