Splittingtabelle gilt jetzt für alle Lebenspartnerschaften!

SplittingtabelleDas Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 klargestellt, dass die Splittingtabelle auch von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern genutzt werden kann. Bisher sahen die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes vor, dass ausschließlich Ehepaare zusammen veranlagt werden und dabei die Splittingtabelle zur Anwendung bringen konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entscheiden, dass diese Regelung verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber dazu verpflichtet, eine Neuregelung zur Splittingtabelle zu veranlassen. Diese muss rückwirkend zur Einführung Lebenspartnerschaft am 01. August 2001 eingeführt werden.

Unzulässige Benachteiligung von Lebenspartnerschaften?

Das Ehegattensplitting sieht vor, dass die Einkommen beider Ehepartner zusammengezählt werden. Die Besteuerung erfolgt dann auf der Annahme, dass beide Partner ein Einkommen in gleicher Höhe erzielen. Vor allem für Ehepaare, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient, wirkt sich dies positiv auf die steuerliche Gesamtbelastung aus. In der Tatsache, dass Lebenspartnerschaften das Ehegattensplitting verweigert wurde, sah das Bundesverfassungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung. Der von den Verfechtern der bisherigen Regelung ins Feld geführte besondere Schutz der Ehe sahen die Richter nicht als Rechtfertigung für die bestehende Benachteiligung an. Auch die Begründung durch das Ehegattensplitting diene dem Zweck einer besseren Familienplanung und unterstütze Personen die beispielsweise Angehörige Pflegen ließ das Gericht nicht gelten. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Splittingtabelle auch von Ehepaaren genutzt werden kann, die keine Kinder haben. Dazu komme, dass es auch immer mehr Lebenspartnerschaften mit Kindern gibt.

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Steuerliche Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften

Eingetragene LebenspartnerschaftDie eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare wurde in Deutschland bereits vor zehn Jahren eingeführt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehegatten weitestgehend gleichgestellt. So können sie beispielsweise im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und haben auch bei Tod und Trennung die gleichen Rechte wie Ehepaare. Einzig was das Thema Steuern betrifft gab es bisher große Unterschiede zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren. Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen hat sich die Lage für die eingetragenen Lebenspartnerschaften nun deutlich verbessert. Dazu sieht auch das Bundesverfassungsgericht steuerliche Nachteile gegenüber Ehepaaren als einen Verstoß gegen das im Grundgesetz geregelte Gleichheitsgebot.

Steuerliche Behandlung bei Erbschaften

Bei einer Erbschaft machten sich die steuerlichen Nachteile von eingetragenen Lebenspartnerschaften besonders stark bemerkbar. Diese hatten nach dem BGB das Recht wie Ehegatten zu erben galten steuerlich gesehen jedoch nicht als verwandt. Die Auswirkungen hiervon waren eine ungünstige Steuerklasse, Minifreibeträge und hohe Abgabenlasten ans Finanzamt. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Steuerfreibetrag dann im Jahre 2009 wie bei Ehepaaren auf 500.000 Euro angehoben. Dazu erhalten eingetragene Lebenspartnerschaften nun auch den zusätzlichen Freibetrag von 256.000 Euro. Bei einer Erbschaft bleibt der Zugewinnausgleich für den überlebenden Partner steuerfrei. Der eingetragene Lebenspartner kann das selbst genutzte Wohnungseigentum nach einer Erbschaft unabhängig von der Größe weiterhin steuerfrei nutzen. Diese Vergünstigung gilt zudem auch bei Schenkungen zu Lebzeiten.

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