Körperschaftssteuer

Körperschaftssteuer – Kapitalgesellschaften werden zur Kasse gebeten

23. August 2011

[ad#rectangle]Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die GmbH, müssen ihre Gewinne zum Ärger vieler Unternehmer gleich doppelt besteuern. Zum einen fällt bei diesen Unternehmen nämlich die reguläre Gewinnbesteuerung an, zum anderen muss auch noch die Körperschaftssteuer gezahlt werden. Das ist doppelt ärgerlich und doppelt teuer, erst recht dann, wenn es um die Gewinnausschüttung von Anteilseignern geht. Die steuerliche Doppelbelastung reißt dann schnell große Löcher in das Budget der Firmen und Mitinhaber. Der Gewinn unterliegt der Körperschaftssteuer und gleichzeitig aber auch der Einkommensteuer.

Doppelbelastung bei der Körperschaftssteuer

Grundsätzlich entsteht eine Doppelbesteuerung bei allen inländischen Steuersachverhalten, wenn die jeweilige Kapitalgesellschaft Gewinne macht und das Unternehmen selbst und die jeweiligen Anteilseigner in Deutschland ihren Sitz haben und hier auch steuerpflichtig sind. Aber auch wenn sich der Sachverhalt hingegen so darstellt, dass der Firmensitz im benachbarten Ausland liegt und die Anteilseigner im Inland ansässig sind, ist der Doppelbesteuerung von Körperschaftssteuer und Einkommensteuer nicht zu entgehen.

Klassisches System der Körperschaftssteuer gilt weltweit

Wer sich mit der Besteuerung des Unternehmensgewinnes beschäftigt, der wird schnell feststellen, dass es kaum eine Möglichkeit gibt, die Doppelbesteuerung des Gewinns zu vermeiden. Dieses klassische System der Besteuerung gilt weltweit und jede Kapitalgesellschaft muss zunächst Körperschaftssteuer zahlen und für die folgende Gewinnausschüttung dann auch noch die Einkommensteuer. Obwohl die Steuersätze der Körperschaftsteuer in diesen Fällen meist sehr niedrig sind, ist eine Zahlung dieser jedoch unumgänglich für die Unternehmen.

Körperschaftssteuer und Gewinnausschüttung auf internationaler Ebene

Auf internationaler Ebene sieht die Gewinnausschüttung bei den Kapitalgesellschaften allerdings etwas anders aus. Hier greifen in der Regel Besteuerungssysteme, bei denen es zu einer erheblichen Tarifermäßigung in Bezug auf die Berechnung der Körperschaftssteuer kommt. Aufgrund dieser Steuersysteme ist es möglich, dass sich die Steuerlast für die Unternehmen und/oder der Anteilseigner meist drastisch reduziert oder gar ganz vermieden werden kann.

Anrechnungssysteme für die Körperschaftssteuer

Unternehmen, die eine Doppelbelastung von Körperschaftssteuer und Einkommensteuer vermeiden wollen, haben jedoch noch eine weitere Möglichkeit, die Steuer erheblich zu verringern. So ist es beispielsweise auch möglich, die vorab gezahlte Körperschaftssteuer teilweise oder sogar ganz auf die jeweilige Einkommensteuer anrechnen zu lassen. Dieses System nennt sich Anrechnungsverfahren und wurde bereits im Jahre 1977 in Deutschland eingeführt. Bezogen auf Europa hat dieses System allerdings keine Gültigkeit, da das Europarecht hier keinerlei Zugeständnisse zulässt und sich das Anrechnungsverfahren nicht mit europäischem Recht nicht vereinbaren lässt. Im Übrigen werden die Anrechnungsverfahren in den nächsten Jahren wohl ohnehin einem Systemwechsel unterliegen.

Tarifermäßigungen bei der Körperschaftssteuer in anderen Ländern

Tarifermäßigungen, die sich beispielsweise durch die Verflechtung internationaler Unternehmen ergeben, wirken sich in der Regel finanziell sehr lukrativ aus. Eine pauschale Entlastung der Unternehmen mit Hilfe niedriger Steuersätze führt so zu einer steuerlichen Ermäßigung auch bei der Körperschaftssteuer. Geht es hier unter Umständen um eine Ausschüttung von Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft, so ist es möglich, dass es zu einer vollständigen Steuerbefreiung kommen wird. Nur wenige Staaten, wie beispielsweise Irland oder die Schweiz verlangen eine volle Besteuerung, sodass weder Tochterunternehmen wie auch Muttergesellschaft keine Ermäßigungen bei der Gewinnausschüttung oder der Einkommensteuer erwarten können.

Keine Tarifermäßigung bei der Körperschaftssteuer in Irland und der Schweiz

Schaut man sich hinsichtlich der zu zahlenden Körperschaftssteuer die Nachbarländer Irland und Schweiz einmal genauer an, so wird schnell ersichtlich, dass die Gewinnausschüttung bei den Anteilseignern voll besteuert wird. Hier gibt es keinerlei Ermäßigungen. Nur in Bezug auf die zu zahlende Körperschaftssteuer an andere Kapitalgesellschaften sind die Kapitalgesellschaften in einer besseren Position, denn sowohl Irland als auch die Schweiz verzichten hier gänzlich auf die Erhebung dieser. Der Steuersatz für die Körperschaftssteuer beträgt in Irland derzeit 12,5 Prozent, in der Schweiz sind es derzeit 8,5 Prozent. Bei diesem Steuersatz handelt es sich allerdings um die sogenannte Bundeskörperschaftssteuer, die abweichend zu den kantonalen Steuersätzen zu sehen ist.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.