Steuer sparen

Steuerliche Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften

12. Februar 2013

Eingetragene LebenspartnerschaftDie eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare wurde in Deutschland bereits vor zehn Jahren eingeführt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehegatten weitestgehend gleichgestellt. So können sie beispielsweise im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und haben auch bei Tod und Trennung die gleichen Rechte wie Ehepaare. Einzig was das Thema Steuern betrifft gab es bisher große Unterschiede zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren. Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen hat sich die Lage für die eingetragenen Lebenspartnerschaften nun deutlich verbessert. Dazu sieht auch das Bundesverfassungsgericht steuerliche Nachteile gegenüber Ehepaaren als einen Verstoß gegen das im Grundgesetz geregelte Gleichheitsgebot.

Steuerliche Behandlung bei Erbschaften

Bei einer Erbschaft machten sich die steuerlichen Nachteile von eingetragenen Lebenspartnerschaften besonders stark bemerkbar. Diese hatten nach dem BGB das Recht wie Ehegatten zu erben galten steuerlich gesehen jedoch nicht als verwandt. Die Auswirkungen hiervon waren eine ungünstige Steuerklasse, Minifreibeträge und hohe Abgabenlasten ans Finanzamt. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Steuerfreibetrag dann im Jahre 2009 wie bei Ehepaaren auf 500.000 Euro angehoben. Dazu erhalten eingetragene Lebenspartnerschaften nun auch den zusätzlichen Freibetrag von 256.000 Euro. Bei einer Erbschaft bleibt der Zugewinnausgleich für den überlebenden Partner steuerfrei. Der eingetragene Lebenspartner kann das selbst genutzte Wohnungseigentum nach einer Erbschaft unabhängig von der Größe weiterhin steuerfrei nutzen. Diese Vergünstigung gilt zudem auch bei Schenkungen zu Lebzeiten.

Gleichstellung bei Grunderwerbssteuer

Auch bei der Grunderwerbssteuer gibt es mittlerweile eine Gleichstellung zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren. Wenn ein eingetragener Lebenspartner aufgrund von Trennung oder Erbschaft eine Immobilie erhält, so ist diese wie bei Ehepaaren von der Grundsteuer befreit. Selbst bei einem Hauskauf innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird keine Grunderwerbssteuer erhoben.

Verbesserungen bei der Einkommenssteuer

Auch was die Einkommenssteuer betrifft, hat sich die Lage für eingetragene Lebenspartnerschaften verbessert. So können diese beispielsweise Unterhaltszahlungen oder anderweitige finanzielle Unterstützungen an den Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd einsetzen. Für den Fall, dass ein Partner beispielsweise eine Rürup-Rente abschließt, kann er seinen gleichgeschlechtlichen Partner als Hinterbliebenen absichern, ohne das hierfür negative Folgen entstehen. Dazu lassen sich die für den Partner gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben absetzen.

Ehegatten-Splitting vorläufig auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich

Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können eingetragene Lebenspartnerschaften ebenfalls das Ehegatten-Splitting nutzen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom Dezember 2012 hervor. Vor dem Urteil war das Ehegatten Splittung ausschließlich Ehepaaren vorbehalten. Der Richterspruch zu diesem Thema wird voraussichtlich noch 2013 gefällt. Beim Ehegatten-Splitting werden gemeinsam veranlagte Ehepaare so behandelt, als wenn beide Partner denselben Anteil zum Einkommen beitragen. Der größte Vorteil wird immer dann erzielt, wenn nur ein Ehepartner über eigene Einkünfte verfügt. Verdienen dagegen beide Partner in etwa gleich, so ist das Ergebnis des Ehegatten-Splittings gleich null.

Steuerklassenkombination III und V möglich

Nach einem Urteil des sächsischen Finanzgerichts ist es nun auch eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich, die Steuerklassen III und V zu wählen. Dies gilt solange, bis es eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt. Hierzu sind aktuell zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Zwei Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hatten geklagt, nach dem ihnen das Finanzamt eine solche Kombination der Steuerklassen verweigert hatte. Die Richter äußerten in ihrem Urteilsspruch ernsthafte Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der aktuell geltenden Gesetze. Somit dürfen Anträge auf Änderung der Lohnsteuerklassen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften von den Finanzämtern künftig nicht mehr abgelehnt werden.

Finanzministerium wehrt sich gegen rechtliche Änderung

Der einfachste Weg um Klarheit in der Frage der Lohnsteuerklassen zu schaffen wäre eine entsprechende Gesetzesänderung. Dagegen gibt es jedoch massive Einwände seitens des Bundesfinanzministeriums. Das Ministerium ist weiterhin der Meinung, dass eine Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren gemäß der Verfassung ist. Allerdings haben die Gerichte mit ihren in der Mehrzahl den eingetragenen Lebenspartnerschaften recht gegeben. Auch seitens des Bundesverfassungsgerichts liegt mittlerweile ein Urteil vor, das dieser Argumentation folgt. In diesem ging es jedoch um die Frage der Erbschaftssteuer. Beim zweiten Senats liegen derzeit mehrere Fälle, in denen es auch speziell um die Einkommenssteuer geht. Bei diesen steht eine letzte Entscheidung jedoch noch aus.

 

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