Steuer sparen

Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind können nicht als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden

16. Dezember 2011

Finanzgericht Rheinland-Pfalz nimmt zur immer wieder aufkommenden Frage Stellung

Aufgrund der Tatsache, dass immer mehr Ehen in Deutschland geschieden werden, sind auch die Eltern-Kind-Beziehungen nur unter sehr erschwerten Bedingungen aufrechtzuerhalten. Trennen sich die Eltern, so leben die Kinder häufig bei nur einem Elternteil, während der andere meist nur ein Besuchsrecht erhält.

Das Besuchsrecht beläuft sich in der Regel auf zwei Wochenenden im Monat, an denen Vater oder Mutter das Kind bzw. die Kinder besucht oder abholt. Kann die räumliche Entfernung hier als nur unerheblich angesehen werden, so verursachen die regelmäßigen Besuche meist auch wenig Kosten. Anders sieht es jedoch aus, wenn die getrennt lebenden Eltern räumlich weit auseinander wohnen, sodass die Kosten für Fahrten zum auswärts lebenden Kind als…

nicht unerheblich zu betrachten sind. Viele Elternteile stellen sich dann die Frage, ob nicht auch der Fiskus hier einspringen kann und diese Fahrten als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Dies ist jedoch nicht so, wie kürzlich das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz urteilte. Fahrten zum auswärts wohnenden Kind sind keine Aufwendungen, die in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen sind, sondern diese Kosten gelten laut Angaben der Richter als typische Kosten für die Lebensführung (FG 12. September 2011 / AZ 5 K 2011 / 10).

Streitfall in Rheinland-Pfalz wird zuungunsten des Klägers entscheiden – Besuchsfahrten zum auswärtswohnenden Kind dürfen nicht steuerlich geltend gemacht werden

Da es besonders in der jüngsten Vergangenheit zu mehr und mehr Unklarheiten bezüglich der Aufwendungen für die Besuche zu auswärts wohnenden Kindern kam und nun auch die Klage eines betroffenen Vaters vorlag, nahm das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz Stellung zum aktuellen Fall und zur allgemeinen Situation. Wie der Kläger den Richtern des FG mitteilte, machte er von seinem Besuchsrecht Gebrauch und fuhr einmal pro Monat zu seiner in Norddeutschland lebenden Tochter. Die Kosten für diese Fahrten beliefen sich in Jahr 2007 auf rund 8.700 Euro, die er seinerseits in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung notierte. Das zuständige Finanzamt stimmte diesem steuerlichen Abzug jedoch nicht zu, sondern strich diesen Posten komplett. Daraufhin klagte der Vater vor dem Finanzgericht in Rheinland-Pfalz mit der Begründung, dass mittellose Väter in ähnlichen familiären Konstellationen hier eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 3.600 Euro per anno absetzen könnten, während Vätern mit Einkommen dieser Steuervorteil verwehrt würde. Er berief sich weiterhin auf den Gleichheitssatz und verwies ebenso auf die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 24. November 2010 (LSG Rheinland-Pfalz AZ: L 1 SO 133).

Recht bekam der Kläger allerdings nicht, denn die Richter des zuständigen Finanzgerichts erklärten, dass die Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils durch den Umgang und den Besuch des Kindes explizit den Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzuordnen seien. Ein Absetzen der Kosten als außergewöhnliche Belastung sei deshalb nicht statthaft. Des Weiteren, so die Richter, könne auch das nicht sorgeberechtigte Elternteil vom Kinderfreibetrag oder dem Kindergeld profitieren, sodass die Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind nicht zwingend eine außerordentliche Belastung darstellen würden. Einen ähnlich gelagerten Fall, bei dem ein Vater seine Tochter in den USA besuchte, hielten die zuständigen Richter hier nicht für vergleichbar.

Familienleistungsausgleich oder außergewöhnliche Belastung?

Da eine Absetzbarkeit der Aufwendungen für die Besuchsfahrten laut den Richtern des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz somit nicht erlaubt ist, bleibt dem Kläger nun nur noch die Möglichkeit, einen Familienleistungsausgleich zu beantragen. Hier müssen sich dann entsprechend beide Elternteile dahin gehend einigen, wer von beiden die Freibeträge bzw. das Kindergeld erhalten soll. Mit dem Familienleistungsausgleich sei, so die Richter, jeglicher weiterer Anspruch auch für die Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind abgegolten. Des Weiteren kommt hier auch nicht das steuerrechtliche Existenzminimum zum Tragen, denn Aufwendungen für Besuchsfahrten müssen auch bei finanzieller Notlage nicht ausgeglichen werden.

 

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