Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Hausnotruf nur bei Wohlfahrtsverbänden?

14. März 2011

Bundesfinanzhof prüft

Ein Hausnotruf ist vor allem für ältere Menschen oftmals die einzige Möglichkeit, sich ein letztes bisschen Eigenständigkeit und Freiheit zu bewahren. Einen solchen Hausnotruf zu beauftragen ist aber nicht selten auch die letzte noch bleibende Option, älteren Menschen ein Leben im Altersheim zu ersparen. Doch wie schaut es steuerlich mit diesem Hausnotruf aus? Dies ist ein Thema, welches jahrelang für Unklarheiten sorgte.

Wie war die Erhebung der Umsatzsteuer für den Hausnotruf bislang geregelt?

Bis vor einigen Jahren war die Regelung, die zu Erhebung der Umsatzsteuer angewandt wurde, recht eindeutig. Sie besagte, dass eine Umsatzsteuerbefreiung lediglich den großen Verbänden der Wohlfahrtspflege vorbehalten war. Diese Regelung führte im Umkehrschluss nun aber dazu, dass alle anderen Vereine, die einen solchen Hausnotruf anboten, umsatzsteuerpflichtig waren. Diese erhöhte Kostenbelastung legten diese Vereine, die nicht einem der Verbände der Wohlfahrtspflege angehörten, nun ihrerseits auf ihre Kunden um. Letztlich führte dies auf eine gewisse Art und Weise zu einer Monopolisierung der Wohlfahrtsverbände, die aufgrund dieser Regelung einen wesentlich niedrigeren Preis anbieten konnten.

Die Zwischenregelung des niedersächsischen Bundesfinanzhofes sorgte für Unsicherheiten bez. der Umsatzsteuer für den Hausnotruf

Das niedersächsische Finanzgericht entschied bereits am 12.11.2008, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen des Haunotrufdienstes nach der aktuellen Lage des europäischen Rechts auch dann gewährleistet werden muss, wenn es sich bei der betreffenden Organisation zwar um eine gemeinnützige Organisation handelt, diese aber nicht einer der anerkannten Wohlfahrtsorganisationen angegliedert ist. Somit konnten auch Vereine, die im Sinne des Paragrafen 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung nicht einem der anerkannten Wohlfahrtsvereine angehörten, die Inanspruchnahme einer Umsatzsteuerbefreiung für eine Steuerbefreiung, basierend auf einen Hausnotrufdienst, geltend machen. Hier galt es, die günstigere Regelung gegenüber Paragraf vier Nummer 18 des Umsatzsteuergesetzes, zu finden in Artikel 13 A Absatz 1 Buchstabe g, in der Richtlinie 77/388/EWG zu wählen.

Diese Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts war auf der einen Seite nun klar belegt worden, auf der anderen Seite sorgte dieses Urteil für viel Unsicherheiten unter den Betreibern eines Hausnotrufs. Galt doch diese Regelung zwar lediglich in Niedersachsen, doch bundesweit waren nun alle bekannten Vereine, die von dieser Regelung betroffen waren, in heller Aufruhr. Schnell waren sich alle einig, dass es eine bundeseinheitliche Regelung geben müsse, um dann auch bundesweit eine Art Chancengleichheit zwischen den Verbänden, die einer der anerkannten Wohlfahrtsorganisationen angehörten und den Verbänden, für die dies nicht zutraf, herzustellen.
In diesem Zusammenhang beschäftigte sich nach einigen Klageeinreichungen verschiedener Hausnotrufbetreiber, auch der Bundesfinanzhof mit dieser Sachlage. Allen Beteiligten war klar, dass es schnellstmöglich eine bundeseinheitliche Regelung geben müsse.

Die endgültige Regelung hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Hausnotruf

Nachdem sich der Bundesfinanzhof nun ausgiebig mit dieser Problematik beschäftigt hatte, kam er in mit seinem Urteil vom 01.12.2010 zu dem Schluss, dass die Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts zu bestätigen sei.

An dieser Urteilsfindung waren maßgeblich verschiedene Faktoren beteiligt, in erster Linie natürlich die gut fundierte Urteilsbegründung des niedersächsischen Finanzgerichts. Daneben führte der Bundesfinanzhof aus, dass für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG, es dem europäische Gerichtshof genüge, dass zwei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wäre zum einen, dass es sich um Leistungen handeln müsse, die mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbunden sind. Zum anderen wird vorausgesetzt, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderer Einrichtungen, die vom betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtung mit im Wesen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.

Fazit zum Thema Umsatzsteuer für Hausnotruf

Dieses Urteil sorgt nun für eine Chancengleichheit aller Betreiber eines Hausnotrufs. Mit diesem Urteil wurde jedem Kunden freigestellt, sich entweder für einen der großen Wohlfahrtsverbände als Betreiber zu entscheiden, oder aber auch für einen nicht angegliederten Verein. Diese Leistungen unterliegen nun in jedem Fall der Umsatzsteuerbefreiung.

Wichtig ist jedoch zu beachten, dass für die im Rahmen eines notärztlichen Transports und eines Menüservice erbrachten Leistungen diese Umsatzsteuerbefreiung nicht gilt.

 

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