Vergnügungssteuer

Unterliegt die Bereitstellung des PCs im Internetcafé der Vergnügungssteuer?

15. Februar 2013

Internetcafe VergnügungssteuerIn letzter Zeit waren Internetcafés mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren. Dabei ging es insbesondere auch um die Frage, ob für das Betreiben von Internet-Terminals eine Vergnügungssteuer berechnet werden darf. In den Vergnügungssteuersatzungen der Kommunen sind oftmals entsprechende Regelungen vorhanden. In Berlin war es im 2003 zur Insolvenz zahlreicher Internetcafés gekommen, nachdem die Stadt eine Vergnügungssteuer auf Internet-Terminals erhoben hatte. Bei Cafés mit etwa 20 Rechner belief sich die Steuerschuld auf rund 3.000 Euro pro Monat. Dies bedeutete für viele Betreiber von Internetcafés das aus. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Stadt in Rheinland-Pfalz vorläufig keine Vergnügungssteuer mehr auf PCs in einem Internetcafé erheben darf.

Der konkrete Fall

Die beklagte Stadt hat in ihrer Vergnügungssteuersatzung geregelt, dass Spiel- und Unterhaltungsgeräte in Spielhallen und Internetcafés eine Vergnügungssteuer fällig wird. Hierfür wurde eine monatliche Steuer von 60 Euro je Rechner erhoben. Die Satzung gilt insbesondere für PCs, die in der Regel für individuelle Spiele sowie das Spielen in Netzwerken und für den Zugang ins Internet genutzt werden. Die Betreiberin des Internetcafés betreibt acht Rechner mit Internetzugang und sollte hierfür im Zeitraum von Januar bis Juni 2012 insgesamt 2.880 Euro an Vergnügungssteuer bezahlen. Daraufhin legte die Betreiberin Klage gegen den ausgestellten Steuerbescheid ein. Die Klage wurde damit begründet, dass die Rechner nicht zum Spielen, sondern überwiegend zur Kommunikation und zur Beschaffung von Informationen genutzt werden. Die Stadt argumentierte dagegen, dass die tatsächliche Nutzung auf die Erhebung der Vergnügungssteuer keinerlei Einfluss hätte. Nach der Satzung steht eindeutig fest, dass Computer in Spielhallen und Internetcafés generell vergnügungssteuerpflichtig seien.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht in Neustadt gab dem gestellten Eilantrag der Klägerin Recht. Der Vollzug des Bescheides über die Vergnügungssteuer wurde vorläufig ausgesetzt. In ihrer Begründung äußerten die Richter deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersitzung. So bemängelten die Richter, dass die Pflicht zur Vergnügungssteuer einerseits an das bloße Aufstellen von Computern geknüpft ist und andererseits bei PCs auf die tatsächliche Nutzung als Spiel- und Unterhaltungsgeräte abzielt. Des Weiteren stellten die Richter fest, dass es derzeit keine eindeutige Angaben gibt, wie die Rechner im Internetcafé nun tatsächlich überwiegend genutzt werden. Nach Ansicht des Gerichts können nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass in Internetcafés verwendete Computer in erster Linie zum Spielen genutzt werden. Der Stadt steht nun noch die Möglichkeit, einer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz einzulegen.

Tipp für die Praxis

Betreiber von Internetcafés, die ebenfalls mit den Kommunen über die Berechnung einer Vergnügungssteuer streiten, sollten genaue Aufzeichnungen über die vorwiegende Nutzung der aufgestellten Computer führen. Dies kann beispielsweise über eine Dokumentation über die von Kunden aufgerufenen Webseiten erfolgen.

Allgemeines zur Vergnügungssteuer

In Deutschland ist die Vergnügungssteuer eine örtlich erhobene Steuer. Erhoben wird sie aufgrund der Kommunalabgabengesetze bzw. Vergnügungssteuergesetze der Länder sowie kommunaler Satzungen. Fällig wird die Vergnügungssteuer insbesondere für Tanzveranstaltungen in Diskotheken, Filmvorführungen sowie dem Betrieb von Spielautomaten und Unterhaltungsgeräten. Der Höhe der Steuer wird individuell nach verschiedenen Merkmalen festgelegt. Dies kann beispielsweise die Höhe der Eintrittskarten, die Größe eines Raumes oder die Anzahl der aufgestellten Geräte sein. Die Einnahmen der Vergnügungssteuer fließen ausschließlich den Gemeinden zu.

Keine Interessenabwägung erforderlich

Die Gemeinden sind dazu berechtigt, eine Vergnügungssteuer zur Deckung ihres Finanzbedarfs zu erheben. Dabei besteht keine Verpflichtung, die Interessen der Stadt mit denen der Steuerpflichtigen abzuwägen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor. Geklagt hatte ein Spielhallenbetreiber, da die Stadt Freiburg die Höhe der Vergnügungssteuer von 15 auf 18 Prozent erhöht hat. Dazu stellte das Gericht fest, dass der höhere Steuersatz zu keiner Einschränkung der Berufsausübung des Betreibers führe. Nach Ansicht der Richter wäre dies nur dann der Fall, wenn aufgrund der Vergnügungssteuer eine Ausübung der Tätigkeit als Spielhallenbetreiber nicht mehr ausreicht, um die persönlichen Lebensbedürfnisse zu decken. Hierzu müssten Anzeichen dafür bestehen, dass die gesamte Branche durch die höhere Vergnügungssteuer in Mitleidenschaft gezogen wird. In Freiburg hat sich jedoch die Anzahl der aufgestellten Spielautomaten trotz einer Anhebung der Steuer weiter erhöht.

 

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