Einkommensteuer

Freibetrag – steuerliche Entlastung bei der Einkommensteuer

8. März 2011

Höhere Steuerentlastungen sind bei Eintragungen von Freibeträgen zu erwarten

Obwohl das Konjunkturprogramm der Bundesregierung für die meisten Arbeitnehmer nur wenige steuerliche Entlastungen bereithält, ist es doch möglich, bei der Einkommensteuer kräftig zu sparen. Viele Arbeiter und Angestellte fragen sich in jedem Jahr aufs Neue, was sie von der Steuer absetzen können, dabei sind es vor allem die Freibeträge, die für eine geringere steuerliche Belastung und darüber hinaus in vielen Fällen auch für höhere Steuerrückzahlungen sorgen. Und damit nicht genug: Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte erhöhen das Nettoeinkommen schon für das laufende Jahr, sodass schon hier eine spürbare Entlastung hinsichtlich der Steuer zu erkennen ist. Die Steuerfreibeträge müssen also nicht erst mit der Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden, sondern sie brauchen gar nicht erst gezahlt zu werden.

Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte beantragen

Damit ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden kann, muss der Arbeitnehmer diesen Freibetrag beantragen. Anträge hierfür gibt es bei den zuständigen Finanzämtern, die zum einen vor Ort ausgefüllt werden können, zum anderen jedoch auch per Post übersenden kann.

Freibetrag für Werbungskosten und Sonderausgaben

Jeder Arbeitnehmer, dessen Aufwendungen für Sonderausgaben oder Werbungskosten eine Antragsgrenze in Höhe von 600 Euro übersteigt, hat die Möglichkeit hier schon vorab einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Im Einzelnen würden dies beispielsweise Aufwendungen im Hinblick auf die Pendlerpauschale sein, die Reisekosten für Dienstreisen, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, aber auch Umzugskosten und Weiterbildungskosten. Wie die Erfahrung zeigt, kommen hier häufig Summen zusammen, die diese Antragsgrenze von 600 Euro bei Weitem übersteigen.

Freibetrag für Arbeitsmittel und das häusliche Arbeitszimmer

Explizit kann auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag für Arbeitsmittel eingetragen werden, sofern die Arbeitsmittel unter der Bezeichnung geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) eingetragen werden. Bei höher preisigen Artikeln greift die sogenannte Abschreibung, bei der das Wirtschaftsgut entsprechend der Nutzungsdauer nach Liste abgeschrieben und somit steuerlich geltend gemacht werden kann. Auch das häusliche Arbeitszimmer selbst kann als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte angegeben werden, sofern dieses als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit gilt.

Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie für Dienstreisen

Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte kann, wie oben bereits erwähnt, auch für die Pendlerpauschale genutzt werden. Der Gesetzgeber erlaubt hier für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug in Höhe von 0,30 Euro oder eine Pauschale für Fernpendler, ganz gleich, ob hier der eigene PKW oder der Firmenwagen genutzt wird.
Bei den Reisekosten wiederum können Pauschalen angesetzt werden oder aber die direkt nachweisbaren Kosten –auch für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Freibetrag für Kinderbetreuung und Unterhaltszahlungen

Auch Kinderbetreuungskosten können sich positiv auf die Einkommensteuer auswirken. Hier können bis zu zwei Drittel der gesamten Aufwendungen pro Kind als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Hier muss allerdings nachgewiesen werden, dass das Kind im jeweils zu berücksichtigenden Haushalt lebt.
Ebenfalls als Freibetrag eintragbar sind Unterhaltszahlungen, die in Deutschland lebende, geschiedene oder getrennt lebende Personen für eigene Kinder leisten müssen. Hier wiederum muss die Zustimmung des Unterhaltsempfängers explizit vorliegen. Dieser hat die Einkünfte aus Unterhaltszahlungen als sogenannte sonstige Einkünfte zu versteuern, und auf der entsprechenden Anlage U zu vermerken.

Freibetrag für sonstige Werbungskosten

Freibeträge können auch für die unter sonstige Werbungskosten fallenden Aufwendungen gewährt werden. In Einzelnen beziehen sich diese beispielsweise auf die Berufskleidung, auf Beiträge zu Verbänden, auf Bewerbungskosten sowie auf berufsbedingte Gerichts- und Anwaltskosten.

Freibetrag als monatlich finanzieller Vorteil

Wurde auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag für entsprechende Aufwendungen gewährt, so profitiert der Arbeitnehmer monatlich von einer entsprechenden Steuerermäßigung. Je nach Anzahl der eingetragenen Freibeträge kann sich dies durchaus summieren, sodass der Nettolohn wesentlich höher ausfällt, als er ohne diese Freibeträge wäre.

Die tatsächliche Steuerlast jedoch lässt sich erst mit der Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung genau berechnen. Bis dahin hat der Arbeitnehmer monatlich allerdings einiges an Geld mehr im Portemonnaie.

 

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