Kindergeld

Schließen sich Hartz IV und Kindergeld aus?

2. Juni 2011

Immer mehr Kommunen in Deutschland wollen das Kindergeld für behinderte Kinder einfordern

Viele Kommunen in Deutschland fordern das Kindergeld von Hartz-IV-Empfängern ein, wenn diese ein behindertes Kind zu betreuen haben. Kaum jemand hat sich bisher dagegen gewehrt, jedoch gibt es nun eine Grundsatzentscheidung des Bundes, die diese Handhabung in Frage stellt.

Kindergeld dient der Grundversorgung des Kindes

Die Zahlung von Kindergeld hat den Zweck, die Grundversorgung eines jeden Kindes in Deutschland zu sichern. Kindergeld versteht sich allerdings nicht als eine Sozialleistung, sondern gilt rechtlich gesehen als sogenannte steuerliche Ausgleichszahlung.

Wer hat Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld?

Was jeder weiß: Es ist natürlich so, dass nur die Kindergeld bekommen, die auch Kinder haben. Hierbei tauchen allerdings schnell auch die Fragen auf, in welcher Höhe das Kindergeld denn gezahlt wird und wie…

lange die Zahlung erfolgt. Grundsätzlich ist jeder Kindergeldanspruch befristet; er kann sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb dieser Frist bewegen. Kindergeld gibt es aber immer nur dann, wenn nachgewiesen ist, dass das Kind nicht für die eigene finanzielle Versorgung aufkommen kann – sprich: Es darf selbst kein oder nur kaum Geld verdienen. Bei volljährigen Kindern, die nicht mehr studieren, sondern bereits ihr eigenes Einkommen verdienen, erlischt der Kindergeldanspruch, sofern sie die Freigrenze von 8.004 Euro überschreiten. Wird diese Überschreitung der Bundesagentur für Arbeit erst spät gemeldet, ist das Kindergeld auch rückwirkend zurückzuzahlen. Natürlich dürfen vom Einkommen und der entsprechenden Freigrenze immer die Sozialversicherungsbeiträge und auch die Werbungskosten abgezogen werden.

Gemeinden kassieren Kindergeld für behinderte Kinder

Beim Kindergeld für behinderte Kinder gelten jedoch andere Regeln und Fristen. Behinderte Kinder sind in vielen Fällen nicht in der Lage sich finanziell selbst zu versorgen, sodass hier auch die Fristen für die Zahlung von Kindergeld andere sind. Damit aber auch behinderte Kinder lernen und arbeiten können, gibt es die sogenannten Behindertenwerkstätten, in denen für die geleistete Arbeit auch ein Einkommen erzielt werden kann. Viele Gemeinden fordern in diesem Fall das Kindergeld ein. Besonders auch dann, wenn die Eltern ebenfalls eine Pflegestufe für ihr Kind beantragt haben. Das Finanzgericht Münster prüft aktuell, ob diese Vorgehensweise rechtens ist.

Kindergeld und Pflegestufe

Zusätzlich zum Kindergeld kann für die Pflege und die Betreuung behinderter Kinder auch eine Pflegestufe beantragt werden. Diese sind unterteilt in vier unterschiedliche Kategorien, wobei die Stufe I den niedrigsten Pflegeaufwand darstellt und die Stufe III sowie der sogenannte Härtefall, eine Pflegezeit von bis zu 430 Minuten nötig werden lassen.

Im Fall, den das Finanzgericht in Münster prüft, erhält die alleinerziehende Mutter eines behinderten Sohnes den Hartz-IV-Satz und auch Pflegegeld für den Sohn. Das Kindergeld jedoch wurde von der Gemeinde mit einem Antrag auf Abzweigung selbst beansprucht. Die Familienkasse, bei der dieser Antrag einging, lehnte dies jedoch ab.
Das Finanzgericht Münster entschied hier nun in einem ersten Urteil (12 K 1891 / 10 KG), dass das Kindergeld in diesem Fall den Eltern, bzw. der Mutter zustehe. Und das, obwohl der Sohn bereits volljährig ist und sich ein geringes Einkommen in einer Behindertenwerkstatt verdient.

Aufgrund der durch die Behinderung des Sohnes anfallenden hohen Kosten für die Pflege dürfe entsprechend keine Abzweigung des Kindergeldes stattfinden.
Das Urteil ist allerdings als noch nicht rechtskräftig anzusehen, da die betroffene Gemeinde noch die Möglichkeit hat, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Diese gilt als Rechtsbehelf für eine Nichtzulassung zur Revision –die wurde vom Finanzgericht Münster nämlich in diesem Fall nicht eingeräumt. Um mit einer Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg zu haben, muss der Streitwert einen Wert von 20.000 Euro übersteigen. Zuständig ist die ZPO (Zivilprozessordnung) und explizit der § 544. Als Rechtsgrundlage gilt § 26 Nr. 8 / Einführungsgesetz.

Es bleibt somit noch abzuwarten, ob das Kindergeld von den Gemeinden eingezogen werden darf, wenn die Eltern zum einen ein behindertes Kind zu betreuen haben und zum anderen noch Hartz IV und eine Pflegestufe bekommen.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.