Kapitalertragsteuer – wie viel bekommt der Fiskus tatsächlich?

Kapitalertragssteuer FinanzamtIn Deutschland gibt es zahlreiche Steuern, die dem Bundesbürger auferlegt werden, damit der Fiskus seinen Haushalt finanzieren kann. Neben der Lohn- und Einkommenssteuer unterliegen die Steuerzahler der Mehrwertsteuer, der Tabaksteuer, der Mineralölsteuer, zum Teil der Grundsteuer, der Grunderwerbssteuer und vielen anderen Steuern mehr. Auch die Kapitalertragssteuer ist in aller Munde, denn wer beispielsweise Aktien verkauft und damit entsprechend Einkünfte erzielt, der wird vom Staat zur Kasse gebeten.

Die Kapitalertragsteuer ist eine gesonderte Art der Einkommensteuer. Hierbei handelt es sich um Steuern für Einkünfte und Einnahmen aus Kapitalvermögen. Seit dem Jahr 2009 hat der Gesetzgeber die Abgeltungssteuer für Erträge und Einkünfte aus Kapital eingeführt.

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Körperschaftssteuer – eine kompakte Einführung

Die rechtliche Grundlage für die Körperschaftssteuer liegt in der Bundesrepublik Deutschland im Körperschaftssteuergesetz (kurz KStG). Die Körperschaftssteuer ist von ihrem Wesen her eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das heißt, das durch sie erzielte Steueraufkommen wird nach Art. 106 Abs. 3 GG (Grundgesetz) immer zwischen den Gemeinden, Ländern und Bund aufgeteilt.

Insgesamt gibt es in der BRD aktuell fünf Arten der sogenannten Gemeinschaftssteuer: Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Zinsabschlagsteuer sowie die Körperschaftssteuer. Bei den vier erstgenannten Steuerarten werden die Steuereinnahmen zwischen allen drei Beteiligten verteilt. Die Körperschaftssteuer bildet hier jedoch die Ausnahme, denn ihr Steueraufkommen wird lediglich paritätisch zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, die Gemeinden bleiben diesbezüglich also außen vor. Der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UG). Darüber hinaus sind aber auch Gewerbetriebe und Institutionen wie Versicherungsvereine und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts (sprich: öffentlich-rechtliche Vereine) hier steuerpflichtig.

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