Steuer sparen

Finanzielle Unterstützung von Angehörigen kann von der Steuer abgesetzt werden

18. April 2011

Geldzuwendungen für die Enkel sind als außergewöhnliche Belastungen zu sehen

Unterhaltszahlungen, welche beispielsweise die Großeltern an die Enkel leisten, sind aus steuerlicher Sicht als außergewöhnliche Belastung zu sehen und können deshalb auch von der Steuer abgesetzt werden. Aufgrund einiger entsprechender Klagen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hier ein Urteil gesprochen (Az. 1 K 1577/10 vom 05. Oktober 2010), welches sich nun explizit auf finanzielle Unterstützung von Angehörigen stützt. Kann die finanzielle Unterstützung glaubhaft nachgewiesen werden, so ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, bis zu 8.004 Euro jährlich bei der Steuer geltend zu machen.

In der Vergangenheit zeigten sich jedoch vermehrt Schwierigkeiten bei den Einkommensteuererklärungen. Viele Steuerzahler wussten nicht, für welche Personen bei finanzieller Zuwendung eine außergewöhnliche Belastung angerechnet werden durfte. Vielfach stellte sich darüber hinaus auch die Frage, ob die finanzielle Zuwendung dem gesamten Haushalt zu Gute komme, oder ob tatsächlich pro Kopf abzurechnen ist. Aufgrund dieser fehlenden Transparenz kam es immer wieder zu Klagen, bei denen die Steuerzahler sich gegen die gestrichene Abzugsfähigkeit bei finanzieller Unterstützung der Angehörigen wehren wollten.

Finanzielle Zuwendungen für alle im Haushalt lebenden Angehörigen

Das Urteil des Finanzgerichts bezieht sich auf einen Rechtsstreit, bei der die Klägerin die eigene Tochter sowie deren Kinder finanziell unterstützt hatte, das zuständige Finanzamt die finanzielle Zuwendung hier jedoch pro Kopf aufgeteilt hat und entsprechend als Familienzuwendung angesehen hat. Der Schwiegersohn der Klägerin verfügte allerdings zum damaligen Zeitpunkt über ein eigenes Einkommen, sodass eine Aufteilung auf die im Haushalt lebenden Personen als nicht gerechtfertigt angesehen werden konnte. Im konkreten Fall mussten somit die Einkünfte des Ehemanns der Tochter hinzugerechnet werden, sodass sich die steuerliche Belastung für die Klägerin laut deren Angaben ungerechtfertigterweise verringert. Da der Schwiegersohn nicht unterhaltsberechtigt gewesen sein, sollten ihm die finanziellen Zuwendungen deshalb auch nicht zukommen, sondern nur der Tochter sowie den Enkelkindern.

Einheitliche Unterhaltsleistungen und finanzielle Zuwendungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam bei seinem Urteil zu dem Schluss, dass eine außergewöhnliche Belastung zwar steuerlich geltend gemacht werden könne, bei einer intakten Ehe jedoch davon ausgegangen werden müsse, dass der Ehegatte ebenfalls von den Geldzuwendungen der Schwiegereltern profitieren würde und somit einem steuermindernden anteiligem Abzug für die Tochter nicht zugestimmt werden könne. Es müsse, laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz, auch davon ausgegangen werden, dass hier eine Zuwendung an eine Personengruppe geleistet wurde, deren finanzieller Anteil an der Zuwendung nicht explizit aufgeschlüsselt werden könne.

Finanzielle Zuwendungen für Angehörige bei Bedürftigkeit

Eine wichtige Bedingung dafür, ob die finanzielle Zuwendung an Angehörige auch als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angerechnet werden kann, ist die, dass die unterstützte Person bedürftig sein muss. Bei Enkelkindern stellt sich dies in der Regel als gerechtfertigt dar, sodass die Großeltern, die ihre Enkel finanziell unterstützen wollen, hier eine außergewöhnliche Belastung bei der Steuer ansetzen können. Sollen dann auch noch die Kinder selbst unterstützt werden und ist ein Elternteil berufstätig, dann bleibt lediglich ein Abzug für die finanziell unterstützten Enkelkinder übrig, d. h., beim überwiesenen Betrag wird nur ein Abzug für die Enkelkinder berücksichtigt (so auch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz).

Steuerberater geben Auskunft hinsichtlich der Absetzbarkeit von finanziellen Zuwendungen

Wer bei der Steuererklärung unsicher ist, ob und wie viel Geld er als außergewöhnliche Belastung für die Unterstützung Angehöriger eintragen darf, der kann sich eine entsprechende Auskunft auch bei dem zuständigen Finanzamt einholen. Auch Steuerberater kennen sich in der Regel mit diesem Prozedere aus, sodass auch sie genau wissen, welche Kosten ihre Mandanten von der Steuer abziehen können. Wer sich also unnötigen Ärger ersparen möchte und eine schnelle Bearbeitung der Einkommensteuererklärung anstrebt, der tut gut daran, diese Fragen vorab zu klären. Ein Steuerberater hat hier dann gleich auch die Möglichkeit, die Steuerermäßigung für den Mandanten zu berechnen.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.