Steuertipps

Berufsbegleitendes Studium – steuerlich absetzbar

20. Dezember 2010

Kann ein berufsbegleitendes Studium von der Steuer abgesetzt werden?

Wer sich beruflich weiterbilden und ein entsprechendes Studium absolvieren will, der stellt sich häufig die Frage, ob ein berufsbegleitendes Studium von der Steuer absetzbar ist. Vielfach scheitert eine Weiterbildung nämlich letztlich einfach an den Kosten.

Ist ein berufsbegleitendes Studium als Sonderausgabe zu sehen?

Laut Angabe des Bundesfinanzministeriums ist es möglich, für eine Ausbildung, ein Erststudium und auch für ein berufsbegleitendes Studium Kosten teilweise bis zu einer Höhe von 4.000 Euro als sogenannte Sonderausgabe oder als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Eine Einschränkung gibt es hier allerdings: Für die Deklaration als Sonderausgabe darf die Aus- oder Weiterbildung keinesfalls betrieblich angeordnet und im Zuge eines dienstlichen Verhältnisses nötig sein. Ist dies nicht der Fall, so ist es erlaubt, im Zuge der jährlichen Einkommensteuererklärung maximal 4.000 Euro steuerlich geltend zu machen.

Berufsbegleitendes Studium ist absetzbar als Werbungskosten

Handelt sich bei dem berufsbegleitenden Studium jedoch um eine explizit betriebsbedingte Anordnung, ohne derer der Arbeitsplatz möglicherweise gestrichen wird, so kann dieses Studium in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Denn hierbei handelt es sich nicht mehr um Sonderausgaben des Arbeitnehmers, sondern um sogenannte Werbungskosten.

Berufsbegleitendes Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung für den Betrieb ein Aufwand

Kann der Absolvent eines berufsbegleitenden Studiums eine abgeschlossene Ausbildung nachweisen, so ist die betrieblich angeordnete Weiterbildung für den Betrieb als Betriebsaufwendung und Aufwand zu sehen. Für die mögliche Absetzbarkeit möchte das Bundesfinanzministerium hier allerdings ein hinreichend konkreter, objektiver und feststellbarer Zusammenhang zu den später zu erwirtschaftenden steuerpflichtigen Einnahmen sehen, d. h. die spätere berufliche Tätigkeit sollte sich für die zuständigen Finanzbehörden in der Steuereinnahme sichtbar machen können.

Werbungskosten sind somit voll absetzbar, wenn man sich beispielsweise nach Abschluss eines Diplomstudiums noch mal für die Weiterbildung mit dem Ziel Master-Studium entscheidet. In diesem Fall wären alle Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen. Und zwar nicht nur alle anfallenden Gebühren, sondern gleich auch die Kosten für Bücher, für Fahrtkosten zur Universität, eventuelle Übernachtungskosten.

Anders als die Sonderausgaben sind Werbungskosten nicht an eine Begrenzung in Höhe von 4.000 Euro gebunden. Darüber hinaus können sie bei niedrigem Einkommen sogar als Vortrag eines Verlustes mit ins neue Jahr genommen werden. Bei den Sonderausgaben für berufsbegleitende Studien ist dies nicht erlaubt. Sie haben noch im selben Jahr abgesetzt zu werden.

Umschulungsmaßnahmen und berufsbegleitende Studien

Aufwendungen, die als Umschulungsmaßnahmen deklariert sind, können als vorab entstandene Werbungskosten abgesetzt werden. Sofern eine hinreichend berufliche Veranlassung besteht, ist es hier erlaubt, diese als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu betrachten. Keine Unterscheidung findet sich hinsichtlich der Einstufung einer expliziten Weiterbildung oder auch eines Berufswechsels. Ist mit dem berufsbegleitenden Studium eine bessere Aufstiegschance und dem zu Folge mit einer besseren Karriere zu rechnen, ist die Weiterbildung als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Erhält man eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, ist auch ein Erststudium voll von der Steuer absetzbar.

Entstandene Kosten, die ein berufsfernes Studium umfassen, können jedoch ebenfalls eine steuerliche Berücksichtigung finden. Auch hier geht der Gesetzgeber von einer schlussendlich verbesserten beruflichen Möglichkeit aus und fördert diese entsprechend.

Weitere Einzelheiten und Informationen sind darüber hinaus auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzministeriums ersichtlich.

 

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