Abgeltungssteuer

Kapitalerträge und die Abgeltungssteuer

23. Dezember 2011

Banken sind dazu verpflichtet, alle Steuern direkt an die Finanzbehörden abzuführen

Abgeltungssteuer

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Bereits seit der Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer 2009 muss auf sämtliche Kapitalerträge eine Steuer von 25 Prozent entrichtet werden. Diese Abgeltungssteuer hat zuzüglich des Solidaritätszuschlags und auch der anfallenden Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt gezahlt zu werden. Der Steuerzahler hat diese Steuer jedoch nicht selbst zur Zahlung anzuweisen, denn hierfür sind die bezogenen Banken und Kreditinstitute zuständig.

Die Abgeltungssteuer unterliegt der gleichen Erhebungsform wie die Einkommensteuer. Aufgrund der Tatsachen, dass die Steuer dort abgeführt wird, wo sie anfällt, nämlich bei den Banken, ist die Abgeltungssteuer auch als Quellensteuer zu bezeichnen. Sie wird stets anonym abgeführt und der hierfür zugrunde liegende Steuersatz ist der gleiche, wie der, der für die Einkommensteuer angesetzt wird. Die von den Banken abgeführten Steuern auf die Kapitalerträge sind…

spätestens mit deren Einbehaltung und Zahlung abgegolten, d. h., der Steuerzahler wird dann diesbezüglich nicht mehr steuerlich belangt. Liegt der persönliche Eingangssteuersatz höher als die o.a. 25 Prozent, so ergibt sich hier durch diese pauschale Abgeltung ein Steuervorteil.

Abgeltungssteuersystem ist in vielen EU-Mitgliedsstaaten gültig

Die Abgeltungssteuer ist keine Steuer, die nur in Deutschland abgeführt werden muss. Auch viele andere EU-Staaten haben ein Abgeltungssteuersystem, um Kapitalerträge besteuern zu können. Oftmals fallen hier allerdings nur Steuern auf Dividenden und Zinsen an und nicht, wie in Deutschland, auf die gesamten Kapitalerträge und deren Wertsteigerung.

Höhe der Abgeltungssteuer berechnen

Gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG § 43a Abs. 1) beträgt der Abgeltungssteuersatz für sich alleine genommen 25 Prozent. Da hierzu jedoch auch noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer hinzugerechnet werden muss und ggf. auch noch die Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent, ergibt sich theoretisch ein Prozentsatz, der über der 25-Prozent-Pauschale liegt. Besteht eine zusätzliche Kirchensteuerpflicht, so wird die Abgeltungssteuer um jeweils 25 Prozent der auf diese Kirchensteuer anfallenden Beiträge ermäßigt (EStG § 43 a Abs. 1 S. 2).

Steuererklärungspflicht für die Abgeltungssteuer

Die örtlichen Banken und Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, im Namen ihrer Kunden die angefallene Abgeltungssteuer an die Finanzämter abzuführen, und zwar für die unterschiedlichsten Arten der Kapitaleinkünfte. Ausnahmen gibt es jedoch auch hier, denn sind Kapitaleinkünfte beispielsweise durch Fonds im Ausland entstanden, so hat der Anleger die Abgeltungssteuer anhand der eigenen Einkommensteuererklärung selbst abzuführen. Eigenes Abführen der Abgeltungssteuer ist auch dann nötig, wenn die bezogene Bank es versäumt hat, die Kirchensteuer mit abzuführen, die Kapitalerträge bei einer ausländischen Bank erzielt wurden oder aber, wenn aufgrund zahlreicher Freistellungsaufträge der Sparerpauschbetrag überschritten wurde. Ebenfalls selbst abführen sind Zinserträge, die aus privat vergebenen Darlehen entstanden sind. In all diesen Fällen muss die Abgeltungssteuer mit Hilfe der eigenen Steuererklärung abgeführt werden.

Abgeltungssteuer im Rahmen der freiwilligen Steuererklärung abführen

Bestimmte Umstände sorgen jedoch dafür, dass die Abgeltungssteuer auf freiwilliger Basis abgeführt werden kann. Wer beispielsweise Kapitalerträge im Ausland erzielt, der hat in der Regel die Erträge auch dort schon zu versteuern. Unter Umständen kann hier dann gleich auch die Abgeltungssteuer in Abzug gebracht werden, sodass diese in Deutschland nicht mehr anfällt. Auch bei Verlusten aus Finanzgeschäften lässt sich die Abgeltungssteuer senken, wenn Verluste und Erträge aus den Kapitalgeschäften gegengerechnet werden.

Auch wer ein Jahreseinkommen von rund 15.000 Euro hat, bzw. der persönliche Steuersatz unterhalb der 25-Prozent-Grenze liegt, kann eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen und die Zahlung der Abgeltungssteuer dann zu eigenen Gunsten verändern. Und bei Rentnern ist es so, dass die, die mit Ihrem Einkommen und den Kapitalerträgen schon innerhalb des Freibetrags geblieben sind ebenfalls keine Abgeltungssteuer zahlen müssen. Wurde die Abgeltungssteuer durch Banken oder Kreditinstitute schon abgeführt, so kann diese bei der Steuererklärung wieder zurückgefordert werden. Eine diesbezügliche Kontrolle ist angeraten, damit hier kein Geld verschenkt wird.

 

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