Unternehmer haben die Möglichkeit, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuern als Vorsteuer in Abzug zu bringen, wenn die berechtigte Leistung für das eigene Unternehmen erbracht wurde. Der Vorsteuerabzug ist immer im betreffenden Vormeldezeitraum möglich in dem die Rechnung erstellt wurde. Je nach Höhe der Umsatzsteuerlast werden Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise an das Finanzamt übermittelt. Zudem ist ein Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn der Unternehmer aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung bereits vor Leistungserstellung eine Anzahlung leistet. Für den Fall, dass die Rechnung nicht korrekt ist, weil wichtige Pflichtangaben fehlen, so ist ein Vorsteuerabzug unter Umständen nicht möglich.
Umsatzsteuervoranmeldung
Vorsteuer-Pauschale – Legales Steuer-Sparen für Kleinunternehmen und Freiberufler
Gerade für kleinere Unternehmen und Selbstständige ist die Buchführung oftmals eine lästige Angelegenheit. Mit ein paar Tricks lässt sich der Arbeitsaufwand jedoch in Grenzen halten und zudem auch noch Steuern sparen. So lässt sich mit der Kleinunternehmerregelung und Nutzung der Vorsteuer-Pauschale jede Menge Zeit und Geld sparen.
Kleinunternehmerregelung nutzen
Unternehmen müssen in den ersten beiden Geschäftsjahren unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Für den Fall, dass die Umsätze des Vorjahres einen Betrag von 17.500 Euro nicht überschritten haben und der voraussichtliche Jahresumsatz des aktuellen Geschäftsjahres nicht über 50.000 Euro liegt können sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese ist in § 19 des Umsatzsteuergesetzes geregelt und besagt, das innerhalb der genannten Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Kleinunternehmen weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Dabei muss der Grund für die Umsatzsteuerbefreiung auf der Rechnung angegeben werden. Zudem wird auch auf den Abzug der Vorsteuer verzichtet. Die Kleinunternehmerregelung ist jedoch kein Muss. Wer beispielsweise hohe Vorsteuerausgaben bei der Unternehmensgründung hat, kann auch die Variante mit der Umsatzsteuer wählen. Diese Entscheidung ist dann allerdings für die nächsten fünf Jahre bindend.
Elster 2008 – so funktioniert die Übermittlung der Steuerdaten und Steuererklärungen
Bereits seit dem Jahre 2005 sind fast alle in Deutschland lebenden Unternehmer und Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihre Steuererklärungen sowie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen, elektronisch mit Hilfe des Elster Systems zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen ist es erlaubt, beispielsweise wenn kein Computer vorhanden ist, die Steuererklärungen wie zuvor handschriftlich bzw. manuell einzureichen. Hier muss allerdings ein Härtefall bescheinigt werden, wenn der Unternehmer oder Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er z. B. keinen Internetanschluss besitzt.