Steuer sparen

Kosten für den Studienplatz, Ausgaben bei chronische Erkrankungen – was lässt sich als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung abziehen?

31. Juli 2013

Außergewöhnliche BelastungWenn die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden muss, versucht jeder verschiedene Ausgaben geltend zu machen. Davon erwartet sich der Steuerzahler eine Rückzahlung. Auf der Steuererklärung kann auch der Punkt außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Dabei handelt es sich um hohe Ausgaben, die finanziell für den Steuerpflichtigen eine Belastung darstellen. Jedoch kann nicht jeder erdenkliche Posten als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Zu dieser Thematik gab es in der Vergangenheit verschiedene Gerichtsurteile. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den Gerichtsentscheidungen um Einzelfälle handelte. Die gesprochenen Urteile können also nicht pauschal auf jeden Fall angewendet werden.

Kosten zur Linderung einer Erkrankung als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Steuerlich gute Chancen hat der Steuerzahler, wenn er oder einer seiner Angehörigen unter einer Erkrankung leidet. Für manche Erkrankungen müssen hohe Kosten für die Behandlung oder die Linderung der Beschwerden investiert werden. So klagte im Jahre 2011 ein Vater auf eine außergewöhnliche Belastung, weil seine Tochter unter starkem Heuschnupfen und Asthma litt. Das betroffene Mädchen hatte vor allem mit einer Allergie gegen Birkenpollen zu kämpfen. Vor dem Haus der Familie standen mehrere Birken, die der Vater fällen ließ, um seiner Tochter ein Sorgen freieres und gesünderes Leben zu ermöglichen. Erst im Nachhinein ließ er sich von einem Amtsarzt bestätigen, dass diese Maßnahme unabdingbar war. Auf der Steuererklärung gab er die Kosten für das Entfernen der Bäume als außergewöhnliche Belastung an. Das zuständige Finanzamt akzeptierte diesen Posten auf der Steuererklärung jedoch nicht und wollte ihm diese Investition nicht steuerlich erstatten. Der Grund dafür war, dass eigentlich vor Ergreifung der Maßnahme ein ärztliches Attest hätte ausgestellt werden müssen. Das Finanzgericht, vor welches der Familienvater zog, gab diesem jedoch Recht. Laut dem Gericht spielt es keine Rolle, ob das Attest für die Maßnahmen zur Linderung der Beschwerden vorher oder nachher ausgestellt wurde. Dennoch raten die Finanzbehörden Betroffenen, sich sicherheitshalber vorher bei einem Amtsarzt zu erkundigen und sich ein Attest ausstellen zu lassen. Letztendlich bleibt jedoch zu sagen, dass Kosten, die aufgewendet werden müssen, um ein Leiden zu lindern unter dem Punkt außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Die Chancen, dass die Finanzbehörden diese Ausgaben steuerlich anerkennen sind seit diesem Gerichtsurteil groß. Natürlich kann es immer sein, dass sich das Finanzamt auf eine Einzelfallentscheidung beruft, aber dieses Urteil hat schon gezeigt, dass derartige Investitionen, die nicht gerade geringfügig sind, eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Wie verhält es sich mit Kosten für einen Studienplatz?

Jüngst zog ein Kläger vor Gericht, weil er einen Studienplatz für seine Tochter einfordern wollte. Es handelte sich bei der Gerichtsverhandlung um einen zivilrechtlichen Prozess, der immense Kosten verursachte. Auch hier dachte der Vater, dass er die Gerichtskosten unter dem Punkt außergewöhnliche Belastung angeben kann. Das Finanzamt erklärte sich nicht damit einverstanden, weshalb der Kläger vor ein Finanzgericht zog. In diesem Fall gab das Finanzgericht dem Kläger jedoch nicht recht. Auch wenn der Studienplatz erfolgreich erstritten werden konnte, sah das Gericht diese Kosten nicht als unzumutbare und außergewöhnliche Belastung an. Es handelt sich auch hierbei wieder um eine Einzelfallentscheidung. In einem anderen Fall könnte ein anderes Gericht wieder anders entscheiden. Was also eine außergewöhnliche Belastung darstellt, obliegt letztendlich dem Ermessen des Finanzamtes. Die Behörden raten jedoch dazu, es immer wieder zu versuchen. Sowohl Gerichtskosten für einen zivilrechtlichen Prozess als auch Kosten, die für Maßnahmen aufgebracht werden müssen, die der Linderung einer Erkrankung dienen, können eine außergewöhnliche Belastung sein.

Wie verhält es sich mit Prozesskosten im Allgemeinen?

Ob Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Prozess aus betrieblichen oder privaten Gründen geführt wird. Im beruflichen Bereich stellen Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung für den Steuerzahler dar. Hier kann der Posten jedoch trotzdem auf der Steuererklärung geltend gemacht werden. Prozesskosten im unternehmerischen Bereich sind als Betriebsausgabe anzugeben oder können unter dem Punkt Werbungskosten zusammengefasst werden. Handelt es sich beim Prozess jedoch um einen Gegenstand, der mit der Privatsphäre des Betroffenen zu tun hat, können diese Kosten natürlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auf der Steuererklärung vermerkt werden. Ein Gerichtsprozess kann auch im privaten Bereich mit hohen Kosten verbunden sein. Diese können dem Betroffenen sogar die Existenzgrundlage entziehen. In diesem Fall ist es möglich, diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.

 

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