Kleinunternehmer

Vorsteuer-Pauschale – Legales Steuer-Sparen für Kleinunternehmen und Freiberufler

14. Januar 2013

Vorsteuer-Pauschale bei KleinunternehmernGerade für kleinere Unternehmen und Selbstständige ist die Buchführung oftmals eine lästige Angelegenheit. Mit ein paar Tricks lässt sich der Arbeitsaufwand jedoch in Grenzen halten und zudem auch noch Steuern sparen. So lässt sich mit der Kleinunternehmerregelung und Nutzung der Vorsteuer-Pauschale jede Menge Zeit und Geld sparen.

Kleinunternehmerregelung nutzen

Unternehmen müssen in den ersten beiden Geschäftsjahren unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Für den Fall, dass die Umsätze des Vorjahres einen Betrag von 17.500 Euro nicht überschritten haben und der voraussichtliche Jahresumsatz des aktuellen Geschäftsjahres nicht über 50.000 Euro liegt können sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese ist in § 19 des Umsatzsteuergesetzes geregelt und besagt, das innerhalb der genannten Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Kleinunternehmen weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Dabei muss der Grund für die Umsatzsteuerbefreiung auf der Rechnung angegeben werden. Zudem wird auch auf den Abzug der Vorsteuer verzichtet. Die Kleinunternehmerregelung ist jedoch kein Muss. Wer beispielsweise hohe Vorsteuerausgaben bei der Unternehmensgründung hat, kann auch die Variante mit der Umsatzsteuer wählen. Diese Entscheidung ist dann allerdings für die nächsten fünf Jahre bindend.

Steuern sparen mit der Vorsteuer-Pauschale

Wer beispielsweise als Grafiker, Taxifahrer, Händler oder Handwerker tätig ist, kann unter gewissen Voraussetzungen die Vorteile einer Vorsteuer-Pauschale für sich in Anspruch nehmen. Um die Vorsteuer-Pauschale zu nutzen, muss natürlich eine Umsatzsteuerpflicht bestehen. Zudem darf der Umsatz im Vorjahr nicht über 61.356 Euro liegen und es muss eine vereinfachte Buchführung im Rahmen der Einnahme/Überschussrechnung erlaubt sein. Bei Anwendung der Vorsteuer-Pauschale reicht es aus, die eigenen Nettoumsätze zu addieren. Der Umsatz wird dann einfach mit Durchschnittsatz multipliziert. Eine Vorsteuer-Pauschale ist jedoch nicht für alle Berufe möglich. Welche Vorsteuer-Pauschale angewendet wird, hängt dabei immer von der jeweiligen Branche ab. Die einzelnen Durchschnittsätze für eine Vorsteuer-Pauschale sind in der Anlage zu § 69 und 70 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung aufgeführt. Für Grafiker gilt zum Beispiel eine Vorsteuer-Pauschale von 5,2 Prozent des Nettoumsatzes. Elektriker können eine Vorsteuer-Pauschale von 9,1 Prozent und Bäcker von 5,4 Prozent nutzen. Die mit der Vorsteuer-Pauschale ermittelte Vorsteuer wird dann einfach von den tatsächlichen Umsatzsteuererlösen abgezogen und schon ist die Umsatzsteuervoranmeldung fertig. Für eine Grafikerin mit einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent und einem Nettoumsatz von 35.000 Euro würde eine Umsatzsteuer von 2.450 Euro anfallen. Davon kann die Vorsteuer-Pauschale in Höhe von 5,2 Prozent oder 1.820 Euro abgezogen werden, sodass sich eine tatsächliche Umsatzsteuerlast von 630 Euro besteht. Der Vorteil einer Vorsteuer-Pauschale liegt zudem darin, dass der Vorsteuerabzug im Vergleich zu Einzelabrechnungen oftmals höher ausfällt. Dies gilt vor allem für Branchen im Bereich Grafik oder Kunst.

Vorsteuer-Pauschale beim Finanzamt beantragen

Um auf eine Umsatzsteuerberechnung mit Vorsteuer-Pauschale umzusteigen, reicht ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt aus. Der Wechsel ist sogar rückwirkend möglich. Wer also feststellt, dass eine Vorsteuer-Pauschale zu einem höheren Vorsteuerabzug führt, kann noch bis zur Unanfechtbarkeit der der Steuerfestsetzung auf eine Vorsteuer-Pauschale umsteigen. In der Regel wird der Steuerbescheid einen Monat nach Zugang unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt, wenn er ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Wer wieder von der Vorsteuer-Pauschale auf eine Einzelabrechnung umsteigen möchte, kann dies ebenfalls jederzeit beim Finanzamt beantragen. Zu beachten ist, dass eine solche Entscheidung für fünf Jahre Gültigkeit hat.

Rat beim Steuerberater einholen

Wer sich unsicher ist ob er von der Vorsteuer-Pauschale profitieren kann sollte sich vorab den professionellen Rat eines Steuerberaters einholen. Denn nicht automatisch gilt ein Texter auch als Journalist und auch nicht jeder Gestalter fällt in die Rubrik Grafiker. Nach Auffassung der Finanzgerichte kann bei einem Anteil von bis zu 25 Prozent anderweitiger Tätigkeiten noch eine Vorsteuer-Pauschale in Anspruch genommen werden. Der Steuerberater kann vorab genau ermitteln, ob in der betreffenden Branche ein Vorsteuer-Abzug einen höheren Vorsteuerabzug ergibt als bei Einzelabrechnungen. Eine Vorsteuer-Pauschale entbindet jedoch nicht von der Abgabe der monatlichen, quartalsweise oder jährlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen. Die durch die Vorsteuer-Pauschale ermittelten Vorsteuerabzüge werden im amtlichen Formular auf der Seite 2 in der Zeile 59 eingetragen.

 

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