Steuernews

Steuerliche Handhabung für die Beantragung einer Kur für Kinder

15. September 2011

Für die Anerkennung sind strenge Voraussetzungen einzuhalten

Eine Kur dient dazu, die Gesundheit des Menschen zu erhalten und den physischen Zustand zu verbessern. Was bei berufstätigen Erwachsenen fast schon die Regel ist, da hier vor allem die Arbeitskraft erhalten werden soll, ist bei Kindern häufig jedoch noch die Ausnahme. Aber es gibt sie, die Kuren für Kinder. Meist handelt es sich hier um kleine Patienten, die aufgrund ihres schlechten körperlichen Verfassung zusammen mit einem Elternteil in Kur geschickt werden. Meist handelt es sich hierbei um heilklimatische Kuren, die vor allem in den…

Regionen Nord- und Ostsee oder aber im Mittelmeerraum angetreten werden.

Sind Kuren für Kinder steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu sehen?

Wer die Kosten für eine Kur mit dem Kind von der Steuer absetzen möchte, der muss sehr gut aufpassen, denn als so genannte außergewöhnliche Belastung ist hier nicht alles gleich auch absetzbar. Das gilt auch ganz explizit dann, wenn ein Elternteil oder gar beide Eltern das Kind zur Kur begleiten. Die Diskussion um die Absetzbarkeit der Kur für Kinder ist deshalb neu entfacht, da sich aktuell ein Gericht mit der Klage eines betroffenen Vaters auseinandersetzen muss. Er und seine chronisch kranke Tochter absolvierten einen heilklimatischen Kuraufenthalt am Mittelmeer, wobei der Vater die hier angefallenen Kosten bei der folgenden Steuererklärung geltend machen wollte. Der Kuraufenthalt war die einzige Reise, die der Alleinerziehende mit seiner Tochter in diesem Jahr unternommen hatte. In der Steuererklärung, bei der der Vater der chronisch kranken Tochter, die Aufwendungen für die Kur als außergewöhnliche Belastung absetzen wollte, lag weiterhin das Attest des Amtsarztes bei, der seinerseits bestätigte, dass ein Kuraufenthalt für die chronisch kranke Tochter immens wichtig sei. Auch der Kinderarzt hatte für diese Kur das OK gegeben und die Kur als notwendig erachtet.

Das Finanzamt, bei der die Steuererklärung dann kurz darauf einging, erkannte die hier aufgelisteten Kosten zwar grundsätzlich an, kürzte jedoch ihrerseits ganze fünfzig Prozent bei den Übernachtungskosten und auch beim Verpflegungsmehraufwand. Als Grund für diesen Entscheid, gab man an, die Tochter hätte aufgrund ihres pubertären Alters von 15 Jahren auch ohne den Vater reisen können.

Finanzgericht Hessen bestätigt die Streichungen für die Kinderkur

Das Finanzgericht in Hessen kam ebenfalls zu der Auffassung, dass eine Kinderkur in diesem Alter auch alleine absolviert werden könne, sodass in diesem Fall keine 100prozentige Erstattung nötig sei. Damit ein Kurerfolg sichergestellt werden könne, so die zuständigen Richter, müssen die Kinder in einem Kinderkurheim untergebracht sein. Durch fachgerechte Unterstützung, kurgemäße Freizeit- und Tagesgestaltung und auch durch die angepasste Ernährung solle gezielt eine Abgrenzung zum Familienurlaub herbeigeführt werden. Dies sei jedoch nicht gegeben, wenn ein Elternteil das Kind während des Kuraufenthaltes begleitet.

Amtsärztliches Attest ist für eine steuerliche Absetzbarkeit bei der Kinderkur oft nicht ausrechend

Obwohl der Kläger im oben angeführten Fall der Steuererklärung ein amtsärztliches Attest beigefügt hatte, war dies für die Richter nicht maßgeblich. Hier hätte es explizit des Hinweises bedurft, dass ein Erziehungsberechtigter das Kind hatte begleiten müssen, um den Therapieerfolg zu sichern. Da dies jedoch nicht erfolgt ist, ist hier auch nur eine steuerliche Erstattung zu fünfzig Prozent möglich.

Siehe FG Hessen / Urteil vom 17.06.2010, AZ. 1 K 2864 / 09 und AZ. Bez. der Revision beim zuständigen BFH VI R 88 / 10.

Bundesfinanzhof lässt auch nachträglich eingereichte Atteste gelten

Zwar hat das Finanzgericht Hessen das Attest des allein erziehenden Vaters nicht anerkannt, jedoch erlaubt der Bundesfinanzhof auch die nachträgliche Einreichung des Attests. Damit es allerdings nicht zu Schwierigkeiten bei der Steuererklärung kommt, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld ein amtsärztliches Attest beizulegen, auf dem erkennbar ist, dass eine Erziehungsperson der Kinderkur beiwohnen muss.

 

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