Kapitalertragssteuer

Kapitalertragssteuer verhindert den automatischen Steuerabzug

7. Oktober 2011

Die Kapitalertragssteuer ist eine Art der Einkommenssteuer in Deutschland. Ihrer Art nach ist sie eine Quellensteuer, das heißt, dass sie dort, wo sie dem Grunde nach entsteht, einbehalten wird. In diesem Fall vom kontoführenden Institut, dass die Zinsen berechnet und auszahlt. Sie wird also direkt von den Kapitalerträgen abgezogen, sofern kein Freistellungauftrag zu berücksichtigen ist. Ein solcher Freistellungsauftrag kann vom Steuerpflichten in bestimmter Höhe an das Kreditinstitut erteilt werden, um zu verhindern, dass der automatische Steuerabzug getätigt wird. Dadurch wird gewährleistet, dass eine natürliche Person die mit ihren Kapitalerträgen unterhalb von Freibeträgen liegt, diese nicht abgezogen bekommt. Liegt der Ertrag jedoch höher, wird die Einkommenssteuer von 25 Prozent an das Finanzamt abgeführt. Einrichtungen und Änderungen solcher…

Freistellungsaufträge an die Bank oder ein anderes Kreditinstitut sind prinzipiell kostenlos. Die Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut ist für die Einbehaltung und Abführung sowie korrekte Berechnung dieser Steuer an das Finanzamt verantwortlich. Die Kapitalertragssteuer wird in der Regel bei der Einkommensteuerveranlagung als Einkommensteuervorauszahlung gewertet.

Kapitalertragssteuer – in den meisten Ländern eine gängige Steuer

Fast alle europäischen Länder erheben eine solche Steuer. In Deutschland wurde dies 1993 eingeführt und 2008 nochmals grundlegend reformiert. Der Satz von 25 Prozent ist feststehend, wobei noch einmal 5,5 Prozent als Solidaritätsbeitrag dazukommen. Eventuell kann dieser Prozentsatz niedriger ausfallen, und zwar in der tatsächlichen Höhe des persönlichen Steuersatzes des Steuerpflichtigen, wenn dieser entsprechende Anträge stellt, die eine Günstigerprüfung nach sich zieht.

Der Freibetrag, der jedem Steuerpflichtigen zusteht, entspricht dem so genannten Sparer-Pauschbetrag. Diesen kann man als natürliche Person auf verschiedene Kreditinstitute verteilen, und somit auch auf verschiedene Konten, wie beispielsweise Sparkonto, Girokonto und Bausparvertrag. In der Steuererklärung gibt es für diese Art des Einkommens eine gesonderte Anlage, mit dem Namen „Einkünfte aus Kapitalvermögen“. Diese ist auszufüllen und beizulegen.

Bis zur Reformierung 2008 lag der Steuersatz bei 20 Prozent für Dividenden, 30 Prozent für Zinsen aus Kapitalanlagen und 35 % für Tafelgeschäfte (Wertpapiere in eigener Verwahrung des Kunden). Extra Steuersätze für Gewinnausschüttungen aus stillen Beteiligungen waren ebenfalls festgelegt. Dieses wurde durch die prinzipielle Festlegung der 25 Prozent vereinfacht. In Österreich beträgt diese Art der Steuer ebenfalls 25 Prozent. In der Schweiz wird diese Steuer in Höhe von 35 Prozent prinzipiell vom Kontoführenden Institut abgeführt und dann bei der entsprechenden Steuererklärung „berichtigt“.

Es liegt also im Interesse des Kunden, die Freistellungsaufträge möglichst geschickt auf die beteiligten Institute zu verteilen um zu erreichen, dass die Steuer gar nicht zum Tragen kommt. So ist eine Verrechnung dann einfacher und es wird kein Geld zu Unrecht vom Finanzamt einbehalten, was dann zwar wieder zurückerstattet würde, aber zunächst für Monate bei der Finanzkasse gebunden bleibt.

Der Freistellungsbetrag ist je nach Familienstand in Höhe von 801 oder 1602 Euro zu berücksichtigen. Dieser wird zusammengesetzt aus Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale. Beantragt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung gilt diese für 3 Jahre. Diese Möglichkeit besteht für Kinder, Studenten und Rentner. Dadurch entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung. Spareinlagen mit einer Zinshöhe von weniger als 10 Euro im Jahr sind ohnehin steuerfrei und Girokonten mit einem Zinssatz von bis zu einem Prozent ebenso.

Gesetzliche Grundlage für die Kapitalertragssteuer ist das Einkommensteuergesetz

Die gesetzliche Grundlage für die KESt ist das Einkommenssteuergesetz. Außer den bekannten Arten des Kapitalgewinnes wie Dividenden oder Zinsen sind auch einige ungewöhnliche oder selten vorkommende Gewinne dazuzurechnen. Wie beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen, Zinsen aus Gewinnobligationen, Einnahmen aus parteiischen Darlehen, Gewinne aus den Verkäufen der als so genannte Termingeschäfte deklarierten Finanzinstrumenten oder auch den jeweiligen Einnahmen aus Beteiligungen an Handelsunternehmen als stiller Gesellschafter.

Hat ein Anleger eine derartige Steuervorauszahlung leisten müssen, wird diese in den jeweils kommenden Erklärungen auf die individuelle Steuerschuld angerechnet. Dabei werden alle Kapitalerträge und die gezahlte Voraussteuer angegeben. Eventuell bekommt man dabei etwas zurück, wenn der persönliche Steuersatz nicht so hoch liegt wie der bei der Abführung berücksichtigte. Seit dem einheitlichen Satz von 25 % wird die Steuer zumeist Abgeltungssteuer genannt.

 

Eine Antwort auf Kapitalertragssteuer verhindert den automatischen Steuerabzug

Franki sagt:
12. Oktober 2011 um 15:53

Ich denke auf jeden Fall, dass die Finanzkassen mal komplett erneuert werden müssen. Eigentlich ist es zeimlich egal, welche Finanzkasse angesprochen wird, irgendwie werden wir doch alle ausgebeutet!
Naja, zumindest hat man die Möglichkeit auszuwandern oder selber sein Geld auszugeben. Ob man das jetzt mit Klamotten, am Finanzmarkt selbst durch Daytrading macht, oder ob man in den Urlaub reist, ist doch egal! Irgendwie geben wir doch immer Geld aus und meistens bleibt in UNSEREN Finanzkassen nichts mehr übrig!
oder?

 
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