Grundsteuer

Grundsteuer – geringe Mieteinnahmen bringen Grundsteuererlass

7. Februar 2011

Vermieter können Antrag auf Grundsteuererlass stellen

Grundsteuer

Wer Immobilien und Wohnungen vermietet, der sucht sich seine Mieter in der Regel nach bestem Gewissen aus. Das ist nicht immer leicht, denn die Bewerberzahl auf ein Mietobjekt ist in der Regel recht groß.

Viele Vermieter gehen in der heutigen Zeit dazu über, von den potenziellen Mietern Schufa-Auskünfte einzuholen (natürlich nur mit Einverständnis der möglichen Mieter), um im Vorfeld eventuelle Zahlungsausfälle schon hier zu erkennen.

Aber auch das schützt nicht vor Mietausfällen, wie die Realität zeigt. Lebt der Mieter erstmal in der Immobilie, so kann der Vermieter nur hoffen, seine Mietforderungen ordnungsgemäß beglichen zu bekommen.

Grundsteuererlass bei fehlenden oder geringen Mieteinnahmen

Kommt es zu Mietausfällen, so haben die Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit, auch für die fällige Grundsteuer einen Erlass zu beantragen. Das Gleiche gilt auch, wenn die Mietzahlungen zwar nicht ausbleiben, jedoch in ihrer Höhe eher als minimal zu betrachten sind. Auch hier darf der Vermieter einen Anzug bei der Grundsteuer beantragen.

Entscheidung über den Erlass von Grundsteuer

Um in den Genuss eines Grundsteuererlasses zu kommen, muss der Vermieter seinen diesbezüglichen Antrag schriftlich einreichen. Der späteste Abgabetermin ist der 31. März des nächsten Jahres und hier reicht es aus, wenn ein formloser Antrag bei der Gemeinde gestellt wird.

Ob die Grundsteuer daraufhin tatsächlich erlassen wird, hängt von den vorliegenden Merkmalen ab.

Anspruch auf Grundsteuererlass prüfen

Bleiben die erhofften Mieteinkünfte, aus welchen Gründen auch immer aus, so darf der Eigentümer der Immobilien und der Vermieter grundsätzlich einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen. Einzelne Nachweise, warum denn die Mieteinnahmen tatsächlich ausgeblieben sind, können in der Regel nachgereicht werden. Das Gleiche gilt auch, wenn es sich um Grundstücke dreht, die ebenfalls nur geringe Erträge abwerfen. Verankert ist dies im § 33 des Grundsteuergesetzes, welches hier explizit einen Grundsteuererlass erlaubt, sofern sich der tatsächliche Rohertrag bei den bebauten Grundstücken deutlich gemindert hat.

Die Belege, aus welchem Grund denn die Mieteinnahmen ausgeblieben sind, können auch später noch nachgereicht werden.

Schuldfrage für den Erlass der Grundsteuer muss geklärt sein

Damit der Antrag auf Erlass der Grundsteuer bewilligt werden kann, muss zunächst die Schuldfrage für die fehlenden Mieteinnahmen geklärt werden. Der Vermieter muss hier glaubhaft deutlich machen, dass die Schuld für die geringeren Mieteinnahmen oder Grundstückserträge nicht in seiner Verantwortung zu finden ist.

Verlangt der Vermieter beispielsweise horrende Mieten für seine Wohnobjekte, und bleiben deshalb die Mieteinnahmen aus, so ist mit einem Erlass der Grundsteuer hier nicht zu rechnen. Der Antrag würde abgelehnt und die Grundsteuer wäre auch weiterhin in voller Höhe zu zahlen.

Grundsteuererlass wird immer häufiger auch bei Hochwasser gewährt

Grundsätzlich wird ein Erlass der Grundsteuer jedoch immer häufiger gewährt, sodass dieses Prozedere für die Gemeinden ein tägliches Aufgabengebiet darstellt.

Können Ertragseinbußen von mehr als 50 Prozent der exakt vereinbarten oder der üblichen Mieten glaubhaft dargestellt werden, so erhält der Vermieter den Erlass der Grundsteuer.

Selbst bei Elementarschäden, wie beispielsweise bei Blitzschäden oder auch Hochwasser können die Vermieter von ihrem Recht Gebrauch machen, und den Antrag auf Grundsteuererlass bei der Gemeinde stellen.

Kein Erlass der Grundsteuer für Renovierungsarbeiten und Leerstand der Immobilie

Nicht möglich ist es, einen Erlass der Grundsteuer bei Leerstand der Immobilie zu beantragen.

Auch für Renovierungsarbeiten- und Sanierungsarbeiten, bei denen das Gebäude für eine kurze Zeit unbewohnt ist, besteht kein Anspruch auf Grundsteuererlass.

Auch die Selbstnutzer der Immobilie haben zu keiner Zeit die Möglichkeit einen Erlass der Grundsteuer gewährt zu bekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Grundsteuer bereits im Vorfeld in kompletter Höhe als zumutbar anerkannt.

Höhe des Grundsteuererlasses

Konnte den Voraussetzungen für den Erlass der Grundsteuer stattgegeben werden, so verringert sich die Grundsteuer um 25 Prozent aller ausgebliebenen Erlöse und Einnahmen.

Ist ein Mietausfall zu 100 Prozent nachweisbar, so kann auch die Grundsteuer zu 100 Prozent zurückgefordert werden.

 

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