Kleinunternehmer

Lohnt sich die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen?

15. November 2013

Kleinunternehmer Umsatzsteuerbefreiung

Für Existenzgründer, die in der Anfangsphase ihrer Selbstständigkeit nur mit überschaubaren Umsätzen rechnen, stellt sich die Frage, ob sie von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen. Ein Kleinunternehmen hat die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Das bedeutet vor allem:

  • keine monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Ein- und Ausnahmen können „brutto gleich netto“ berechnet werden

Eine erhebliche Erleichterung also – aber sind die Vorteile wirklich so groß?

Die gesetzliche Regelung

Das Umsatzsteuergesetz regelt in § 19 die Besteuerung von Kleinunternehmen. Danach wird für Unternehmen, die im vergangenen Jahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht haben und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro umsetzen werden, keine Umsatzsteuer erhoben – so lautet Absatz 1 des Paragrafen. Der Gesetzgeber sieht es als Normalfall an, dass Unternehmen mit geringeren Umsätzen keine Umsatzsteuer abführen müssen. In Absatz 2 wird jedoch für jeden Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass er auf diese Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Wer diese Erklärung abgibt, muss also monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.

Fünfjährige Bindung

Jeder, der auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten will, sollte jedoch bedenken, dass er an diese Erklärung fünf Jahre gebunden ist. Während dieses Zeitraums muss folglich die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Vier- oder zwölfmal im Jahr muss der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben – ein ständiger Wechsel je nach Umsatzlage ist nicht möglich. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist unter Umständen mit einem erheblichen bürokratischen und zeitlichen Aufwand verbunden, in der Regel lässt sich mit einer entsprechenden Finanzsoftware der Arbeitsaufwand aber spürbar verringern. Und gerade am Anfang der unternehmerischen Tätigkeit kann die Umsatzsteuervoranmeldung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen.

Kein Vorsteuerabzug

Viele Existenzgründer sind nämlich besonders in den ersten Jahren auf kostspielige Investitionen angewiesen. Wer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen will, muss in diesem Fall bedenken, dass er die gezahlte Umsatzsteuer – immerhin in der Regel 19 Prozent – ganz allein tragen muss. Er kann die gezahlten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen und muss den vollen Kaufpreis in der Kalkulation von Einnahmen und Ausgaben berücksichtigen. Insofern hat „brutto gleich netto“ einen klaren Nachteil, der auch durch den Wegfall des bürokratischen Aufwands für die steuerliche Buchhaltung nicht ausgeglichen wird.

Kunden müssen auf den Unternehmerstatus hingewiesen werden

Stellt ein Kleinunternehmen, das von der Regelung des § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch macht, eine Rechnung aus, so muss in dieser Rechnung ein Hinweis auf die Kleinunternehmer-Eigenschaft enthalten sein, zum Beispiel: „In dieser Rechnung ist gemäß § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer enthalten (Kleinunternehmen).“ Für die Außendarstellung kann dies negativ sein – und der Kunde hat den Nachteil, dass er wiederum keine Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen kann. Er muss aber andererseits auch keine Mehrwertsteuer bezahlen – gerade im Verhältnis zu Privatkunden kann die Kleinunternehmerregelung deshalb ein klarer Wettbewerbsvorteil sein. Spätestens dann, wenn die Umsätze die Grenze von 17.500 Euro pro Jahr überschreiten, muss auf diesen Wettbewerbsvorteil aber verzichtet werden.

Fazit: Es kommt drauf an …

Die Umsatzsteuerregelung des § 19 Abs. 1 UStG hat für Kleinunternehmen Vor- und Nachteile. Als Faustregel lässt sich feststellen: Je höher die Ausgaben gerade zu Beginn der geschäftlichen Tätigkeit sind, umso eher lohnt es sich, gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung abzugeben, dass man auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. So lässt sich ein großer Teil der Einkaufspreise einsparen. Wer als Freiberufler bzw. Freelancer in kreativen Berufen tätig ist, die keinen großen Waren- oder Materialbestand erfordern, sollte es sich überlegen, ob er sich steuerlich so behandeln lässt, wie es das Gesetz für den Regelfall vorsieht: als Kleinunternehmen, das keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen muss. Das freut Privatkunden, kann aber für Geschäftskunden mit Nachteilen verbunden sein.

 

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