Die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare wurde in Deutschland bereits vor zehn Jahren eingeführt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehegatten weitestgehend gleichgestellt. So können sie beispielsweise im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und haben auch bei Tod und Trennung die gleichen Rechte wie Ehepaare. Einzig was das Thema Steuern betrifft gab es bisher große Unterschiede zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren. Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen hat sich die Lage für die eingetragenen Lebenspartnerschaften nun deutlich verbessert. Dazu sieht auch das Bundesverfassungsgericht steuerliche Nachteile gegenüber Ehepaaren als einen Verstoß gegen das im Grundgesetz geregelte Gleichheitsgebot.
Steuerliche Behandlung bei Erbschaften
Bei einer Erbschaft machten sich die steuerlichen Nachteile von eingetragenen Lebenspartnerschaften besonders stark bemerkbar. Diese hatten nach dem BGB das Recht wie Ehegatten zu erben galten steuerlich gesehen jedoch nicht als verwandt. Die Auswirkungen hiervon waren eine ungünstige Steuerklasse, Minifreibeträge und hohe Abgabenlasten ans Finanzamt. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Steuerfreibetrag dann im Jahre 2009 wie bei Ehepaaren auf 500.000 Euro angehoben. Dazu erhalten eingetragene Lebenspartnerschaften nun auch den zusätzlichen Freibetrag von 256.000 Euro. Bei einer Erbschaft bleibt der Zugewinnausgleich für den überlebenden Partner steuerfrei. Der eingetragene Lebenspartner kann das selbst genutzte Wohnungseigentum nach einer Erbschaft unabhängig von der Größe weiterhin steuerfrei nutzen. Diese Vergünstigung gilt zudem auch bei Schenkungen zu Lebzeiten.