Ausbildung und Studium

Durchbruch in Sachen Studiengebühren – Der Bundesfinanzhof gibt grünes Licht für steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für Ausbildung und Studium

30. August 2011

An vielen Universitäten aber auch in den Wohnstuben zahlreicher Eltern ist es zu einem Aufatmen gekommen, als der Bundesfinanzhof kürzlich ein neues Urteil herausgab, dass die Absetzbarkeit der Studiengebühren betrifft. Gänzlich ist das neue Gesetz zwar noch nicht vom Tisch, da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, wie die Folgen dieser Gesetzesänderung aussehen werden, jedoch darf schon heute jeder die Kosten für Ausbildung und Studium steuerlich geltend machen.

Studiengebühren absetzen und doppelt belohnt werden

Jeden Menschen ist es mittlerweile klar, dass in der heutigen Zeit Bildung ein wichtiges Instrument ist, um auf dem Arbeitsmarkt bestehen zu können. Umso wichtiger sehen es die Eltern von fast erwachsenen Kindern dann auch, dass diese einen guten Schulabschluss haben und nach Möglichkeit anschließend noch ein Studium…

anhängen. Bisher war es allerdings nicht möglich, dass die Kosten für diese Ausbildungen komplett von der Steuer abgesetzt werden können. Dies ist erst seit Neuestem erlaubt, was der Bundesfinanzhof München in seinem im August 2011 erreichten Urteil (VI R 38/10 und VI R 7/10) bekannt gab. Die bisherige Regelung, die seit dem Jahr 2004 gültig ist und ein generelles Abzugsverbot beinhaltet, ist nun nicht mehr gültig. Das bedeutet, dass die Schüler und Eltern nun doppelt belohnt werden, denn erstens ist die Chance auf adäquate Bildung nun wesentlich größer und zweitens sind die Kosten für die Eltern und/oder die Studenten nun wesentlich geringer einzustufen.

Studiengebühren bieten die Möglichkeit steuerliche Verluste für die ersten Arbeitsjahre festschreiben zu lassen

Die richterliche Entscheidung, die es erlaubt die Studiengebühren komplett von der Steuer absetzen zu dürfen, hat jedoch noch weitere Vorteile für die jungen Menschen. Die Kosten, die die eigene Bildung verursachen, lassen sich als Aufwendungen und Verlustvortrag für die ersten Arbeitsjahre festschreiben. Ist die Ausbildung dann beendet und das erste Jahr der beruflichen Tätigkeit beginnt, dürfen diese Kosten mit den Gehältern der ersten Jahre verrechnet werden. Berufsanfängern ist es so möglich, die steuerliche Last erheblich zu senken. Diese Vorgehensweise war bis dato nicht erlaubt.

Wirkung auf die Absetzbarkeit der Studiengebühren ist noch unklar

Was den Steuerzahler freut, wird bei den Politikern und Mitarbeitern des Finanzministeriums noch mit Skepsis betrachtet. Dieses kürzlich erschienene Urteil hat hier niemand erwartet, sodass aktuell geprüft werden müsse, wie dieses Urteil überhaupt Anwendung finden wird und vor allem, welche Auswirkungen es haben wird. Das Finanzministerium selbst hatte zuvor angeregt, die Studiengebühren und die Kosten für Ausbildungen als absetzbare Sonderausgaben zu deklarieren, welche die Steuerzahler bis zu einer Höhe von 4.000 Euro jährlich absetzen könnten. Diese Absetzbarkeit der Studiengebühren sollte jedoch nur auf ein Jahr, und zwar in dem jeweiligen Jahr, in dem die Kosten anfallen, befristet werden. In spätere Steuererklärungen hätten die Studiengebühren dann allerdings keine Berücksichtigung mehr gefunden.

Jährliche Steuererklärung für Studiengebühren

Damit die Kosten für das Studium oder die langjährige Ausbildung jährlich steuerlich geltend gemacht werden können, ist die Abgabe einer Steuererklärung natürlich unumgänglich. Wer fünf Jahre studiert hat somit mindestens fünf Steuererklärungen einzureichen, damit er die Kosten erstattet bekommt. Zunächst deklarieren sich diese als vorweggenommene Werbungskosten, die schon heute geltend gemacht werden können.

Studiengebühren können rückwirkend angegeben werden

Um das neue Urteil in Sachen Studiengebühren komplett anwenden zu können, empfiehlt es sich bis spätestens zum Jahresende insgesamt vier verschiedene Steuererklärungen abzugeben, in denen die Kosten der einzelnen Jahre zusammengetragen werden können. Explizit ist hier von den sogenannten Sonderkosten die Rede, zu denen beispielsweise Studiengebühren pro einzelnes Semester in Höhe von 500 Euro gehören, wozu aber auch Büromaterial und Bücher, Arbeitsmaterial, Kosten für Kurse und Fortbildungen, das Binden von Abschlussarbeiten, die Ausgaben für Computer und natürlich auch die Fahrten von und zur Universität oder Ausbildungsstätte gehören.

 

Eine Antwort auf Durchbruch in Sachen Studiengebühren – Der Bundesfinanzhof gibt grünes Licht für steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für Ausbildung und Studium

Karl Harpke sagt:
1. September 2011 um 12:06

Dieses neue Urteil des Bundesfinanzhofes ist sehr zu begrüßen. In den Genuss von vorweggenommenen Werbungskosten kommt, wer bisher keine Steuereklärungen abgegeben hat und diese nachreicht. Wer schon Steuererklärungen für die letzten Jahre abgegeben hat, kann seine Studienkosten noch nacherklären solange der Bescheid nicht endgültig ist, also in der Regel 4 Wochen nach Bescheiddatum. Deshalb dringender Handlungsbedarf für alle , die in letzter Zeit einen Steuerbescheid erhalten haben.

 
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