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Körperschaftssteuer – eine kompakte Einführung

10. Oktober 2010

Die rechtliche Grundlage für die Körperschaftssteuer liegt in der Bundesrepublik Deutschland im Körperschaftssteuergesetz (kurz KStG). Die Körperschaftssteuer ist von ihrem Wesen her eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das heißt, das durch sie erzielte Steueraufkommen wird nach Art. 106 Abs. 3 GG (Grundgesetz) immer zwischen den Gemeinden, Ländern und Bund aufgeteilt.

Insgesamt gibt es in der BRD aktuell fünf Arten der sogenannten Gemeinschaftssteuer: Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Zinsabschlagsteuer sowie die Körperschaftssteuer. Bei den vier erstgenannten Steuerarten werden die Steuereinnahmen zwischen allen drei Beteiligten verteilt. Die Körperschaftssteuer bildet hier jedoch die Ausnahme, denn ihr Steueraufkommen wird lediglich paritätisch zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, die Gemeinden bleiben diesbezüglich also außen vor. Der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UG). Darüber hinaus sind aber auch Gewerbetriebe und Institutionen wie Versicherungsvereine und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts (sprich: öffentlich-rechtliche Vereine) hier steuerpflichtig.

Die wirtschaftliche Bedeutung der Körperschaftssteuer und ihre Zukunft

Im direkten Vergleich mit dem Aufkommen aus anderen Steuerarten spielt die Körperschaftssteuer für den deutschen Staat aktuell nur eine sehr überschaubare Rolle, denn gerade einmal eine Prozentzahl im unteren einstelligen Bereich des gesamten Steueraufkommens in Deutschland entfallen tatsächlich auf die Körperschaftssteuer. Für in Deutschland tätige Unternehmer stellt sich die Sachlage aber naturgemäß etwas anders dar, denn für einige von ihnen kann bekanntermaßen jede zusätzliche Steuerbelastung ein Anlass sein, unter Umständen dem Standort Deutschland den Rücken zu kehren oder Gewinne verstärkt bei im Ausland ansässigen Töchtern auszuweisen. Dass diese Entwicklungen nicht nur theoretischer Natur waren und sind, können aufmerksame Beobachter zum Beispiel aus folgender aufschlussreicher Statistik herauslesen: Bereits vor der Senkung des Körperschaftssteuersatzes von vorher 25 Prozent auf den heute gültigen Satz von 15 Prozent im Jahre 2008 war über die Jahre ein konstantes Absinken des Körperschaftssteueraufkommens festzustellen. Da im entsprechenden Zeitraum die Realwirtschaft tatsächlich – zum Teil auch sehr deutliche – Zuwächse verzeichnen konnte, ist das sinkende Aufkommen aus der Körperschaftssteuer wohl nur mit Standortverlagerungen ins Ausland und mit steuersparenden Buchungsmodellen zu erklären. Mit der Absenkung des Körperschaftssteuersatzes um 10 Prozent hoffte die Bundesregierung zum damaligen Zeitpunkt, diesen für Bund und Länder unerfreulichen Einnahme-Trend umzukehren. Inwiefern dies tatsächlich auch gelungen ist, dürfte spätestens Ende des Jahres 2010 sichtbar werden, wenn aus den bisher vorliegenden – sehr positiven – Daten zur Steuerschätzung konkrete Zahlungen und Buchungen geworden sind.

Der Steuersatz und die Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer

Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der abzuführenden Körperschaftssteuer ist – anders als bei der Umsatzsteuer – nicht der Umsatz eines Unternehmens, sondern das tatsächlich erzielte Einkommen der betreffenden juristischen Person. Finanz- und Steuer-Experten sprechen auf Grund dessen auch gerne von der Körperschaftssteuer als der „Einkommenssteuer für juristische Personen“, um sie auf diese Weise von der klassischen Einkommenssteuer, also der „Einkommenssteuer für natürliche Personen“ abzugrenzen.

Die Ermittlung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens wird dabei stets nach den Vorschriften des deutschen Handelsrechtes ermittelt. Das Handelsgesetzbuch (HGB) bildet hier die wesentlichste aller gesetzlichen Berechnungsgrundlagen. Wie bereits erwähnt, liegt die Höhe des Körperschaftssteuersatzes aktuell bei 15,00 %. Dazu kommen momentan allerdings noch die obligatorischen 5,50 % Solidaritätszuschlag. Für juristische Personen ergibt sich aktuell hier also eine steuerliche Gesamtbelastung von 15,825 %.

 

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