Lohnsteuer

Steuererklärung 2011 – viele Lohnsteuerbescheinigungen sind falsch

7. März 2011

Freiwillig gesetzlich Versicherte sollten die Lohnsteuerbescheinigung prüfen

Um eine Steuererklärung machen zu können, benötigen Arbeitnehmer eine sogenannte Lohnsteuerbescheinigung von ihrem Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbescheinigung enthält Eintragungen des Arbeitgebers, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung maßgeblich von Bedeutung sind. Gemäß § 41b des Einkommensteuergesetzes, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, mit Abschluss des jeweiligen Lohnkontos am Jahresende, diese Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer zu übermitteln. Verlässt der Arbeitnehmer schon während des Geschäftsjahres das Unternehmen, so hat auch in diesem Fall umgehend die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zu erfolgen.

Was gehört auf die Lohnsteuerbescheinigung?

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Lohnsteuerbescheinigung enthält Angaben über die jeweilige Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers im Betrieb, sie gibt Auskunft über den Bruttoarbeitslohn –einschließlich auch aller Sachbezüge-, sie bescheinigt den Solidaritätszuschlag und ermittelt die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer.
Seit dem Jahr 2004 sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen bis spätestens zum 28. Februar des kommenden Jahres auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltungen zu übermitteln. Der Arbeitnehmer erhält die Lohnsteuerbescheinigung in Kopieform. Nur Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter eingestellt haben, dürfen die Lohnsteuerbescheinigung ausschließlich auf der Lohnsteuerkarte ausweisen.

Fehler bei den Lohnsteuerbescheinigungen in 2011

Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, der sollte die Lohnsteuerbescheinigung in diesem Jahr besonders gut prüfen. Wie kürzlich bekannt wurde, sind viele Lohnsteuerbescheinigungen im Umlauf, auf denen die Arbeitgeber versehentlich nur den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil zur Sozialversicherung ausgewiesen haben. Das hat für die Arbeitnehmer verheerende Folgen, da hier meist mit saftigen Steuernachforderungen zu rechnen ist.
Der Arbeitgeberanteil wird somit von der Gesamtsumme der Arbeitnehmeranteile abgezogen wird und somit nun gleich doppelt angerechnet wird. Die Folge davon ist, dass der Arbeitnehmer nun keinen absetzbaren Eigenanteil bei der Einkommensteuererklärung geltend machen kann und infolgedessen meist nachzahlen muss.

Lohnsteuerbescheinigungen richtig prüfen

Um zu prüfen, ob die eigene Lohnsteuerbescheinigung richtig ist, sollten in diesem Jahr besonders die freiwillig gesetzlich Versicherten die Lohnsteuerbescheinigung einer genauen Prüfung unterziehen. Ein falscher Ausweis der Sozialversicherungsbeiträge liegt dann vor, wenn die Summe der Beiträge in den Zeilen 25 und 26 der Bescheinigung doppelt so hoch angesetzt wurde wie der Arbeitgeberanteil in der Zeile 24.

Pressemeldung des Bundesfinanzministeriums im Februar 2011

Wie das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung kürzlich mitteilte, darf nur dann der gesamte Beitrag in den Zeilen 25 und auch 26 aufgeführt werden, wenn der Arbeitgeber auch die Beiträge des Arbeitnehmers in voller Höhe übernimmt und an die Krankenkassen abführt. Aus diesem Grund darf in der Lohnsteuerbescheinigung dann auch kein Abzug bei den Beiträgen, welche in den Zeilen 25 und 26 vermerkt sind, erfolgen, sondern diesen haben gesondert in der Zeile 24 eingetragen zu werden. Ist der Arbeitnehmer sogenannter Selbstzahler, d. h., führt nur er die Beiträge zur Krankenkasse ab, darf in den Zeilen 25 und 26 kein Eintrag des Arbeitgebers erfolgen.
Die Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung müssen in diesem Sinne immer gesondert in der Spalte 24 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden.

Was tun bei falscher Lohnsteuerbescheinigung?

Wer festgestellt hat, dass er eine falsche Lohnsteuerbescheinigung erhalten hat und auch einen Steuerbescheid für das Jahr 2010 vorliegen hat, der sollte hier unbedingt prüfen, ob das zuständige Finanzamt die Beiträge richtig ausgewertet hat. Der gezahlte Eigenanteil bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr.3 ESTG unter den sogenannten sonstigen Versorgungsaufwendungen zu finden. Ist dieser Anteil falsch ermittelt worden, so kann hier Widerspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt werden.
Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2010 jedoch noch nicht abgegeben hat, dem sei angeraten, explizit in der Anlage Versorgungsaufwand unter Zeile 12 und 15 die genauen Beiträge notieren, damit ein korrektes steuerliches Ergebnis ermittelt werden kann.

Wer sich nicht sicher ist, ob die eigene Lohnsteuerbescheinigung seine Richtigkeit hat, der kann sich beim Arbeitgeber informieren oder auch einen Steuerberater diesbezüglich konsultieren.

 

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