Pflegepauschbetrag – Abzugsmöglichkeit bei der Steuererklärung
Pflege von Angehörigen ist auch finanziell eine außergewöhnliche Belastung
Im deutschen Steuerrecht gibt es für die Betreuung und die Pflege von Angehörigen eine nicht unerhebliche Abzugsmöglichkeit. Stellt sich innerhalb der Familie ein Pflegebedarf ein, so geht dies in den meisten Fällen auch mit einer hohen finanziellen Belastung einher. Die Angehörigen der pflegebedürftigen Person müssen unter Umständen ihren Beruf aufgeben, um der Pflege überhaupt nachkommen zu können und auch die Kosten für die Pflegeutensilien sind in den meisten Fällen als nicht unerheblich zu betrachten. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund ein Steuermodell freigegeben, welches den Steuerpflichtigen, der einen Angehörigen pflegt, steuerlich so behandelt, als wäre er selbst erkrankt und hätte entsprechend auch die Kosten hierfür zu tragen.
Welche Kosten sind im Zusammenhang mit pflegebedürftigen Angehörigen absetzbar?
Wenn es darum geht, bei der jährlichen Einkommensteuererklärung die Kosten der Pflege richtig…
anzusetzen, dann tun sich viele Angehörige pflegebedürftiger Personen jedoch sehr schwer. Können beispielsweise explizit alle Kosten steuerlich geltend gemacht werden oder darf nur ein Pflegepauschbetrag angesetzt werden? Und wenn ja, wie hoch ist dieser?
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass alle Kosten im Zusammenhang mit den pflegebedürftigen Angehörigen steuerlich abziehbar sind. Dies sind beispielsweise die Kosten, die für den Einsatz einer ambulanten Pflegekraft anfallen, aber auch die Kosten für den regulären Pflegedienst sowie die Kosten für die Einrichtung einer Tages- und/oder Nachtpflege, einer Kurzzeitpflege und anderen pflegerischen Tätigkeiten. Selbst Betreuungsangebote von sogenannten ehrenamtlichen Pflegehelfern können von der Steuer abgesetzt werden. Und zu guter Letzt sind natürlich auch die monatlichen Kosten für die Unterbringung in ein Pflegeheim von der Steuer absetzbar.
Pflegebedürftigkeit von Angehörigen muss nachgewiesen werden
Um die finanziellen Aufwendungen für die Pflege bedürftiger Angehöriger erstattet zu bekommen, muss diese Pflegebedürftigkeit allerdings explizit nachgewiesen und belegt werden. Wird ein Antrag auf den Erhalt einer Pflegestufe gestellt, so wird in der Regel ein Gutachter der sozialen Pflegekassen vor Ort den tatsächlichen Schweregrad der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und mit ihm die diesbezüglichen Einschränkungen im Alltag feststellen. Ist die Pflegestufe erreicht, so hat es der pflegende Angehörige hierdurch leicht, auch seine Kosten von der Steuer absetzen zu können, da von offizieller Stelle eine Bedürftigkeit hinsichtlich der Pflege festgestellt wurde. Hier ist entsprechend kein weiterer Nachweis zu erbringen, sondern hier können alle Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Pflegepauschbetrag für unentgeltliche Pflegehilfe
In vielen Fällen ist es jedoch so, so zeigt die Erfahrung, dass kein Pflegedienst in Anspruch genommen wird, obwohl der pflegebedürftige Angehörige eine tägliche und umfassende Betreuung benötigt. Hier liegen dann entsprechend auch keine belegbaren Kosten des Pflegedienstes oder anderer Hilfen vor, sodass die Betreuungs- und Pflegeperson hier nur einen sogenannten Pauschbetrag steuerlich geltend machen kann. Wer dem zu Folge eine dauerhaft pflegebedürftige Person unentgeltlich pflegt, der hat dadurch finanziell zumindest einen steuerlichen Vorteil. Die Pflege muss jedoch im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson erfolgen und es dürfen keine anderen Aufwendungen hinsichtlich der Pflege aufgeführt werden.
Pflegepauschbetrag – Behinderte Menschen, Hinterbliebene und Freunde
Der Pflegepauschbetrag kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Pflegeleistung eine finanzielle Gegenleistung vorausgegangen ist. Dies ist oftmals bei behinderten Menschen oder auch Hinterbliebenen der Fall. Es muss sich jedoch nicht zwingend um einen Angehörigen handeln, der im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Pflegeperson gepflegt wird. Lediglich die Tatsache, dass die Pflege unentgeltlich erbracht wird, reicht hier aus. Der Pflegepauschbetrag beläuft sich derzeit auf 924 Euro. Die angefallenen Kosten müssen in diesem Fall nicht explizit aufgeschlüsselt werden.
Pflegepauschbetrag auch bei Heimunterbringung
Der Pflegepauschbetrag wird von den zuständigen Finanzämtern jedoch nicht nur bei täglicher Pflege anerkannt. Auch wenn eine pflegebedürftige Person an mehreren Tagen in der Woche in einem Pflegeheim untergebracht ist, kann der Pauschbetrag noch in Anspruch genommen werden.