Grundsteuer

Die anstehende Grundsteuer-Reform – wann kommt sie und was bedeutet sie für den Bürger?

11. Oktober 2010

Am 30.06.2010 nutzte der Bundesfinanzhof (BFH) – die höchste deutsche Gerichtsinstanz in Steuerfragen – einen anhängigen Rechtsstreit, in dem es um die „Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus“ ging, zu einer grundlegenden Entscheidung in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung in der Grundsteuer. Der sogenannte Einheitswert ist dabei ein Wert, der für die Berechnung gleich mehrerer Steuern, unter anderem der Gewerbesteuer, der Erbschaftssteuer, der Grunderwerbssteuer und eben auch der klassischen Grundsteuer herangezogen wird.


Der Einheitswert von Grundstücken, Betriebsgrundstücken und forst- und landwirtschaftlichen Vermögen wird aktuell nach § 19 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) berechnet und das in nahezu unveränderter Form seit dem Jahre 1964 (Westdeutschland) beziehungsweise sogar 1935 (Ostdeutschland). Die Richter des BFH kamen zu dem für viele Experten und Politiker sicher nicht sonderlich überraschenden Schluss, dass die Verfassungsmäßigkeit der veralteten Berechnungsmethode, zumindest ab dem Jahre 2007, stark anzuzweifeln ist. Da die aktuell gültige Regelung nicht länger verfassungsgemäß ist, haben nun die Politiker der regierenden Koalition die unangenehme Aufgabe hier zeitnah für eine tragfähige Neuregelung zu sorgen. Warum diese Aufgabe auch für Politiker, die bekanntermaßen gerne regieren und gestalten, unangenehm ist? Diese Frage ist schnell geklärt, denn die Grundsteuer ist auch heute noch in vielen Gemeinden eine der wichtigsten Einnahmequellen – in wirtschaftlich schwächeren Gemeinden oft sogar die wichtigste verlässliche Einnahmequelle für die Gemeindekasse.

Die Grundsteuer: Eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Gemeinden

Ganz anders sieht die Lage naturgemäß aus der Perspektive von Mietern und Hausbesitzern aus, denn sowohl Unternehmen aus der Immobilienbranche als auch die Mieterverbände kritisieren in seltener Einheit schon lange die Berechnung der Grundsteuer auf Basis von längst veralteten Daten, denn die aktuell gültige Bewertungsgrundlage wurde im Westteil der Republik tatsächlich seit dem Jahre 1964 nicht mehr grundlegend verändert. Auch wenn im Bereich von Grundstücken und Immobilien lang angelegte Nutzung an der Tagesordnung ist, sind 46 Jahre ohne Anpassung an die realen Gegebenheiten natürlich eine „steuerliche Ewigkeit“. Aber die angesprochenen Verbände sind natürlich auch darauf bedacht – soweit möglich – den bestehenden Status quo zu erhalten: Bei einer völlig freien Neuberechnung des Einheitswertes kann es schließlich theoretisch auch dazu kommen, dass in Zukunft höhere Grundsteuern erhoben werden. Die Gemeinden – und damit natürlich auch Bund und Länder – würden sich über einen solch unerwarteten Steuersegen ohne Frage freuen, aufgrund der traditionell starken Lobby der Immobilieneigentümer dürfte es aber aller Wahrscheinlichkeit bei einer im Wesentlichen aufkommensneutralen steuerlichen Neuregelung kommen. Von einer solchen aufkommensneutralen Regelung würden dann natürlich auch die zahlreichen Mieter in Deutschland profitieren. Zwar dürfen Städte und Gemeinden nach wie vor ihre Hebesätze für die Grundsteuer weitgehend frei festlegen – dieses Recht wird auch nicht durch die jüngste höchstrichterliche Entscheidung in Frage gestellt. Aber die der eigentlichen Steuerlast und den Hebesätzen zugrunde liegenden Einheitswerte müssen vom Bund zentral angepasst und neu festgelegt werden. In Zeiten, in denen tatsächlich nur jede zweite Gemeinde noch in der Lage ist, ihre laufenden Ausgaben durch Steuereinnahmen zu decken, war natürlich klar, dass diese gerichtliche „Steilvorlage“ von den Gemeinden für ihre Zwecke genutzt wird. So äußerte der parteipolitisch und von staatlichen Zuschüssen unabhängige Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) – der in Deutschland und Europa bekanntermaßen die Interessen der Städte und Gemeinden mit Nachdruck vertritt – erst vor kurzem die klare Absicht mit Hilfe der Grundsteuer den Gemeinden wieder mehr finanziellen Spielraum zu verschaffen. Schließlich würden damit nicht nur leere Gemeindekassen wieder gefüllt, sondern die durch die Grundsteuer erzielten Mehreinnahmen kämen auch den in den Gemeinden ansässigen Mietern und Immobilienbesitzern zugute: zum Beispiel in Gestalt von verbesserter Infrastruktur und erweiterten sozialen Angeboten der Gemeinden.

 

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