Steuer sparen

Steuern sparen bei Schönheitsoperationen

16. Dezember 2010

Wann Sie die Schönheits-OP von der Steuer absetzen können.

Viele chirurgische Eingriffe, die in Deutschland vorgenommen werden, fallen unter die Bezeichnung Schönheitsoperation. Es besteht explizit kein physischer Handlungsbedarf, sondern maximal ein psychischer Aspekt, der zu einem besseren Körpergefühl führen soll. Schönheits-Ops sind in der Regel finanziell als nicht unerheblich zu sehen und in vielen Fällen weigern sich die zuständigen Krankenkassen, diese Operationen kostenmäßig zu übernehmen. Für viele Menschen endet so bereits beim Beratungsgespräch die Umsetzung einer gewünschten OP, denn nicht alle können sich eine derart kostspielige Operation leisten.

Was viele jedoch nicht wissen: Unter bestimmten Umständen sind Schönheitsoperationen von der Steuer absetzbar. In diesem Fall könnte eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, die ihrerseits wiederum dazu führt, die Schönheitsoperation doch noch durchführen zu können.

Außergewöhnliche Belastungen – Absetzbarkeit prüfen

Eine sogenannte außergewöhnliche Belastung (agB) ist hier eng mit der Einkommensteuer verknüpft. Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit dieser steuermindernden Berücksichtigung alle außergewöhnlichen Belastungen explizit als unzumutbaren Härten anzuerkennen. Wer in diesem Sinne zwangsläufig höhere Aufwendungen als die Mehrzahl der deutschen Steuerzahler hat, kann diese steuerlich geltend machen. Zu berücksichtigen hierbei sind jedoch die Einkommensverhältnisse, die Vermögensverhältnisse und auch der Familienstand. Um einen unzumutbaren Härtefall durchsetzen zu können, müssen diese im Vergleich zu der Mehrzahl anderer Steuerzahler ähnlich zu sehen sein. Kann einem Abzug im Sinne der außergewöhnlichen Belastung zugestimmt werden, so vermindert sich die zu zahlende Einkommenssteuer um den Aufwand dieser außergewöhnlichen Belastung. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Als Aufwendung zählen alle Maßnahmen, denen man sich tatsächlich, rechtlich und auch sittlich nicht entziehen kann, diese jedoch einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Auch Schönheitsoperationen können die Einkommenssteuer mindern

Schönheitsoperationen, auch kosmetische Operationen genannt, liegt keine medizinische Indikation zugrunde, sondern sie diesen in der Regel als rein subjektiv wahrgenommene Verbesserung des Aussehens. Aus diesem Grund würde also zunächst einmal ein zwangsläufiger Handlungsbedarf ausgeschlossen werden müssen.
Dennoch, so hat die Erfahrung gezeigt, muss dies nicht unbedingt das Aus für die geplante Operation sein. Gemäß einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf konnte hier ein erster Erfolg erzielt werden, der zu einer Übernahme der Kosten der OP geführt hat. In dem Urteil XI 298/82 E, EFG 1983 S. 500 aus dem Jahr 1983, wurde dem Kläger Recht gesprochen, der auf die Übernahme der Kosten im Sinne einer für ihn außergewöhnlichen Belastung pochte. Im damaligen Fall bestätigte ein Arzt vor dem Finanzgericht Düsseldorf, dass physische und auch psychische Gründe einen kosmetischen Eingriff nötig werden ließen. Im konkreten Fall ging es um den medizinischen Aspekt des sogenannten kreisrunden Haarausfalls, der hier ein Toupet unabdingbar machte. Die Kosten hierfür deklarierte er gleichermaßen nötig wie eine Arm- oder Beinprothese, da mit herkömmlichen Mitteln keine Besserung erzielt werden könne.

Wie stehen die Chancen auf Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei Schönheitsoperationen?

Wer einen kosmetischen Eingriff oder eine Schönheitsoperation plant, der sollte sich im Vorfeld auch hinreichend über die steuerliche Absetzbarkeit dieser informieren. Grundsätzlich, so muss man leider sagen, ist es äußerst schwierig bei fehlender medizinischen Indikation, eine außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Die Kosten für eine Schönheitsoperation sind in der Regel sehr hoch und liegen selten unter der 3000-Euro-Marke. Wer jedoch alle Möglichkeiten auch steuerlich ausschöpfen will, der ist gut geraten, sich bereits vor dem Eingriff ein entsprechendes Gutachten zu besorgen, welches auch auf den psychischen Aspekt der Schönheitsoperation eingeht. Rein ästhetische Schönheitsoperationen werden weder von den Krankenkassen übernommen, noch können sie zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens führen.

 

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