Kindergeld

Kindergeld – auch bei außergewöhnlichen Ausbildungsberufen

2. Februar 2011

Steuervorteile für Kindergeld nutzen

Steuerliche Förderung Kindergeld

Die Zahlung von Kindergeld ist, anders als viele glauben, keine Sozialleistung des Bundes, sondern eine Zahlung zur Sicherung der Existenz von Kindern. Kindergeld gilt als sogenannte Ausgleichszahlung und die diesbezüglichen Richtlinien für die Besteuerung sind im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Da die Auszahlung von Kindergeld jedoch in der Regel nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten für ein Kind ausmacht, zählt das Einkommen der Eltern als zusätzlicher Anteil für diese Ausgleichszahlung. Nur bei Arbeitslosengeld II Empfängern kann hier explizit von einer Sozialleistung im klassischen Sinne gesprochen werden, da es hier an zusätzlichem steuerpflichtigen Einkommen mangelt. Aus diesem Grund muss das Kindergeld bei der Berechnung des ALG II immer auch hinzugerechnet werden.

Anspruch auf Kindergeld

Einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld haben alle die, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder aber im Ausland leben, jedoch in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Es werden jedoch nicht nur die eigenen Kinder (Kinder mit Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades), sondern auch Pflegekinder, Enkelkinder (sofern sie in den eigenen Haushalt aufgenommen wurden) und auch adoptierte Kinder einbezogen. Hier muss allerdings ein entsprechender Antrag gestellt werden. Zuständig ist die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit.

Wie oftmals fälschlicherweise angenommen wird, haben nicht die Kinder Anspruch auf das Kindergeld, sondern immer die Eltern. Nur wenn es sich bei den Kindern um Vollwaisen handelt oder der Aufenthaltsort der Eltern nicht bestimmt werden kann, geht die Zahlung des Kindergeldes an das Kind selbst.

Kindergeld mindestens bis zum 18. Lebensjahr

Üblicherweise wird die Zahlung von Kindergeld bei Vollendung des 18. Lebensjahres eingestellt. Befindet sich das Kind allerdings noch in einer schulischen Ausbildung, beispielsweise dem Abitur, oder befindet es sich bereits in einer Ausbildung oder einem Studium, so haben die Eltern auch weiterhin Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld. In diesen Fällen wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres gewährt. Kommt bei den jungen Männern dann noch der Wehrdienst dazwischen, so ist eine Fristverlängerung hier nochmals möglich – und zwar für die Dauer der Wehrdienstzeit. Eine zusätzliche Ausnahme bilden auch schwerbehinderte Kinder, sofern die gesundheitlichen Schäden bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres festgestellt werden konnten und mindestens ein Elternteil des Kindes noch lebt. Hier ist eine Kindergeldzahlung bis zum Tode des Kindes selbst oder aber der Eltern möglich.

Freibeträge in der Einkommenssteuer

Da in der heutigen Zeit die meisten Kinder einen langen schulischen Weg bestreiten, sich diesbezüglich auch die Ausbildung oder das Studium altersmäßig nach oben bewegt, sind Kindergeldzahlungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres dem zu Folge eher die Regel als die Ausnahme. Dies bringt für die Eltern jedoch auch eine ganze Reihe an steuerlichen Vorteilen mit sich. So können die Kinderfreibeträge (oder Betreuungsfreibeträge) immer bei der Einkommenssteuer steuerlich geltend gemacht werden. Die zumutbare Eigenbelastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen verringert sich und weiterhin auch die Zahlungen von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Ebenfalls ist es möglich, eine zusätzliche Kinderzulage für Riesterverträge geltend zu machen, Schulgeld als Sonderausgabe in Abzug zu bringen, einen Abzug für auswärtige Unterbringung zu tätigen und –bei einem behinderten Kind- einen Pauschalbetrag bei den Eigeheimkosten abzusetzen.

Kindergeld nur für IHK oder Handelskammer gestützten Ausbildungen?

Wer Kindergeld auch in der Ausbildungszeit des Kindes bekommen möchte, der muss in der Regel entsprechende Belege der IHK oder der Handelskammern vorweisen können. Nicht in allen Berufszweigen findet jedoch ein IHK- oder Handelskammeranschluss, was vielfach problematisch wird, wenn es um die Zahlung des Kindergeldes geht. Aus diesem Grund kam es in der letzten Zeit immer wieder zu gerichtlichen Verfahren, in denen die Eltern für die Zahlung des Kindergeldes für ein sogenanntes außergewöhnliches Ausbildungsverhältnis klagten. Die Gerichte gaben den Klägern hier recht, denn laut deren Auffassung ist eine Ausbildung auch ohne expliziten IHK Abschluss, ohne Besuch der Berufsschule etc. als Ausbildung zu sehen. Lediglich muss erkennbar sein, dass die Ausbildung zum Aufbau und zur Sicherung der eigenen Lebensgrundlage dient. Ist dies der Fall, so muss die Familienkasse das Kindergeld auszahlen.

 

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