Kindergeld

Semestergebühren und Kindergeld – wie wirkt sich das auf die Einkommensteuer aus?

10. Mai 2012

Semestergebühren und KindergeldDie Studierenden haben die Möglichkeit ihre kompletten Semestergebühren als Aufwand bei den Steuern geltend zu machen. Das erbringt Vorteile für die Eltern beim Kindergeld. Sollten also Eltern Kindergeld für ein studierendes Kind beantragen, so können hierbei die gesamten Semestergebühren als ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen werden. Ebenso können die Eltern von Studenten in der Regel dann Kindergeld bekommen, bis das Kind 25 Jahre alt ist. Allerdings sollten sie bedenken, dass wenn das Kind einen Nebenjob bezieht und mehr als 8.004 Euro im Jahr verdient, der Kindergeldanspruch jedoch in Gefahr ist.

Können Studiengebühren bei der Steuer berücksichtigt werden?

Die Semestergebühren sind jetzt Sonderausgaben, die aber weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Somit sind pro Jahr maximal 6.000 Euro absetzbar. Jedoch nur in dem Jahr, wo sie aufgewendet wurden. Sollte sich ein Studierender jedoch unter der magischen Grenze von 8.004 Euro pro Jahr befinden, so gehen ihm diese Sonderausgaben jedoch leider verloren. Ebenso kann man Semestergebühren nicht geltend machen, wenn die Eltern das Studium finanziert haben. Er hat die Kosten nicht selbst getragen und die Eltern dürfen die Kosten ebenso bei der Steuer nicht angeben, da es sich hierbei nicht um ihre Ausbildung handelt.

Es wurde zwar die Möglichkeit abgeschafft, Studienkosten als Werbungskosten in der Steuer abzusetzen. Doch ist das derzeit von dem Bundesfinanzhof abhängig. Daher sollten Studenten für alle Jahre ab dem Jahr 2005 eine Steuererklärung einreichen. Ganz gleich, ob sie nichts oder nur wenig verdient haben und hierbei werden dann die Semestergebühren als Werbungskosten deklariert. Sollte das Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennen, so hilft nur Widerspruch einlegen. Es sollte der Hinweis erfolgen, dass die Ausgaben Werbungskosten sind und keine Sonderkosten. Ebenso sollte man auf anhängige Verfahren, die man im Internet findet, hinweisen. Denn solange solche Verfahren nicht abgeschlossen sind, ruht der Einspruch, und wenn sich das Urteil positiv auf den Studenten ausgewirkt hat, liegt bereits die passende Steuererklärung dem Finanzamt vor. Sollt es jedoch so sein, dass man immer nach der Sonderkosten-Regelung abgerechnet hat, so hat man leider nicht mehr die Möglichkeit nachträglich auf die Werbungskosten-Variante umzusteigen.

Wie macht sich das auf das Kindergeld bemerkbar?

Seit dem jetzigen Jahr 2012 kommt keine Einkommensprüfung für Kinder über 18 Jahre infrage. Daher werden Kinder unter 25 Jahren, die sich in einem Erststudium sowie in einer ersten Ausbildung befinden, zu jeder Zeit als Kind berücksichtigt, somit erhalten die Eltern weiterhin das Kindergeld. Hier darf ebenfalls die Werbungskostenpauschale bei der Steuer geltend gemacht werden. Auch viele der sogenannten besonderen Ausbildungskosten dürfen abgesetzt werden. Einige Ausbildungskosten sind jedoch davon nicht betroffen, daher sollte man sich, wenn man auf das Kindergeld nicht verzichten möchte, sich rechtzeitig darüber informieren, welche Ausgaben von der Steuer abgezogen werden können.

Warum können die Semestergebühren, die von den Eltern bezahlt wurden, bei der Steuerklärung nicht geltend gemacht werden?

Wie oben schon einmal erwähnt, dürfen Eltern, die die Semestergebühren für Ihr Kind gezahlt haben, diese von der Steuer nicht absetzen. Laut einem Urteil 2012 vom Bundesfinanzhof wird beim Kindergeld und beim Freibetrag die Bildung steuerlich genug gefördert. Der Grund für dieses Urteil liegt darin, dass diese Gebühren keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Gesetzes darstellen. Es handelt sich hierbei nur um einen üblichen Ausbildungsbedarf, auch wenn im Einzelfall die Kosten außergewöhnlich hoch waren und das für die Eltern unvermeidbar war. Somit wird der übliche Ausbildungsbedarf vor allem durch das Kindergeld abgegolten und somit sind zusätzliche Kosten davon grundsätzlich ausgeschlossen.

Ab dem Jahr 2012 dürfen Eltern die Semestergebühren beim Kindergeld voll anrechnen

Im letzten Jahr 2011 wurde das Kindergeld noch an eine Einkommensgrenze gekoppelt, das fällt jedoch im jetzigen Jahr 2012 weg und Eltern können die Semestergebühren beim Kindergeld voll anrechnen. Sollte man also Kindergeld für das studierende Kind beantragen, so können diese als ausbildungsbedingte Mehrkosten abgezogen werden. Der Bundesgerichtshof entschied Ende des Jahres 2011, dass die Semestergebühren nicht mehr als Mischkosten deklariert werden, auch wenn der Studierende privat nutzbare Vorteile, wie ein Semesterticket im öffentlichen Nahverkehr erstattet bekommen hat. Grund für dieses Urteil ist, dass der Student keine Wahl hat, ob der Semestergebühren zahlt oder nicht. Er muss diese Gebühren zwingend entrichten, wenn er studieren möchte und somit sind diese Gebühren auch als Mehraufwand voll geltend zu machen. Ebenso haben erwachsene Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, Anspruch auf das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Auch die Ausbildung in Form eines Auslandsbesuches oder einer vermittelnden Schule gehört hierzu. Ebenfalls bekommt man Kindergeld, wenn das Kind aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes die Ausbildung nicht antreten konnte.

 

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