Kindergeld

Hat das Praktikum Auswirkung auf die Zahlung von Kindergeld?

1. Dezember 2011

Ein Praktikum zu absolvieren ist grundsätzlich eine gute Sache, denn mit diesem ist es möglich, erste Einblicke in bestimmte Berufsbereiche zu erhalten. Angefangen vom sogenannten Schülerpraktikum, welches dazu da ist ins Berufsleben hinein zu schnuppern, werden immer wieder auch für Studenten und Berufseinsteiger Praktika angeboten. Im zweiten Fall geht es meist darum, das zuvor erlernte theoretische Wissen mit einer praktischen Tätigkeit zu verbinden und zu vertiefen.

Praktika für Berufseinsteiger mit abgeschlossener Ausbildung sind mehr und mehr gefragt, denn hier profitieren sowohl die Praktikanten als auch die Arbeitgeber. Der Praktikant kann sich mit Hilfe des Praktikums…

noch weiterbilden und der Arbeitgeber erhält eine meist gut ausgebildete Arbeitskraft zur Unterstützung des Unternehmens. Daher ist ein Praktikum für beide Seiten stets eine gelungene Kombination, die dem Praktikanten darüber hinaus auch für sein weiteres Berufsleben extrem weiterhelfen kann.

Streichung des Kindergeldes bei Absolvierung von Praktika

Obwohl ein Praktikum dem Absolventen und später entsprechend auch der Wirtschaft in Deutschland zugutekommen kann, haben diese Praktika nicht immer nur positive Auswirkungen. Finanzrechtlich gibt es hier nämlich sehr häufig große Probleme, denn die Zahlung von Kindergeld ist in Gefahr.
Praktika nach der Berufsausbildung oder dem Studienabschluss sind in der Regel zwar auch weiterhin berufsqualifizierend, jedoch gibt es viele Praktikanten, die mit Hilfe dieser Praktika eine schnelle Möglichkeit sehen, ein Arbeitsverhältnis eingehen zu können. Die Folge davon ist dann meist, dass das Kindergeld ersatzlos gestrichen wird. Dies musste kürzlich auch eine 25-jährige Grafikdesignerin erfahren, der explizit aufgrund des Praktikums das Kindergeld entzogen wurde. Die junge Frau hatte nach ihrem Berufsabschluss ein Praktikum in einer Werbeagentur absolviert und staunte dann nicht schlecht, als ihr daraufhin die Auszahlung von Kindergeld verweigert wurde. Und das, obwohl das Praktikum als unbezahlt galt, d. h., der Arbeitgeber keinen Lohn für die Tätigkeit der Praktikantin gezahlt hatte. Die Familienkasse lehnt den Antrag auf Weitergewährung des Kindergeldes ab, da ein Praktikum, welches als Ausbildung gedacht ist, lediglich für eine Dauer von sechs Monaten zulässig ist.

Finanzgericht Münster urteilt gegen die Zahlung von Kindergeld bei Absolvierung eines Praktikums

Im oben aufgeführten Fall hatte die Mutter der Grafikdesignerin für eine Weiterzahlung von Kindergeld geklagt, diesen Prozess jedoch verloren. Das Finanzgericht Münster hat entscheiden, dass die Streichung von Kindergeld in diesem Fall rechtens ist. ( FG Münster AKZ 11 K 4118 / 09 Kg vom 01. Juni 2011). Laut Angaben der zuständigen Richter sei die Tochter im Sinne der Kindergeldzahlung kein Kind mehr und daher die Weiterzahlung des Kindergeldes auch nicht mehr gerechtfertigt. Weiter begründeten die Richter ihr Urteil damit, dass im vorliegenden Fall explizit von einer Berufstätigkeit ausgegangen werden müsse, da die Dauer des Praktikums weit über die Höchstdauer von sechs Monaten hinausging.

Rechtsprechung sieht andere Handhabung für Praktika und Kindergeld vor

Laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BHF) sieht die Regelung jedoch eine ganz andere Handhabung vor. Denn hier ist notiert, dass eine Betätigung in einem Praktikum nicht unbedingt auch zwingend in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sein muss und dass die Ausbildung auch nicht mehr die überwiegende Zeit und die jeweilige Arbeitskraft des Praktikanten in Anspruch nehmen braucht. Die Klägerin konnte allerdings in ihrer Klage nicht eindeutig belegen, dass die Tochter das Praktikum dafür nutzen wollte, sich in einem Beruf ausbilden zu lassen. Dies hatte dann die Streichung des Kindergeldes zur Folge.

Fazit

[ad#rectangle]Im Hinblick auf das oben genannte Urteil kann also gesagt werden, dass ein Praktikum, welches länger als sechs Monate dauert, nur dann nicht zur Streichung des Kindergeldes führt, wenn belegt ist, dass es sich um ein Praktikum zur Berufsausbildung handelt, entsprechend also einen Ausbildungscharakter hat. Eine günstige Beschäftigungsform darf hier nicht erkennbar sein, jedoch liegt die Beweislast im Zweifel immer beim Praktikanten selbst.

 

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