Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer: Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag

27. Mai 2013

AbgeltungssteuerVon einer veranlagten Steuer spricht man, wenn diese aufgrund einer eingereichten Erklärung durch die Steuerbehörden in Form eines Steuerbescheids festgesetzt wird. Im Gegenzug ist für eine nicht veranlagte Steuer vom Ertrag keine Steuererklärung erforderlich. Klassisches Beispiel ist die Kapitalertragssteuer, die in Form der Abgeltungssteuer pauschal auf Kapitalerträge erhoben und direkt von einer Bank oder Lebensversicherung an das Finanzamt abgeführt wird.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Kapitalerträge werden nicht mit dem persönlichen, sondern mit einem pauschalen Steuersatz besteuert. Hierzu gehören unter anderem Zinserträge, Dividenden, realisierte Kursgewinne, Spekulationsgewinne und Bonuszahlungen. Als Quellensteuer wird diese direkt vom jeweiligen Finanzinstitut an das Finanzamt abgeführt. Ist dies geschehen, dann gilt die Steuerschuld als abgegolten. Die Kapitalerträge müssen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?

Derzeit wird auf Kapitalerträge eine pauschale Steuer in Höhe von 25 Prozent erhoben. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Dieser wird auf die errechnete Steuer dazugerechnet. Insgesamt erhebt der Staat also eine Steuer von 26,375 Prozent auf die erzielten Kapitalerträge. Für kirchensteuerpflichtige Personen wird zudem auch die Kirchensteuer berechnet. Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Bayern und Baden-Württemberg kommen nochmals acht Prozent und für alle anderen Bundesländer 9 Prozent Steuer hinzu. Die Kirchensteuer ist jedoch steuerabzugsfähig. Somit beträgt die Abgeltungssteuer bei Kirchenmitgliedern 24,45 Prozent plus den Solidaritätszuschlag von 1,34 Prozent und die Kirchensteuer von 2,19 bzw. 2,20 Prozent. Die gesamte Steuerbelastung liegt damit für Baden-Württemberg und Bayern bei 27,98 Prozent und für die anderen Bundesländer bei 27,99 Prozent.

Was man über die Abgeltungssteuer wissen sollte

Es ist möglich, erzielte Gewinne mit Verlusten aus Geldanlagen zu verrechnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um Verluste aus derselben Einkunftsart handelt. Die Verrechnung erfolgt in der Regel automatisch durch das depotführende Institut. Bleibt danach noch ein Verlust übrig, kann dieser auf das nächste Jahr übertragen werden. Alternativ kann der Kunde bis zum 15. Dezember eines Jahres auch die Bescheinigung der Verluste beantragen. Danach können diese mit Kapitaleinkünften von anderen Banken desselben Jahres oder der Folgejahre verrechnet werden. Wichtig ist auch hier, dass es sich immer um dieselbe Einkunftsart handelt.

Verluste, die noch aus der Zeit vor 2009 stammen, können noch bis zum Jahr 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht wie beispielsweise Spekulationsgewinne verrechnet werden. Nicht erlaubt ist dagegen eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen.

Freibeträge für die Abgeltungssteuer nutzen

Eine Steuer auf Kapitalerträge wird erst bei Überschreiten der geltenden Sparerfreibeträge fällig. Diese betragen für einen Alleinstehenden 801 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehepaare 1.602 Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass der Sparer den betreffenden Banken und Versicherungen einen Freistellungsauftrag übermittelt hat. Dabei kann der Sparerfreibetrag auch auf mehrere Freistellungsaufträge aufgeteilt werden. Freistellungsaufträge gelten grundsätzlich für alle Konten und Depots, die ein Kunde bei einer Bank besitzt. Ehepaare, die gemeinsam für die Steuer veranlagt werden, müssen auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag einreichen.

Freistellungsaufträge korrekt ausfüllen

Für das richtige Ausfüllen des Freistellungsauftrags ist der Steuerpflichtige selbst verantwortlich. Wichtig dabei ist, dass bei mehreren Freistellungsaufträgen der zur Verfügung stehende Sparerfreibetrag nicht überschritten wird. Um dies zu überprüfen, muss auf dem Freistellungsauftrag die persönliche Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Diese wird dann von der Bank bzw. Sparkasse an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Fehlen Angaben auf dem Freistellungsauftrag oder ist dieser nicht korrekt ausgefüllt muss das Finanzinstitut die Abgeltungssteuer an das Finanzamt abführen.

Verrechnung mit der Einkommenssteuer

Wer es versäumt einen Freistellungsauftrag einzureichen kann sich die abgezogene Steuer wieder über die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung zurückholen. In diesem Fall müssen lediglich die erzielten Kapitalerträge sowie die gezahlten Steuern in der Erklärung aufgeführt werden. Das Finanzamt nimmt dann automatisch eine Verrechnung vor.

Antrag auf Nichtveranlagung

Sollte aufgrund eines zu geringen Einkommens im folgenden Jahr keine Steuer anfallen, so kann der Steuerpflichtige eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sobald die Bescheinigung durch das Finanzamt ausgestellt wurde, kann diese bei der Bank vorgelegt werden. Die erzielten Kapitalerträge werden dann ebenfalls ohne Abzug an den Kontoinhaber ausgezahlt. Dies gilt auch für den Fall, dass die erzielten Zinserträge über dem Sparerfreibetrag liegen.

 

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