Steuertipps: Schenkung, Schenkungssteuer und Freibeträge

Schenkungssteuer

Als Themen immer aktuell: Schenkung, Schenkungssteuer und die gesetzlichen Freibeträge

Gar nicht so selten verursacht eine Schenkung, die eigentlich an sich ja eine recht erfreuliche Sache ist, beinahe so viel finanziellen und natürlich auch organisatorischen Ärger wie ihr „Verwandter“, das Erbe. Woran das liegt? Ganz einfach: Obwohl die „Schenkung“ Schenkung heißt, bekommt man als Steuerbürger, wenn man ein Haus oder Geld verschenkt, in Deutschland im Gegenzug natürlich nichts geschenkt sondern muss Schenkungssteuer bezahlen. Dank der so genannten Schenkungssteuerpflicht – also der steuergesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Schenkungssteuer – kommt um die Abführung der Schenkungssteuer an das jeweils zuständige Finanzamt auch keiner herum. Sinnvollerweise und damit auch für BGB-Laien einigermaßen übersichtlich finden sich die gesetzlichen Regelungen zur Schenkungssteuer im gleichen Gesetzestext wie die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer, nämlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuer-Gesetz (ErbStG). Die für den gewöhnlichen Steuerbürger interessantesten Passagen finden sich dabei vor allem in den Textabschnitten § 13, § 13a, § 13b und § 13c, § 16 sowie § 19 ErbStG. Die vier erst genannten behandeln dabei in aller Ausführlichkeit die sowohl für Privatleute als für Unternehmer sehr interessanten Themen „Steuerbefreiungen“ und „Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen“. In § 16 ErbStG wendet sich der Gesetzgeber der erfreulichen Thematik „Freibeträge“ zu, um dann in § 19 ErbStG quasi zur Sache zu kommen: Dort finden sich alle aktuellen Informationen zu den Steuersätzen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer.

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Schenkungssteuerfreibetrag 2013 – das sollten Steuerzahler wissen

SchenkungssteuerfreibetragFür Schenkungen gelten dieselben steuerlichen Regelungen, wie bei Erbschaften. So sind Schenkungen unter Ehepartnern und Kindern oftmals steuerfrei, während Schenkungen unter entfernten Verwandten durchaus besteuert werden. Grund hierfür ist der Schenkungsfreibetrag, welcher unter nahen Verwandten deutlich höher ist. Wer beim Schenkungsfreibetrag jedoch die richtige Strategie verfolgt, der kann dabei jede Menge steuern einsparen.

Nahe Verwandte haben Vorteile

Dir richtige Strategie hängt immer vom Grad der Verwandtschaft und von der Höhe des zu verschenkenden Vermögens ab. Nahe Verwandte müssen sich beim Schenken weniger Gedanken um eine Versteuerung machen. So beträgt der Schenkungsfreibetrag unter Eheleuten beispielsweise 500.000 Euro. Eltern können an ihre Kinder bis zu 400.000 Euro verschenken, ohne dass hierfür Steuern bezahlt werden müssen. Der Schenkungsfreibetrag gilt immer für 10 Jahre. So können alle 10 Jahre dieselben Beträge steuerfrei verschenkt werden.


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Die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer im Überblick

Schenkungssteuer
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Glaubt man den Juristen und den Gesetzestexten, dann lassen sich sowohl Erbschaften als auch Schenkungen als ein Erwerb betrachten – und dieser Erwerb ist grundsätzlich auch steuerpflichtig. Die hier zu erhebende Steuer ist allerdings stets abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem und auch der Wert der Schenkung hat Einfluss auf die Höhe der Steuer. Da viele Steuerzahler die Erbschaftssteuer umgehen wollen, überschreiben sie schon zu Lebzeiten ihren Angehörigen Vermögensteile. Doch der Gesetzgeber hat dieses Prozedere schnell erkannt und setzt für die Schenkung daher die gleichen Maßstäbe an wie für eine Erbschaft, sprich, beides ist zu versteuern. Vorgezogene Schenkungen helfen daher nicht wirklich dabei, die Steuern für eine Erbschaft zu umgehen.

Schenkungssteuer vs. Erbschaftssteuer beim Privatvermögen

Bereits im Jahre 2006 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gefordert, dass die Erbschaftssteuer reformiert gehört. Die Bundesregierung kam dieser Aufforderung nach und so gibt es hinsichtlich der Schenkungssteuer und auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer einige Änderungen zu beachten. Bis zum Jahre 2008 war es so, dass sich die Erben von Immobilien wesentlich besser standen als Erben von Barvermögen oder Wertpapieren. Grund dafür war, dass bei den Immobilien nicht deren tatsächlicher Wert als Steuergrundlage genommen wurde, sondern nur ein deutlich geringerer Einheitswert. Die Erben selbst wurden in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt, wobei hierfür entsprechend immer auch andere Freibeträge und Steuersätze anzusetzen waren. Die einzelnen Steuersätze stiegen mit der verwandtschaftlichen Entfernung zum jeweiligen Erblasser und natürlich auch unter Berücksichtigung des vererbten Vermögens.

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