Steueränderungen

Steuern für eingetragene Lebensgemeinschaften

7. September 2011

Künftig werden eingetragene Lebenspartnerschaften wie Ehegatten behandelt

Für viele Menschen ist die jährliche Steuererklärung ein Ärgernis, denn wer nicht in einer Ehe lebt, sondern in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, der wurde steuerlich bis dato sehr arg belastet. In der Regel war es nämlich so, dass beide Partner eine steuerlich sehr ungünstige Steuerklasse wählen mussten, sodass auch das zu versteuernde Einkommen wesentlich höher war als bei verheirateten Paaren. Während diese zwischen den Steuerklassen fünf und drei, beziehungsweise vier und vier wählen konnten, blieb den Paaren eingetragener Lebensgemeinschaften hier nur die Steuerklasse eins. Und zwar war diese von beiden Partnern zu wählen.

Eingetragene Lebensgemeinschaften Thema vor dem Finanzausschuss

Seit kurzer Zeit ist es jedoch klar, dass es in punkto steuerlicher Behandlung eingetragener Lebensgemeinschaften deutliche Änderungen geben wird. Lebenspartner, die zwar eingetragen jedoch nicht verheiratet sind, werden künftig bei der Steuer wohl wie Ehepartner behandelt. Angeregt hat…

diese Neuerung der NRW Finanzminister Norbert Walter Borjans, dessen Vorschlag schnell auch Zustimmung im Kabinett fand. Der Finanzausschuss des Bundesrates klärt aktuell, ob dieser Gesetzesentwurf durchführbar ist.

Eingetragene Partnerschaften und die EU-Richtlinien

Der Antrag des Nordrhein-Westfälischen Finanzministers zielt darauf ab, dass eingetragene Lebensgemeinschaften steuerlich mit einer Ehe gleichgestellt werden, da das bisherige steuerliche Verfahren mehr als ungerecht für diese Partnerschaften anzusehen ist, so Borjans. Die Partner eingetragener Lebensgemeinschaften würden laut seinen Angaben wie Ledige behandelt, sodass hier ein deutlicher steuerlicher Nachteil bei der Einkommensteuerveranlagung gegeben ist. Weiterhin erklärt Borjans, dass dieser Antrag auf Änderung eine richtige und auch logische Konsequenz bezogen auch auf die EU-Richtlinien ist. Diese fordert nämlich ebenfalls eine Gleichstellung aller Lebenspartnerschaften. Bei der bisherigen Regelung zu bleiben, sei nach seinen Angaben nicht mehr mit diesen Richtlinien vereinbar. Von diesen steuerlichen Nachteilen, so sagt er weiterhin, wären ganz besonders auch die Menschen der jungen Generation betroffen. Eltern, ob gleichgeschlechtlich oder nicht, sind und bleiben Eltern, die bei der Steuer gleichgesetzt werden müssen, da ansonsten häufig die Kinder leiden. Denn wer weniger Geld im Portemonnaie hat, der kann seinen Kindern weniger ermöglichen.

Splittingverfahren für eingetragene Partnerschaften

Wer dann künftig als eingetragene Lebensgemeinschaft die Einkommensteuererklärung abgibt, der hätte dann gleich auch die Möglichkeit, das so genannte Splittingverfahren zu nutzen. Die Besteuerung nach dem Splittingverfahren ist für Paare in eingetragenen Partnerschaften wesentlich sinnvoller, da hier steuerliche Vorteile geltend gemacht werden können. Außerdem können in diesem Fall, wie bei den Ehepaaren mit unterschiedlichen Verdiensthöhen, die Steuerklassen drei und auch fünf gewählt werden.

Handelt es sich bei den Paaren in eingetragenen Partnerschaften um Beamtinnen oder Beamte, so ist auch hier die Änderung hinsichtlich der Besoldung bereits umgesetzt. Das Versprechen, was dem einstigen Koalitionsvertrag entsprungen ist, hat für die Beamten bereits Gültigkeit. Hier wird eine eingetragene Partnerschaft bereits seit längerer Zeit mit der Ehe gleichgestellt und entsprechend auch steuerlich behandelt.

Eingetragene Partnerschaften und das Veranlagungswahlrecht

Schaut man sich in Bezug auf die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften auch die bisherigen Urteile des Bundesfinanzhofes an, so wird schnell deutlich, dass durch die Ungleichbehandlung vor allem die Förderung der Ehe und der Familie beabsichtigt war. Dies geht beispielsweise aus den Urteilen vom 21. 7.2010 (Az. 1 B v R 611/07 und Az. B v R 2464/07) hervor, die das Veranlagungswahlrecht eher in den Hintergrund stellen. Und auch das Grundgesetz Art. 6 Abs. 1 hält diese Regelung für gerechtfertigt.

Umdenken ist zwingend nötig

Zu Recht ist es den Paaren eingetragener Partnerschaften nachzusehen, dass sie sich über die Ungleichbehandlung ärgern. In der heutigen Zeit, in der alle Lebensgemeinschaften toleriert werden müssen, darf es keine Unterschiede bei der steuerlichen Einstufung und der Einkommensteuer mehr geben. Niemand kann und will entsprechend nachvollziehen, warum ein Paar, welches in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, steuerlich anders behandelt werden soll, wie Paare, die in der Ehegemeinschaft leben.

 

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