Steuer sparen

Können Praktika während des Erststudiums als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

19. Mai 2011

Aktuell beschäftigen sich einige Finanzgerichte mit Klagen, die sich auf  Praktika während des Erststudiums beziehen. Obwohl der Bundesfinanzhof schon vor einigen Jahren den diesbezüglichen Abzug von Werbungskosten gestrichen hatte, häuften sich in der letzten Zeit die Widersprüche gegen die Steuerbescheide, da viele Studenten diese meist vorgeschriebenen Praktika ihm Rahmen ihres Erststudiums absolvieren und die hier entstandenen Kosten entsprechend auch erstattet haben wollten.

Das Finanzgericht in Münster bearbeitete kürzlich die Klage einer Studentin, die sich mit dieser Vorgehensweise nicht zufriedengeben wollte. Laut ihren Angaben erhielt sie für das Pflichtpraktikum lediglich eine kleine Vergütung, obwohl sie nachweislich Studien- und Prüfungsgebühren in Höhe von rund 10.000 Euro zu entrichten hatte und sich somit entsprechend in einem Studium befand.

Das Finanzgericht in Münster wies die Klage der Studentin allerdings mit der Begründung ab, dass ein Werbungskostenabzug nur dann möglich sei, wenn es sich bei den Kosten um Beträge handelt, die aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses zustande gekommen sind (AZ 11 K 4489/09 F). Dies sei jedoch weder gegenüber der Universität noch gegenüber dem Praktikumsbetrieb gegeben.

Praktika während des Erststudiums – Bundesfinanzhof ändert die Rechtsprechung

Im oben aufgeführten Fall ließ das Finanzgericht allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zu, der nun darüber zu befinden hatte, ob diese Regelung als verfassungswidrig anzusehen sei. Das Verfahren war lange Zeit…

schwebend, sodass Betroffene auf das anhängige Verfahren (AZ VI R 7/10) verweisen und Einspruch gegen den Bescheid einlegen sollten.

In letzter Instanz ist der Bundesfinanzhof (BFH) dann aber zu der Entscheidung gekommen, dass den Studenten Recht gesprochen werden müsse und die studienbegleitenden Praktika steuerlich absetzbar sein müssen. Allerdings sollen diese nicht wie ursprünglich als reguläre Werbungskosten anzurechnen sein, sondern als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten, die den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zugeordnet werden müssen.

Praktika während des Erststudiums können als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden

Obwohl das Finanzgericht Münster die Klage der Studentin abgewiesen hatte, ist es nun doch möglich, die Kosten für die Praktika während des Erststudiums steuerlich abzusetzen. Die meisten Finanzgerichte folgen dem Urteil des Bundesfinanzhof und bieten großzügige Entscheidungen. Die Kosten, die im Rahmen von Praktika entstehen, dürfen nunmehr als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten angerechnet werden.

Zwingend erforderlich ist hierbei allerdings das Erbringen des Nachweises, dass die entstandenen Kosten während des Praktikums in einem direkten Zusammenhang mit den Einnahmen nach dem Studium zu sehen sind. Da dies jedoch besonders bei den Studiengängen der Betriebswirtschaftslehre der Fall ist, ist die Option der vorweggenommenen Werbungskosten hier in der Regel problemlos anzuerkennen.

Praktika während des Studiums dient der Berufsvorbereitung

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Praktikum auf das spätere Berufsleben vorbereiten soll. Was bei Schülern der 6. oder 7. Klasse oftmals noch rein informativ zu sehen ist, stellt für Studenten jedoch in der Regel eine wichtige Möglichkeit dar, sich Kenntnisse über das spätere Berufsleben anzueignen. Studenten der Betriebswirtschaftlehre werden während ihrer Praktika in den meisten Fällen als vollwertige Arbeitskräfte angesehen und eingesetzt, sodass sie hier quasi auch in einem Dienstverhältnis zum Praktikumsbetrieb stehen. Ein vorweggenommener Abzug für Werbungskosten ist somit auch für die Finanzgerichte legitim.

Vorweggenommene Werbungskosten für Praktika richtig angeben

Wer als Student die Kosten für Praktika steuerlich geltend machen möchte, der muss diese Kosten entsprechend in der jährlichen Steuererklärung angeben.
Davon ausgehend, dass der Student keinerlei weitere Einnahmen während des Kalenderjahres hatte, sind die angefallenen Kosten für das Praktikum in der Anlage N als vortragsfähigen Verlust anzugeben. Das zuständige Finanzamt wird diesen Verlust dann in den folgenden Jahren berücksichtigen. Beginnt das Berufsleben dann nach den Studienjahren und die Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit sind steuerlich anzugeben, so mindern die vorherigen Verlustvorträge ab diesem Zeitpunkt dann die zu zahlende Lohnsteuer.

 

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