Lohnt sich die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen?

Kleinunternehmer Umsatzsteuerbefreiung

Für Existenzgründer, die in der Anfangsphase ihrer Selbstständigkeit nur mit überschaubaren Umsätzen rechnen, stellt sich die Frage, ob sie von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen. Ein Kleinunternehmen hat die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Das bedeutet vor allem:

  • keine monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Ein- und Ausnahmen können „brutto gleich netto“ berechnet werden

Eine erhebliche Erleichterung also – aber sind die Vorteile wirklich so groß?

Die gesetzliche Regelung

Das Umsatzsteuergesetz regelt in § 19 die Besteuerung von Kleinunternehmen. Danach wird für Unternehmen, die im vergangenen Jahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht haben und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro umsetzen werden, keine Umsatzsteuer erhoben – so lautet Absatz 1 des Paragrafen. Der Gesetzgeber sieht es als Normalfall an, dass Unternehmen mit geringeren Umsätzen keine Umsatzsteuer abführen müssen. In Absatz 2 wird jedoch für jeden Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass er auf diese Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Wer diese Erklärung abgibt, muss also monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.

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Umsatzsteuerbefreiung für Hausnotruf nur bei Wohlfahrtsverbänden?

Bundesfinanzhof prüft

Ein Hausnotruf ist vor allem für ältere Menschen oftmals die einzige Möglichkeit, sich ein letztes bisschen Eigenständigkeit und Freiheit zu bewahren. Einen solchen Hausnotruf zu beauftragen ist aber nicht selten auch die letzte noch bleibende Option, älteren Menschen ein Leben im Altersheim zu ersparen. Doch wie schaut es steuerlich mit diesem Hausnotruf aus? Dies ist ein Thema, welches jahrelang für Unklarheiten sorgte.

Wie war die Erhebung der Umsatzsteuer für den Hausnotruf bislang geregelt?

Bis vor einigen Jahren war die Regelung, die zu Erhebung der Umsatzsteuer angewandt wurde, recht eindeutig. Sie besagte, dass eine Umsatzsteuerbefreiung lediglich den großen Verbänden der Wohlfahrtspflege vorbehalten war. Diese Regelung führte im Umkehrschluss nun aber dazu, dass alle anderen Vereine, die einen solchen Hausnotruf anboten, umsatzsteuerpflichtig waren. Diese erhöhte Kostenbelastung legten diese Vereine, die nicht einem der Verbände der Wohlfahrtspflege angehörten, nun ihrerseits auf ihre Kunden um. Letztlich führte dies auf eine gewisse Art und Weise zu einer Monopolisierung der Wohlfahrtsverbände, die aufgrund dieser Regelung einen wesentlich niedrigeren Preis anbieten konnten.

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