Einkommensteuer

Ist eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids zulässig?

16. Mai 2011

Darf das Finanzamt rückwirkend zum Nachteil des Steuerpflichtigen entscheiden?

Jedes Jahr aufs Neue steht für die meisten Bürger Deutschlands die Erstellung der Einkommensteuererklärung an. Da gerade zu Anfang des Jahres hier entsprechend auch die Lohnsteuerbescheinigungen von den Arbeitgebern ausgegeben werden, setzen sich nun viele gleich an die Arbeit, um die eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzufordern.

Andere Steuerzahler hingegen, die mit einer Nachforderung rechnen, warten bis Ende Mai mit der Abgabe der Steuererklärung oder haben sogar noch länger Zeit mit der Erstellung, wenn die Steuererklärung beispielsweise nachweislich von einem Steuerberater bearbeitet wird. Irgendwann lässt es sich jedoch nicht mehr aufschieben und man muss sich hinsetzen und die Steuererklärung Punkt für Punkt durchgehen. Je nach ausgeübter…

Tätigkeit oder Besteuerungsart sind hier sogar gleich mehrere Steuererklärungen fällig.

Eine Einkommensteuererklärung zu erstellen ist jedoch nicht immer so leicht, dass man diese schnell mal zwischendurch erledigt hätte. Es müssen alle Unterlagen bereitgelegt werden, Kontoauszüge verglichen und auch die Versicherungspapiere zur Hand genommen werden. Und dann sollten bestenfalls alle Positionen ordnungsgemäß in die Steuerbögen eingetragen werden.

Wer sich hier vorab nicht hinreichend über die nötigen Regeln, Pflichten und Rechte kundig macht, der verschenkt unter Umständen sehr viel Geld –oder noch schlimmer: es werden Steuern hinterzogen.

Viele Steuerpflichtige lassen sich aus diesem Grund die jährliche Einkommensteuererklärung lieber von einem Fachmann, wie beispielsweise dem Steuerberater, oder auch der sogenannten Lohnsteuerhilfe erstellen. So ist der Steuerzahler meist auf der sicheren Seite und verschenkt auch kein Geld.

Was passiert jedoch, wenn Mitarbeiter der Finanzämter Fehler bei der Berechnung der Steuer machen?

Alle abgegebenen Steuererklärungen werden von den zuständigen Finanzbehörden und deren Mitarbeitern geprüft und aus dieser Prüfung ergibt sich dann auch die jeweilige Steuernachforderung oder Steuerrückzahlung. Da jedoch auch bei den Finanzämtern nur Menschen sitzen und ihre Arbeit machen, passieren auch hier hin und wieder Fehler bei der Erstellung des Steuerbescheids. Passieren diese Fehler zugunsten des Steuerzahlers, so ist die Freude in der Regel sehr groß und –wie die Erfahrung immer wieder zeigt-, melden nur sehr wenige dem Finanzamt diesen Fehler. Erst wenn zuungunsten des Steuerzahlers entscheiden wurde, lässt meist auch der Ärger des Steuerpflichtigen nicht lange auf sich warten. In diesem Fall wird der Steuerbescheid nochmals geprüft und bei tatsächlichem Fehler auch korrigiert.

Sind rückwirkende Steuerbescheide auch zuungunsten des Steuerzahlers möglich?

Ist dem Finanzamt jedoch ein Fehler unterlaufen, der zugunsten des Steuerzahlers ausgefallen ist, so ist es in diesem Fall nicht so ohne Weiteres möglich, den Steuerbescheid rückwirkend und zum Nachteil des Steuerzahlers zu ändern. Dies hat kürzlich das Finanzgericht in Rheinland Pfalz entschieden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in seiner Steuererklärung einen sogenannten Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten angegeben hatte und dies vonseiten des Finanzamts zunächst auch entsprechend als Einsatzwechseltätigkeit anerkannt wurde. Erst später, bei einer Außenprüfung, ist den Beamten dieser Fehler aufgefallen, wobei in diesem Fall offensichtlich keine Voraussetzung für das Geltendmachen für Verpflegungsmehraufwendungen bestanden habe. Und nun kam die böse Überraschung für den Steuerzahler –das Finanzamt änderte den vorliegenden Steuerbescheid und forderte des Weiteren hier eine Steuernachzahlung.

Der Steuerzahler ging mit diesem Bescheid jedoch vor Gericht und gewann. Der Klage wurde in dem Urteil AZ 3 K 2208/08 des Finanzgerichts Rheinland Pfalz stattgegeben.

Das Finanzgericht entschied deshalb zugunsten des Klägers, da das Finanzamt sich in keinem Fall auf sogenannte neue Tatsachen berufen dürfe. Und schon gar nicht deshalb, weil es seiner Ermittlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Weiterhin machte das Gericht deutlich, dass den zuständigen Sachbearbeitern in oben aufgeführtem Fall Widersprüchlichkeiten hätten auffallen müssen, die auch den Zweifel auf den möglicherweise nicht ordnungsgemäß erstellten Steuerbescheid hätten aufkommen lassen müssen. Eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen kann jedoch grundsätzlich nicht durchgesetzt werden.

 

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