Steuer sparen

Steuern sparen – Sind Versicherungsbeiträge Sonderausgaben?

17. September 2012

Steuern sparen durch Sonderausgaben

KFZ Versicherung als Sonderausgaben absetzenDass das Auto des Deutschen liebste Sache ist, ist schon seit langem ein zweifelloser Fakt, über den sich wohl kaum jemand streiten möchte. Doch bei den aktuellen Treibstoffpreisen wird die Leidenschaft zum eigenen Fahrzeug verständlicherweise mehr und mehr abgekühlt. Autofahren kostet Geld und wer hier kein sprichwörtlich dickes Portemonnaie hat, der fährt in der Regel nur noch dann, wenn es gar nicht mehr anders geht.

Damit es aber auch beim Autofahren etwas „günstiger“ wird, kann der Fahrzeughalter die Zusatzversicherungen rund um die Nutzung und Haltung des Kfz als sogenannte Sonderausgaben steuerlich absetzen. So es ist möglich, die Versicherungsbeiträge sowohl für die Haftpflicht als auch für die Unfallversicherung als Sonderausgaben steuerberücksichtigungsfähig geltend zu machen. Schon komplizierter oder fast nicht machbar ist es bei Teil- und Vollkaskoversicherungen. Da diese zu den sogenannten Sachversicherungen gehören, können die bei der Steuererklärung nicht abgerechnet werden. Wie bei den diversen Zusatzversicherungen für den Hausrat ist es nämlich auch hier nicht erlaubt, die Jahresprämie für Sachversicherungen von der Steuer abzuschreiben.

Grundsätzlich ist es also sinnvoll, zumindest die Haftpflicht- und Unfallversicherungsbeiträge als Sonderausgaben steuerberücksichtigungsfähig geltend zu machen. Hier sollte allerdings besonders darauf geachtet werden, dass keine Ausgaben geltend gemacht werden, mit denen man eigennützige Gegenstände absichert, denn diese werden in der Regel von den örtlichen Finanzbehörden durchweg abgelehnt. Um sich hier wenigstens ein paar steuerliche Vorteile sichern zu können, muss sich der Steuerzahler bei der nicht staatlichen Zusatzversicherungsprämie durch den Anbieter sehr genau beraten lassen, ob er die eine oder andere Versicherung nicht auch noch auf andere Art und Weise, als Sonderausgaben geltend machen kann.

Sind die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig

Neben den oben genannten Versicherungsarten finden sich aber stets auch andere Versicherungen, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen. Wer sich diesbezüglich jedoch unsicher ist, der setzt sich am besten mit dem örtlichen Finanzamt in Verbindung. Häufig ist es erlaubt, einen pauschalen Maximalbetrag in der Steuererklärung anzusetzen, der dann alle Versicherungsleistungen enthält. Den Maximalbetrag berechnet das Finanzamt schematisch. Hinweis: Es empfiehlt sich, rein offizielle Versicherungen, die vom Vorgesetzten nicht bezahlt werden, als Werbungskosten berücksichtigungsfähig zu machen.

Die Einschränkungen…

Aufgrund der besseren steuerlichen Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge entfällt für viele Bürger (jedenfalls zum Teil) die Absetzbarkeit von sogenannten sonstigen Maßnahmebemühungen und Kosten von „anderen Versicherungen“. Die „teilweise Aufhebung“ der Möglichkeit, die Sonderausgaben für sonstige Maßnahmenbemühungen und andere Zusatzversicherungen, schränkt die unten stehende Liste deutlich ein.

–  Arbeitnehmer, Freiwillige, Beiträge zur Sozial-Versicherung

–  Arbeitslosen, Ausbildung, Aussteuer, Berufsunfähigkeitsversicherung

–  Erbschaftssteuer, Haftpflicht, Jagd-Haftpflicht, Hundehalter -Versicherung

– Kapital, Lebens-, Kfz-Haftpflicht, Knappschaftsversicherung

–  Krankenhaus, Finanzierungsbeitrag

–  Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld, Krankenpflegeversicherung

– Lebens, Loss-of-Licence-Versicherung

–  Pensionskasse, Praxisgründungsversicherung , Privat-Haftpflicht, Reise-Krankenversicherung

–  Privat-Haftpflicht, Reisekrankenversicherung , Reiseunfallversicherung, Rentenversicherung

–  Risikolebensversicherung, Sozialversicherung, Sterbekasse, Tierhaftpflichtversicherung

–  Todesfallversicherung, Unfallversicherung, Versorgungskasse, Waisenkasse , Witwenkasse

Der Anteil bestimmter Versicherungen kann als Sonderausgaben ganz oder nur bis zu einem bestimmten Betrag steuerverringert berücksichtigungsfähig genutzt werden. Zum Beispiel: Beiträge für die Unfallversicherung, die eigentlich nur berufliche Unfälle absichert, sind als Werbungskosten absetzbar und die Prämie kann deswegen auf der Steuererklärung eingetragen werden. Wenn aber die Unfallversicherung auch private Risiken absichert, kann diese Geldsumme ausschließlich als Sonderausgaben abgeschrieben werden.

Die Kosten für Haftpflichtversicherungen, die private Schäden absichern, kann der Steuerzahler als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen. Falls hier aber eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, dürfen diese Beiträge hierfür als Werbungskosten abgesetzt werden. Da in diesem Fall die Versicherung nur offizielle Haftungsschäden abdeckt, darf die Versicherungsprämie in der Steuererklärung aufgenommen werden.

Bei Fragen ist es zudem ebenfalls sehr ratsam, neben dem zuständigen Finanzamt, immer auch einen Steuerberater zu kontaktieren und hier einfach Informationen darüber einzuholen, welche Beiträge von der Steuer abgesetzt werden dürfen und welche nicht. Mit der entsprechenden Beratung lassen sich so schnell und völlig problemlos viele Hundert Euro einsparen.

 

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