Die Studierenden haben die Möglichkeit ihre kompletten Semestergebühren als Aufwand bei den Steuern geltend zu machen. Das erbringt Vorteile für die Eltern beim Kindergeld. Sollten also Eltern Kindergeld für ein studierendes Kind beantragen, so können hierbei die gesamten Semestergebühren als ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen werden. Ebenso können die Eltern von Studenten in der Regel dann Kindergeld bekommen, bis das Kind 25 Jahre alt ist. Allerdings sollten sie bedenken, dass wenn das Kind einen Nebenjob bezieht und mehr als 8.004 Euro im Jahr verdient, der Kindergeldanspruch jedoch in Gefahr ist.
Können Studiengebühren bei der Steuer berücksichtigt werden?
Die Semestergebühren sind jetzt Sonderausgaben, die aber weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Somit sind pro Jahr maximal 6.000 Euro absetzbar. Jedoch nur in dem Jahr, wo sie aufgewendet wurden. Sollte sich ein Studierender jedoch unter der magischen Grenze von 8.004 Euro pro Jahr befinden, so gehen ihm diese Sonderausgaben jedoch leider verloren. Ebenso kann man Semestergebühren nicht geltend machen, wenn die Eltern das Studium finanziert haben. Er hat die Kosten nicht selbst getragen und die Eltern dürfen die Kosten ebenso bei der Steuer nicht angeben, da es sich hierbei nicht um ihre Ausbildung handelt.