Steuertipps

Was kann man alles von der Steuer absetzen?

28. Februar 2011

Ganz legale Steuertricks schnell erläutert

Jedes Jahr auf´s Neue stellen sich viele Steuerpflichtige die Frage: Was kann man alles von der Steuer absetzen? Wer hier nicht explizit über die jeweiligen Möglichkeiten informiert ist, der verschenkt unter Umständen viel Geld. Darum lohnt es sich, schon bevor mit der Einkommensteuererklärung begonnen wird, zu überprüfen, ob der eigene Haushalt Potenzial hergibt, welches von der Steuer abgesetzt werden kann.

Legale Steuertricks – Nichts verschenken, sondern von der Steuer absetzen

Wer dem Finanzamt kein Geld schenken will, der sollte sich genau überlegen, welche legalen Mittel erlaubt sind, um die eigene Einkommensteuerschuld zu minimieren. Nicht selten ist es so, dass aus Unwissenheit auf viele Hundert Euro verzichtet wird, die man –sofern man sie denn von der Steuer abgesetzt hätte- für andere Zwecke hätte nutzen können.

Was aber genau lässt sich denn von der Steuer absetzen?

Pendlerpauschale – Entfernungspauschale von der Steuer absetzen

Wer jeden Tag mit dem Auto zur Arbeit fährt, weiß in der Regel, dass er diese Kosten von der Steuer absetzen kann. Was viele jedoch nicht wissen ist, die zuständigen Finanzbehörden gewähren auch dann diese Entfernungspauschale, wenn der Arbeitnehmer mit der Bahn oder auch mit dem Rad zur Arbeit fährt. Angesetzt und von der Steuer abgesetzt werden dürfen hier pro gefahrenem Kilometer 30 Cent als sogenannte Pendlerpauschale. Je nach Entfernung der Arbeitsstätte summiert sich die Pendlerpauschale schnell auf viele –meist über Tausend- Euro. Die Höchstgrenze, bis wohin man die Pendlerpauschale von der Steuer absetzen kann liegt bei 4.500 Euro.

Handwerkerkosten von der Steuer absetzen

Auch Handwerkerkosten lassen sich unter Umständen von der Steuer absetzen. Wird eine Handwerkerrechnung für Umbaumaßnahmen oder Renovierungsarbeiten der eigenen vier Wände eingereicht, so wirkt sich auch diese steuermindernd aus. Pro Jahr dürfen 20 Prozent der gesamten Kosten –maximal jedoch 1.200 Euro) von der Steuer abgesetzt werden. Abgesetzt werden dürfen hier jedoch nur die Lohnkosten, das Material selbst nicht.

Bewerbungskosten sind Werbungskosten und von der Steuer absetzbar

Ebenfalls von der Steuer absetzen darf man Bewerbungskosten, wie beispielsweise die Ausgaben für Stellenanzeigen in Zeitschriften und im Internet, für Fotos und Kopien, Papier und Porto und auch die Reisekosten, die bei einem eventuellen Vorstellungsgespräch anfallen.

Kinderbetreuung und Nachhilfeunterricht von der Steuer absetzen

Was viele Eltern nicht wissen: Auch die Betreuungskosten für ihre Kinder können von der Steuer abgesetzt werden. So ist es erlaubt, die Kosten für Kindergärten und Kinderhorte sowie für in Anspruch genommene Tagesmütter steuerlich geltend zu machen. Die Höchstgrenze liegt bei 6.000 Euro, von denen 4.000 Euro pro Kind steuerlich geltend gemacht werden kann. Tipp: Alleinerziehende dürfen zusätzlich zum gewährten Kindergeld noch einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr (maximal) von der Steuer absetzen.

Auch die Kosten für den Nachhilfelehrer können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Wer wegen der Arbeitsstelle umziehen musste, der darf den Nachhilfeunterricht für die Kinder als Werbungskosten ansetzen. Die Höchstgrenze liegt hier bei einem Betrag von maximal 1.584 Euro pro Kind.

Versicherungsbeiträge, Riester-Rente, Haushaltshilfe und Kontoführung von der Steuer absetzen

Neben beispielsweise der Pendlerpauschale können sich auch viele kleinere Posten, die von der Steuer abgesetzt werden können, zu einer großen Summe addieren. So besteht hier die Möglichkeit, Riesterbeiträge von der Steuer abzusetzen (bis 2.100 Euro) und auch die Haushaltshilfe kann sich, sofern die Mutter über längere Zeit ausfällt, steuermindernd auswirken. Ebenfalls, wenn auch nur als kleiner Posten, kann die Kontoführung pauschal mit 16 Euro von der Steuer abgesetzt werden.

Bei den Versicherungsbeiträgen für berufliche Risiken wird ein Abzug von der Steuer gewährt, wenn explizit sowohl ein privater wie auch ein beruflicher Anteil nachgewiesen werden kann. Beiträge zu Berufsverbänden –der Berufsgenossenschaft – sind jedoch in unbegrenzter Höhe und voll abzugsfähig.

 

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