Splittingtabelle weiterhin gültig

Splittingtabelle

Das als veraltet geltende Modell der Splittingtabelle zur vergünstigten Besteuerung von Ehepaaren war insbesondere vor der Bundestagswahl 2013 Mittelpunkt kontroverser Diskussionen. Trotz verschiedener Ansätze und Ideen zur Optimierung und Anpassung an die sich wandelnden gesellschaftlichen Gegebenheiten wurden bislang keinerlei Änderungen vorgenommen, so dass die Splittingtabelle nach wie vor ihre Gültigkeit hat.

Sinn und Funktionsweise der Splittingtabelle

Für Ehepaare und – seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.05.2013 – auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eröffnet die Splittingtabelle einige Vergünstigungen bei der Einkommenssteuer. Die Einkommen der beiden Partner werden demnach addiert, durch zwei geteilt und dann entsprechend der Steuerklassenkombinationen 4/4 oder 3/5 mit der Einkommenssteuer belegt. Mit dieser bereits seit 1958 geltenden Verfahrensweise wird die Steuerprogression effektiv abgebaut, so dass die Vorteile in einigen Fällen erheblich ausfallen. Kritisiert wurde aus Kreisen verschiedener Verbände, dass von der Splittingtabelle bevorzugt Ehepaare mit unterschiedlichen Einkommen oder Familien mit Alleinverdienern profitieren würden und demnach falsche, nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten gemäße Signale gesendet würden. So würde durch die Splittingtabelle die Erwerbstätigkeit von Frauen negativ beeinflusst, was einer ungerechten gesellschaftlichen Wirkung gleichkommt.

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Die Diskussion um die Splittingtabelle: Abschaffung oder Ausbau zum Familiensplitting?

Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting bringt einen Steuervorteil bei zusammen veranlagten Ehegatten mit unterschiedlich hohen Einkünften. Je größer der Abstand zwischen den Einkommen der Ehepartner ist, desto höher fallen die Einsparungen durch das Ehegattensplitting aus. Von den insgesamt 200 Milliarden Euro umfassenden ehe- und familienpolitischen Maßnahmen entfallen 20 Milliarden Euro auf das Ehegattensplitting.

Gesellschaftlicher Wandel : Auslöser der Debatte um die Splittingtabelle

Der gesellschaftliche Wandel seit der Einführung des Splittingverfahrens im Jahr 1958 führte zu Kritik am Ehegattensplitting. Die in der öffentlichen Diskussion vertretenen Positionen reichen von einer vollständigen Abschaffung des Splittingrechts bis zu einem Ausbau des Ehegatten- zu einem Familiensplitting.
Die familienpolitische Debatte schließt neben der Splittingtabelle auch andere staatliche Instrumente wie das Kindergeld und die Förderung der Kinderbetreuung sowie Kosten-Nutzen-Erwägungen und allgemeine Gerechtigkeitsfragen ein. Selbst eine aktuelle Studie der Bundesregierung kommt zu dem Ergebnis, dass etliche der bisher geltenden familienpolitischen Maßnahmen nicht effizient seien. Nach Umfragen plädieren allerdings über 80 Prozent aller Eltern für eine Beibehaltung des Ehegattensplittings.

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Splittingtabelle gilt jetzt für alle Lebenspartnerschaften!

SplittingtabelleDas Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 klargestellt, dass die Splittingtabelle auch von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern genutzt werden kann. Bisher sahen die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes vor, dass ausschließlich Ehepaare zusammen veranlagt werden und dabei die Splittingtabelle zur Anwendung bringen konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entscheiden, dass diese Regelung verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber dazu verpflichtet, eine Neuregelung zur Splittingtabelle zu veranlassen. Diese muss rückwirkend zur Einführung Lebenspartnerschaft am 01. August 2001 eingeführt werden.

Unzulässige Benachteiligung von Lebenspartnerschaften?

Das Ehegattensplitting sieht vor, dass die Einkommen beider Ehepartner zusammengezählt werden. Die Besteuerung erfolgt dann auf der Annahme, dass beide Partner ein Einkommen in gleicher Höhe erzielen. Vor allem für Ehepaare, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient, wirkt sich dies positiv auf die steuerliche Gesamtbelastung aus. In der Tatsache, dass Lebenspartnerschaften das Ehegattensplitting verweigert wurde, sah das Bundesverfassungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung. Der von den Verfechtern der bisherigen Regelung ins Feld geführte besondere Schutz der Ehe sahen die Richter nicht als Rechtfertigung für die bestehende Benachteiligung an. Auch die Begründung durch das Ehegattensplitting diene dem Zweck einer besseren Familienplanung und unterstütze Personen die beispielsweise Angehörige Pflegen ließ das Gericht nicht gelten. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Splittingtabelle auch von Ehepaaren genutzt werden kann, die keine Kinder haben. Dazu komme, dass es auch immer mehr Lebenspartnerschaften mit Kindern gibt.

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Die Splittingtabelle – Ermittlung der Einkommenssteuer

Die Splittingtabelle kann von Ehepaaren genutzt werden, um die Höhe der Einkommenssteuer zu berechnen. Beim Ehegattensplitting handelt es sich um eine besondere Form der Einkommenssteuerberechnung für Ehepaare, die gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Eingeführt wurde die aktuelle Regelung zum Ehegattensplitting bereits im Jahre 1958. Grund hierfür war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Ehegatten durch die vorigen Regelungen benachteiligt würden. Die Splittingtabelle wird jährlich neu herausgegeben und kann von verschiedenen Stellen im Internet heruntergeladen werden.

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