Für Existenzgründer, die in der Anfangsphase ihrer Selbstständigkeit nur mit überschaubaren Umsätzen rechnen, stellt sich die Frage, ob sie von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen. Ein Kleinunternehmen hat die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Das bedeutet vor allem:
- keine monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen
- Ein- und Ausnahmen können „brutto gleich netto“ berechnet werden
Eine erhebliche Erleichterung also – aber sind die Vorteile wirklich so groß?
Die gesetzliche Regelung
Das Umsatzsteuergesetz regelt in § 19 die Besteuerung von Kleinunternehmen. Danach wird für Unternehmen, die im vergangenen Jahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht haben und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro umsetzen werden, keine Umsatzsteuer erhoben – so lautet Absatz 1 des Paragrafen. Der Gesetzgeber sieht es als Normalfall an, dass Unternehmen mit geringeren Umsätzen keine Umsatzsteuer abführen müssen. In Absatz 2 wird jedoch für jeden Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass er auf diese Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Wer diese Erklärung abgibt, muss also monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.