Ist das Essen auf Rädern steuerlich absetzbar? Und ist der Menübringdienst eine Haushaltsnahe Dienstleistung?
Im Zeitalter des demografischen Wandels gibt es immer mehr ältere Menschen, die auf Hilfe und Unterstützung von außen angewiesen sind. Eine dieser Hilfen ist der Menübringdienst, umgangssprachlich auch Essen auf Rädern genannt, welcher Tag für Tag vielen Tausend Bürgern das Mittagessen liefert. Schon alleine das Deutsche Rote Kreuz versorgt bundesweit mehr als 170.000 Personen durch den Menü-Bringdienst mit Lebensmitteln, wobei hier alleine mehr als 1500 Helfer in rund 500 unterschiedlichen Einrichtungen nötig sind. Andere Organisationen, wie beispielsweise die Caritas leisten darüber hinaus Ähnliches.
Steuerliche Absetzbarkeit für das Essen auf Rädern
Essen auf Rädern kann jeder bestellen, ob es sich steuerlich jedoch auch absetzen lässt, ist die Frage. Bei der jährlichen Einkommensteuer stehen viele Steuerzahler vor dem Problem, diese Kosten steuermindernd anzusetzen, oder auf diese Vergünstigung doch bereits im Vorfeld zu verzichten. Dies ist besonders auch dann der Fall, wenn man nicht weiß, ob diese Kosten denn überhaupt angerechnet werden dürfen. Tatsache ist, dass nur…
das abgesetzt werden kann, was sich als haushaltsnahe Dienstleistung deklarieren lässt. Der Menübringdienst sind hingegen Aufwendungen, die nicht so ohne weiteres als solche gesehen werden können.
Ursprünglich war der Dienst der Menülieferung nur für alte, kranke und/oder behinderte Menschen gedacht, die sich nicht mehr selbst um die Verpflegung kümmern konnten. Auch Familienangehörige der Hilfsbedürftigen konnten hier mit einbezogen werden. Heute hat sich das Blatt jedoch gewendet, sodass auch die Nicht-hilfsbedürftigen Personen gerne auch das Essen auf Rädern bestellen. In der Regel ist es sehr nahrhaft und auch schmackhaft, sodass sich viele Menschen ab einem entsprechenden Alter nicht mehr selbst um die Essenszubereitung kümmern wollen, sondern lieber den Dienst der Menülieferung in Anspruch nehmen wollen.
Aufwendungen für gelieferte Menüs und ihre steuerliche Behandlung
Da die so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuer absetzbar sind, gehen doch sehr viele Steuerzahler davon aus, dass diese dann auch bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden dürfen. Haushaltsnahe Dienstleistungen können gemäß § 35a Abs. 2 EStG in Anspruch genommen und bis zu 20 Prozent, höchstens jedoch bis zu einer Summe von jährlich 4.000 Euro, von der Steuer abgesetzt werden. Hierfür muss jedoch ein Antrag gestellt werden und es muss erkennbar sein, dass diese Aufwendungen nicht anderweitig abziehbar sind.
Das Finanzgericht Münster ist diesbezüglich nun zu einem Urteil gekommen, welches das so genannte Essen auf Rädern, bzw. die Belieferung mit Mahlzeiten, nicht als eine haushaltsnahe Dienstleistung ansieht (Urteil vom 15.07.2011 / 14 K 1226 / 10). Die Revision ist hier anhängig und wurde am 15.08.2011 veröffentlicht.
Menülieferungen haben keine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung
Damit eine haushaltsnahe Dienstleistung auch als solche anerkannt werden kann, muss sie mit der tatsächlichen Haushaltsführung in einem direkten Zusammenhang stehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil VI R 28 / 8 vom 29.01.2009) hervor. Gemeint ist im klassischen Sinne, dass die anfallenden Tätigkeiten entsprechend auch von den Familienmitgliedern selbst erledigt werden können. Die Belieferung mit Lebensmitteln, sprich dem Mittagessen, kann deshalb auch nicht als eine haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden und ist deshalb auch nicht von der Steuer absetzbar.
Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen einen räumlichen Bezug haben
Dass die Belieferung mit Essen auf Rädern keine haushaltsnahe Dienstleistung im steuerlichen Sinne ist, zeigt sich in der Regel nämlich auch daran, dass es keinen räumlichen Bezug zum eigentlichen Haushalt gibt. Gemäß § 35a Abs. 4 EStG ist es nämlich zwingend notwendig, dass die Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Da die Menüzubereitung beim Essen auf Rädern jedoch in anderen Räumlichkeiten stattfindet, wird auch hierdurch ganz klar, dass es sich steuerlich um keine haushaltsnahe Dienstleistung handelt und diese entsprechend auch keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuer finden darf und kann.