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Kilometergeldpauschale – Landesbedienstete bekommen mehr Geld als andere Steuerzahler

7. Dezember 2011

Kilometergeldpauschale

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Die Kilometergeldpauschale sorgt aktuell wieder für Unmut unter der Bevölkerung, denn kürzlich wurde bekannt, dass Landesbedienstete oftmals mehr Geld für Reisekosten von der Steuer absetzen können als andere Arbeitnehmer. Für Fahrten mit dem eigenen PKW darf ein Landesbediensteter so in einigen Bundesländern pauschal ganze 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerlich geltend machen, während alle anderen Steuerzahler hier nur 0,30 Euro absetzen dürfen. Diese Ungleichbehandlung beschäftigte nun auch die zuständigen Gerichte, denn es galt zu prüfen, ob diese Sonderbehandlung nicht gar verfassungswidrig ist.

Finanzgericht Baden-Württemberg urteilt zur Kilometergeldpauschale

Laut Urteil der Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg handelt es sich bei dieser Ungleichbehandlung jedoch nicht um ein verfassungswidriges Verhalten ( siehe Urteil 10 K 1768/10). Das Gericht führt seine Entscheidung…

dahin gehend aus, dass hier explizit nur dann von einer Ungleichbehandlung ausgegangen werden kann, wenn wesentlich Gleiches nicht gleich, bzw. Ungleiches in der Ausführung nach gleichbehandelt wird. Hierfür muss jedoch immer auch ein sachlicher Grund vorliegen.

Einen weiteren Grund für das Fehlen einer Ungleichbehandlung sehen die Richter in der Tatsache, dass eine Ungleichbehandlung nur dann vorliegen kann, wenn gleiche Adressaten innerhalb der gleichen Gruppe anders behandelt werden und keine sachlichen Relevanzen nachgewiesen werden können. Da Landesbedienstete jedoch einer andere Gruppe zugehörig ist als der reguläre Steuerzahler, sei dieser Tatbestand hier nicht gegeben.

Kilometergeldpauschale – auch Landesbedienstete sind nicht von der Nachweispflicht befreit

Eine Fahrtkostenerstattung für zuvor getätigte Dienstreisen sind außerhalb des öffentlichen Dienstes gemäß § 3 Nr. 16 des EStG immer steuerfrei. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen und der Arbeitnehmer diese Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten absetzen könnte. Anerkannt werden des Weiteren immer nur die Reisekosten, die in ihrer tatsächlichen Höhe nachgewiesen werden können oder, sofern sie ohne Nachweis aufgeführt sind, als Kilometergeldpauschale in Abzug gebracht werden dürfen. Durch die Pauschalisierung der Kilometergeldsätze hat die Regierung den Steuerzahler davon befreit, bis zu einer bestimmten Höhe Nachweise für die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu bringen. Die von den Arbeitgebern oder den Dienstherren anerkannten Aufwendungen können so problemlos als Werbungskosten in bei der jährlichen Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und wirken sich deshalb positiv auf die zu zahlende Steuer aus.

Ist der Dienstherr hingegen ein öffentlicher Arbeitgeber, so wird die Dienstreise bereits im Vorfeld geprüft, d. h., für die jeweilige Dienstreise sind ausreichende Gründe von Nöten, ohne die auch keine steuerliche Vergünstigung hinsichtlich der Kilometergeldpauschale in Anspruch genommen werden darf. Ebenfalls wird bereits vorab untersucht, ob die anstehende Dienstreise statt mit dem eigenen PKW nicht auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel angetreten werden kann.
Die Kilometergeldpauschale und der Kilometersatz in Höhe von 0,35 Euro können im Übrigen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Landesbedienstete sein Fahrzeug als Dienstwagen nutzt. Die Pflicht zum wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Geldern führt in der Regel dazu, dass die Dienstreise so stets mit den günstigsten Verkehrsmitteln bestritten wird. Von der Nachweispflicht ist der Beamte deshalb keinesfalls befreit.

Dienstwagen muss unabweisbar notwendig sein

Da der Nutzung des Dienstwagens auch ein dienstliches Interesse unterstellt wird, kann die Kilometergeldpauschale deshalb immer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Bedienstete das Fahrzeug zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung aller Dienstaufgaben nutzen muss und wenn das Fahren mit Selbigem wirtschaftlicher ist als mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Finanzgericht Baden-Württemberg lehnt die Beschwerde auf Ungleichbehandlung ab

Unter dem Aktenzeichen VI B 145/10 vom 15. März 2011 hat der Bundesfinanzhof die Beschwerde bezüglich einer Ungleichbehandlung deshalb erneut abgelehnt und auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist entsprechend negativ (2 BvR 1008 / 11). Die Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg ist nun dazu verpflichtet, dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens ebenfalls zuzustimmen.

 

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