Kindergeld

Steuer sparen – der Kinderfreibetrag

20. November 2013

Kinderfreibetrag eintragen

Die Bedeutung der Kinderfreibeträge und ihre steuerliche Behandlung

Der Kinderfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag, der das Existenzminimum von Kindern sowie den erforderlichen Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von ihrer Geburt bis zum Alter von 18 Jahren sichern soll.

Überprüfung durch das Finanzamt anlässlich der Einkommensteuerveranlagung

Anlässlich der jährlichen Einkommensteuerveranlagung überprüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die monatlich erfolgte Kindergeldzahlung oder der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist, ohne dass dies gesondert beantragt werden müsste. Der Freibetrag für das Existenzminimum (jährlich 4368 Euro) und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (jährlich 2640 Euro) werden als Gesamtbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung der Eltern wird ein Kinderfreibetrag als Gesamtsumme von 7008 Euro zugrunde gelegt, während bei getrennter Veranlagung der Ehepartner jeder Elternteil einen Teilbetrag von 3504 Euro geltend machen kann.

Besondere Altersgrenzen

Bis zum 25. Lebensjahr werden Kinderfreibeträge u. a. gewährt, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet, ein Studium absolviert oder eine Berufsausbildung aufgrund fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte. Dieselbe Altersgrenze gilt für Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten oder sich als Entwicklungshelfer im Ausland befinden. Innerhalb der ersten 25 Lebensjahre werden für einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. Schulausbildung und Berufsausbildung) Kinderfreibeträge eingeräumt. Bis zum 21. Lebensjahr wird für arbeitssuchende Kinder ein Freibetrag gewährt. Altersmäßig unbefristete Freibeträge sind für Kinder vorgesehen, die zum eigenen Lebensunterhalt aufgrund körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung nicht in der Lage sind, wenn die Behinderung vor dem vollendeten 25. Lebensjahres aufgetreten ist.

Die Übertragung halber Freibeträge

Die einem Elternteil zustehenden halben Freibeträge können von einem auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein leibliches oder um ein Stiefkind handelt.

Übertragung des Kinderfreibetrags bei Alleinerziehenden

Wenn ein Elternteil beschränkt einkommensteuerpflichtig oder verstorben ist, so steht dem alleinerziehenden Elternteil der volle Kinderfreibetrag zu. Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von Deutschland.

Übertragung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung

Die Elternteile erhalten den Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag unabhängig von der Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich zu gleichen Teilen (jeweils 1320 Euro). Ist ein Kind aber nur bei einem Elternteil gemeldet, so kann dieser Elternteil die Übertragung des Freibetrages des zweiten Elternteils auf sich verlangen. Ausschlaggebend ist lediglich die Meldeadresse des Kindes, nicht aber eine Unterhaltsverpflichtung. Die Beantragung der Freibetragsübertragung ist jedoch abzulehnen, wenn der andere Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, Widerspruch einlegt, weil er das Kind in einem nicht unerheblichen Ausmaß betreut oder die Kinderbetreuungskosten trägt.

Kinderfreibeträge nach einer Scheidung

Müttern und Vätern steht eine Steuerbegünstigung in Höhe des Existenzminimums des Kindes in Form des Kinderfreibetrages zu. Nach einer Scheidung erhält jeder Elternteil einen halben Kinderfreibetrag für jedes Kind. Das Finanzamt überprüft bei der Einkommensteuerveranlagung jedes der beiden Elternteile separat (unabhängig vom Prüfungsergebnis beim jeweils anderen Ehepartner), ob die Berücksichtigung des halben Freibetrages günstiger ist als der Kindergeldbezug. Auch besteht die Möglichkeit, einen halben Freibetrag von dem Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt und seinen Unterhaltsverpflichtungen im Wesentlichen (d. h. zu jedenfalls 75 Prozent) nicht nachkommt, zunächst auf den betreuenden und dann auf den Stiefelternteil zu übertragen. Für diese Übertragung wird vorausgesetzt, dass der Stiefelternteil mit dem das Kind betreuenden leiblichen Elternteil verheiratet ist und das Kind im Haushalt des Stiefelternteils lebt.

„Sonderbedarf“ für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung

Wenn sich ein volljähriges Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und dabei auswärtig untergebracht ist, so können die Eltern Ausgaben als steuerlichen Sonderbedarf im Rahmen eines zusätzlichen Freibetrages von 924 Euro geltend machen, soweit sie für das in Ausbildung befindliche Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten.

 

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