Werbungskosten

Können die Mitgliedsbeiträge für Golfclub oder Tennisverein von der Steuer abgesetzt werden?

19. September 2011

Kann die berufliche Kontaktpflege auf dem Golf- oder Tennisplatz steuerlich geltend gemacht werden?

Wer seine Freizeit auf dem grünen Rasen des Golfclubs oder auf dem Tennisplatz verbringt, der denkt in der Regel immer auch daran, ob diese Kosten möglicherweise von der Steuer abgesetzt werden können. Das Golfspiel oder auch das Tennismatch sind zwar grundsätzlich erst einmal als Freizeitbeschäftigungen zu sehen, jedoch gibt es hier Gepflogenheiten, die auch einen steuerlichen Abzug durchaus sinnvoll werden ließen. Denn beispielsweise Beiträge, die zwecks Knüpfung beruflicher Kontakte geleistet werden, könnten sinnvoller Weise als sogenannte Werbungskosten von der jährlich zu erstellenden Einkommensteuer abgesetzt werden.

Berufliche Kontaktpflege auf dem Golfplatz soll die Steuer senken

In vielen Berufen läuft die Kontaktpflege zu Geschäftspartnern nicht auf dem üblichen Wege per Telefon oder Mail, sondern vielfach auch durch private Treffen auf dem Golfplatz oder auf dem Tennisplatz. In lockerer Atmosphäre können sich die jeweiligen Geschäftspartner nach dem Match oder der Partie über berufliche Inhalte unterhalten und/oder die Geschäftsbeziehung organisieren und steuern. Nicht selten hört man gar, dass gerade die Ideen für großen und besonderen Geschäfte auf dem Golfplatz entstanden sind und kurz darauf dann auch in die Tat umgesetzt wurden. Deshalb verwundert es auch nicht, dass viele Geschäftsleute berufliche Meetings gerne auch in dieser Form abhalten. Denn wer entspannt und gut gelaunt ist, ist meist auch offen für innovative Produkte und die entsprechenden Geschäfte.

Können nur Beiträge für Interessenvertretungen der Berufsstände steuerlich geltend gemacht werden?

Wer die jährliche Einkommensteuererklärung erstellt und sich berufsbedingt viel auf dem Tennis- oder Golfplatz aufgehalten hat, der möchte diese Aufwendungen entsprechend gerne auch steuerlich absetzen. Dies ist jedoch nicht möglich, da explizit nur die Beiträge für die einzelnen Interessenvertretungen des jeweiligen Berufsstandes von der Steuer abgesetzt werden können. Im Einzelnen sind hier gemeint die Beiträge für die Industrie- und Handelskammern, für die Ärztekammern oder auch für die Gewerkschaften der Arbeitnehmer. Mitgliedsbeiträge für den Golfclub oder den Tennisverein sind hier nicht beinhaltet und können entsprechend steuerlich auch nicht geltend gemacht werden.

Gesellschaftliche Reputation rechtfertigt keinen Abzug bei der jährlichen Einkommensteuer

Viele Mitgliedschaften im Golf- oder Tennisclub diesen einzig und alleine dem Grund, beruflich schneller voran zu kommen. Im Tennisclub oder Golfclub erhoffen sich viele Jungunternehmer die nötigen Kontakte, um beruflich schneller voran zu kommen. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen, sprich die Jahresbeiträge, können jedoch trotz dem nahmen Bezug zum Unternehmen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Es handelt sich hierbei im steuerlichen Sinne nicht um Aufwendungen, die als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.

Finanzgericht Köln entscheidet gegen die Absetzbarkeit für Beiträge zum Golfclub oder Tennisclub

Eine Mitgliedschaft im örtlichen Golf- oder Tennisclub kann oftmals zwar als Sprungbrett in die eigene berufliche Karriere zu sehen sein, jedoch kann sie trotzdem nicht bei der jährlichen Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Das ärgert zwar viele Steuerzahler, jedoch hat hier das Finanzgericht Köln einheutig gegen diese Absetzbarkeit der Beiträge für Golfclub oder Tennisverein entschieden. Da hier nicht eindeutig unterschieden werden kann, ob es sich um eine reine berufliche Mitgliedschaft handele, ist es nicht möglich hier ein Steuerabzug vorzunehmen. Unternehmer, die hier Beiträge und Kosten für sportliche Meetings steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen wollen, die werden hier eine Ablehnung von Seiten der Finanzämter erfahren. Die Richter des Finanzgerichts Köln stellten nämlich fest, dass sowohl das Golfen als auch das Tennisspiel eindeutig zum so genannten nichtabzugsfähigen Bereich der persönlichen und privaten Lebensgestaltung gehören, die keinesfalls steuerlich zum Abzug gebracht werden können. Das entsprechende Aktenzeichen für dieses Urteil ist zu finden unter dem Aktenzeichen 10 K 3761/08. Die Revision für den Bundesfinanzhof ist hier jedoch bereits zugelassen.

 

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